Hamburger Polizei und Geheimdienst nutzen bei Ermittlungen immer öfter Soziale Netzwerke – vielleicht bald mit spezieller Software

Die Hamburger Polizei und der Verfassungschutz nutzen für ihre Ermittlungen zunehmend Soziale Netzwerke. Dies teilte der Senat jetzt auf eine Anfrage der Linksfraktion mit. Die Fragestellerin hatte sich nach behördlichen Streifengängen bei Facebook, LinkedIn, MySpace, Twitter oder StudiVZ erkundigt.

Die Initiative ist der Versuch, eine ähnliche Anfrage im Bundestag nun auch auf Landesebene nachvollziehbar zu machen. Ausgangspunkt war ein Aufsatz in der Zeitschrift „Kriminalistik“ von 2010, nachgedruckt in der Zeitschrift der „Gewerkschaft“ der Polizei (GdP). Zwei Polizeidozenten illustrieren dort, dass soziale Netzwerke „wahre Fundgruben“ für Ermittlungs- und Fahndungszwecke sind. Die Autoren analysieren, dass eine ganze Reihe realer polizeilicher „Lagen“ auch im Internet abgebildet werden bzw. dort recherchiert werden können. Nützlich seien sie überdies für „präventionspolizeiliche Maßnahmen“, also die vorausschauende „Gefahrenabwehr“.

Der Hamburger Senat bestätigt das. Adressiert wird demnach ein weites Feld von „extremistische[n] und terroristische[n] Gruppen im In- und Ausland“. Eine entsprechende Abfrage Sozialer Netzwerke scheint für den Verfassungsschutz mittlerweile die Regel zu sein. Der Geheimdienst wird offensichtlich nicht nur bei konkreten Ermittlungen aktiv:

Ganz allgemein [sic!] werden im Rahmen der Informationsgewinnung zu Ermittlungszwecken Recherchen im Internet zu Personen, Personengruppen oder Organisationen auch in sozialen Netzwerken durchgeführt. […] Es handelt sich um offene und (auch technisch) verdeckte Informationserhebungen zum Zweck themenspezifischer Aufklärung von Bestrebungen im Sinne des § 4 HmbVerfSchG sowie anlässlich entsprechender Identitätsermittlungen.

Weitere Einzelheiten zu den digitalen Ermittlungen des Inlandsgeheimdienstes möchte der Senat aber nicht machen und verweist auf den für die parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschuss. Eine derartige Aufsicht ist tatsächlich vonnöten, denn die Schnüffler geben „zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr“ Daten auch an polizeiliche Dienststellen weiter.

Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für „virtuelle ErmittlerInnen“, die sich mit falscher Identität in Sozialen Netzwerken anmelden, beruft sich Hamburg auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008, das damals ein „Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ betonte. Nach Hamburger Auslegung darf die Polizei

  • sich zur Aufgabenerfüllung der allgemein zugänglichen Quellen im Netz bedienen
  • sich unter Angabe eines Pseudonyms anmelden, ohne dafür die wahre Identität preisgeben zu müssen
  • sich der von Kommunikationsbeteiligten (z.B. Hinweisgebern, Geschädigten) überlassenen Zugangsdaten bedienen, um damit beispielsweise an geschlossenen Benutzergruppen teilnehmen zu können
  • auch über einen längeren Zeitraum an Kommunikationsbeziehungen (z.B. in Foren) teilnehmen

Zahlen zu den Internetermittlungen nennt der Senat nicht, da keine Statistiken geführt würden. Mitgeteilt wird aber, dass „virtuelle ErmittlerInnen“ nicht zu Straftaten aufrufen dürfen. Auch das Verfassen von Texten bzw. das Weitergeben von Dateien mit strafbarem Inhalt ist verboten. Das Gleiche gilt für sogenannte „Honeypots“, mit denen das Bundeskriminalamt InternetnutzerInnen ausforschte, die sich für Ermittlungen gegen die „militante gruppe“ interessierten. Auch seien „keine Fälle bekannt“, in denen Hamburger Sicherheitsbehörden im Zuge von Ermittlungen selbst Webseiten oder Blogs angelegt hätten. Die Ermittlungsarbeit beim Verfassungsschutz würden aber „besonders geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ übernehmen. Das mag übertrieben sein: Als der Verfassungsschutz Stuttgart 2008 anlässlich der Beobachtung der Anti-NATO-Proteste sein neues „Internetkompetenzzentrum“ (IKZ) in Betrieb nahm, waren auf einem Foto der Lokalzeitung nicht nur Nacktfotos im Büro zu erkennen, sondern auch ein Leitz-Ordner mit der Aufschrift „IKZ Bedienungsanleitung“.

