Googles Versteckspiel

David gegen Goliath. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat ihre Steinschleuder ausgepackt und getroffen: Das Landgericht Berlin hat insgesamt 25 aktuelle Vertragsklauseln des US-Konzerns Google für rechtswidrig erklärt.

„Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die IT-Unternehmen. Sie müssen in Sachen Datenschutz umdenken und deutsche Datenschutzbestimmungen und Verbraucherschutzvorschriften ernstnehmen“, sagte VZBV-Chef Gerd Billen.

Besonders stören sich die Verbraucherschützer an vagen Formulierungen wie „möglicherweise“  oder  „unter Umständen“ in den AGBs von Google. Ob nun Standorte, Geräteinformationen oder personenbezogene Daten: Den Verbrauchern bliebe laut VZBV unklar, was genau wann erfasst und miteinander verknüpft wird. Weiterhin könnten Daten auch ohne Zustimmung erfasst, ausgewertet und verarbeitet werden.

Sind die aktuellen Google-AGBs also in erster Linie ein beschönigendes Versteckspiel vor den Nutzern? Zumindest kann man beim Blick ins Google-Archiv stutzig werden. Ausdrücke wie „möglicherweise“ „gegebenenfalls“ oder „unter Umständen“  sucht man in den Datenschutz- und Nutzungsbedingungen von 2001 vergeblich. Zwölf Jahre später: Im aktuellen Text stehen diese Formulierungen ganze 23 Mal.

Der vergleichender Blick in die AGBs lohnt sich sowieso (alles vom Juni 2013):

Wir erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen (beispielsweise das von Ihnen verwendete Hardware-Modell, die Version des Betriebssystems, eindeutige Gerätekennungen und Informationen über mobile Netzwerke, einschließlich Ihrer Telefonnummer). Google verknüpft Ihre Gerätekennungen oder Telefonnummer gegebenenfalls mit Ihrem Google-Konto. […] Wenn Sie unsere Dienste nutzen oder von Google bereitgestellte Inhalte aufrufen, erfassen und speichern wir bestimmte Daten gegebenenfalls in Serverprotokollen.[…] Bei der Nutzung standortbezogener Google-Dienste erheben und verarbeiten wir möglicherweise Informationen über Ihren tatsächlichen Standort.

2001 klangen viele Sätze noch deutlich griffiger:

Google registriert und speichert mit jeder Suchanfrage Informationen wie Tageszeit, Browser-Typ, Browser-Sprache und IP-Adresse. Diese Informationen werden benutzt, um unsere Daten zu überprüfen und den Service für den Nutzer zu verbessern.

Die Google-Klage ist nicht der erste juristische Protest des VZBV gegen internationale Internet- und Technikkonzerne. Nach Klagen des Verbands erklärte das Landgericht Frankfurt am Main im Juni zwölf Vertragsklauseln für den Samsung App-Store für unwirksam.

Auch 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website hat der VZBV beanstandet. Im Mai erklärte das Landesgericht Berlin acht davon für illegal. In sieben Fällen gab Apple vorher eine Unterlassungserklärung ab. Auch bei dieser Klage des Verbands ging es um die verschleierte Nutzung der Daten, darum, dass unklar blieb wie personenbezogene Daten verarbeitet werden und welche „strategischen Partner“ auf welche Daten Zugriff haben. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Apple hat  beim Kammergericht Berlin erfolgreich Berufung dagegen eingelegt.

Verbraucherschützer können oft nicht klagen

Klagen gegen Google, Apple, Samsung und andere sind für die Verbraucherschützer oft nicht leicht. Nach deutschem Recht kann der VZBV nur vor Gericht gehen, wenn die Daten-Praktiken überhaupt Gegenstand der AGBs sind. Es klingt verrückt, aber wenn völlig ohne Vertrags- und Rechtsgrundlage Daten erhoben werden, können zumindest die Verbraucherzentralen rechtlich nichts ausrichten. „Wir brauchen dringend eine erweiterte Klagebefugnis“, forderte VZBV-Chef Billen deshalb.

Auch am Beispiel des Google-Urteils wird deutlich, wie deutsches Recht mit den Geschäftspraxen der internationalen IT-Konzerne kollidiert. Es wird sich zeigen, ob das Urteil wirklich ein „wichtiges Signal“ senden wird, wie der Verbands-Chef es formuliert hat. Google hat jedenfalls bereits angekündigt gegen das Urteil Berufung einzulegen.

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4 Ergänzungen

  1. Ich weiß, Klugscheißer sind lästig, aber das „s“ am Ende von AGB ist schlicht falsch, denn AGB kürzt schon ein Pluralwort ab: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“. Und es heißt auch wirklich „der“ Verbraucherzentrale Bundesverband (und „seine“ Steinschleuder), der Artikel bezieht sich auf den Verband, nicht die einzelne(n) Verbraucherzentrale(n). Steht auch so auf deren Website vzbv.de. (Ganz genau genommen müssten die sich allerdings noch einen Bindestrich im Namen gönnen: „Verbraucherzentrale(n)-Bundesverband“ wäre richtig.
    Ansonsten Glückwunsch an den Verband; das Urteil wird zwar den Giganten nicht allzu sehr stören, aber auch kleine Erfolge sind Erfolge.

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