Bislang kommt in Hamburg noch keine Software zu Onlineermittlungen oder zur präventiven „Aufhellung“ zur Anwendung. Die zuständige Behörde kündigt aber „zur Aufklärung von verfassungsrelevanten Bestrebungen oder schweren Straftaten“ eine eventuelle Beschaffung vorsorglich an.

Bislang nutzt die Hamburger Polizei Soziale Netzwerke auch zur „Gefahrenabwehr bei Vermisstenvorgängen“. Ob sich Polizei und Verfassungsschutz von Anbietern sozialer Netzwerke Zugang zu nichtöffentlichen Profilen bzw. Nachrichten geben lassen, wird lediglich für die Polizei bejaht. Weitere Auskunft wird nicht gegeben, da die Frage „kriminaltaktische Belange“ berühren würde, „zu denen der Senat grundsätzlich keine Auskunft erteilt“.

Geprüft wird nun, ob Hamburg wie die Polizeidirektion Hannover (Facebook!) in Sozialen Netzwerken „mit eigenen Auftritten präsent sein sollte“. Die Behörden wollen hierfür aber zunächst „Chancen und Risiken“ analysieren und eine „Aufwandsberechnung“ abwarten.

Um die polizeiliche Präsenz im Internet auszubauen, lädt die Microsoft Niederlassung Köln für den 11. April zum „Microsoft Polizeisymposium 2013“. Die Veranstaltung richtet sich an „Entscheidungsträger der Polizei und Sicherheitsbehörden“, die sich „über neueste Technologien aus den Bereichen Cyber-Crime, Security und Social-Media“ informieren sollen. Themen sind neben Cloud Computing im allgemeinen auch die Einrichtung einer „Polizei-Cloud“.

Weil die behördliche Butterfahrt nach Köln nicht ohne Werbung auskommt, wird die Firma StarLIMS als Höhepunkt ihre „Forensik & Crime Scene Windows 8 App“ vorstellen. Danach folgen drei Microsoft-Präsentationen über „Fusion-Center“, „Big Data bei der Polizei“ und „Kinect im Polizeieinsatz“.

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7 Ergänzungen

  1. Hmm …. „ja und“ fällt mir vor Allem dazu ein. Das erwarte ich auch von den Sicherheitskräften.

    In dem Artikel wird nirgends erwähnt, das die Rechte einzelner verletzt wurden oder das hier eine systematische Rasterfahndung aufgebaut wird. Letzteres ist übrigens ein Treppenwitz : Die Rasterfahdung, die im letzten Jahrtausend so viele Demonstranten hervorrief, ist ein schwacher Abklatsch dessen, was die einfache Suchfunktion bei Google und Facebook heute bieten.

    Fazit: Recherchieren – auch unter Pseudonym – (was ich mit rumlaufen in Zivilkleidung auf Straßen und in Lokalitäten gleichsetzen würde – sollte zur Grundausstattung der Ausbildung gehören. Genauso wie die Erläuterung, was NICHT erlaubt ist und wie die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte gewahrt werden können.

  2. Ähm, „Nacktfotos im Büro“?

    Wenn man genauer hinsieht sind auf dem Foto zwei normale Bilder eines Männchen/Weibchen-Paares und das eines (des selben?) Typs mit freiem Oberkörper zu sehn. Weil daneben offensichtlich eine (auch dunkelhaarige, wie auf den Fotos) Frau ihren Arbeitsplatz hat, kann man davon ausgehen daß sie dort ihre privaten Bilder an den Kalender gepinnt hat.

    Etwas mehr Kombinationgabe statt wilden Mutmaßungen, bitte! ;)

    Interessanter ist das vermutliche „Anti Flag“-Poster am rechten Bildrand und der Linux-Aufkleber auf dem Notebook im Vordergrund.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.