Der Technoviking-Prozess: Urheberrecht und Internet-Memes

Das Technoviking Internet-Meme basiert auf einem Video aufgenommen im Rahmen der Fuckparade 2000 in Berlin, das der Video-Künstler Matthias Fritsch 2005 auf YouTube online gestellt hatte und das irgendwann im Laufe des Jahres 2007 viral geworden ist.

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In der Regel verbreitet sich bei Internet-Memes (vgl. z.B. auch das Gangnam-Phänomen) nicht nur das Original, sondern es entstehen auch unzählige abgeleitete Werke. Eine schöne Auswahl von Technoviking-Remixes findet sich bei Know Your Meme, von denen auch das oben eingebettete Video stammt. Matthias Fritsch wiederum begann sich im Zuge des Technoviking-Memes stärker mit Meme-Kultur ganz allgemein auseinanderzusetzen und veröffentlichte beispielsweise 2010 einen Zusammenschnitt von Technoviking-Videos unter dem Titel „We, Technoviking„:

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Wie sooft bei Remix und Verbreitung digitaler Werke im Internet wirft aber auch dieser Fall (urheber-)rechtliche Fragen auf. Nachdem das Video die Marke von 4 Millionen Views überschritten hatte, bot YouTube an, Fritsch an Werbeeinnahmen zu beteiligen. Fritsch entschloss sich nach anfänglichem Zögern dazu, dieses Angebot anzunehmen, verzichtete jedoch wieder darauf, als er im Jahr 2009 vom Anwalt des Hauptakteurs im Technoviking-Video kontaktiert wurde (vgl. dazu ein Interview mit Fritsch bei Berlin Art Link).

Der Anwalt forderte jedoch nicht nur finanzielle Entschädigung sondern auch die Unterlassung der weiteren Verwendung des Videos durch den Künstler unter Berufung auf die Urheberpersönlichkeitsrechte seines Mandanten. Fritsch zu Folge war das auch der Grund, warum es nicht zu einer Einigung kam (meine Übersetzung):

Der Umstand, dass ich das Video für künstlerische Zwecke und Vorlesungen verwenden möchte ist der Grund, warum wir keinen Kompromiss finden konnten, weil sie mir nicht einmal das erlauben wollten.

Auf Daily Dot findet sich nun ein längerer Bericht über die Causa anlässlich des Prozessbeginns in Berlin vergangene Woche. Die Originalversion des Videos ist seit längerem nicht mehr zwar noch zugänglich, stoppt aber nach wenigen Sekunden mit folgender Einblendung:

Technoviking-image

Alternative Versionen des Originalvideos in voller Länge finden sich jedoch noch an zahlreichen Stellen im Netz, u.a. auch auf YouTube:

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Der Fall Technoviking wirft urheberrechtlich Fragen auf, die über herkömmliche Auseinandersetzungen um Verwertungsrechte hinausgehen. Vor allem in Europa sind mit Urheberrechten nicht nur Verwertungs- sondern auch Persönlichkeitsrechte verbunden. Besonders ausgeprägt ist in Deutschland das Recht am eigenen Bild bzw. Bildnisrecht, demnach jede Person darüber entscheiden kann, ob und auf welche Weise Bilder von ihm oder ihr veröffentlicht werden dürfen.

Am Ende des Daily-Dot-Artikels wird Matthias Fritsch im Hinblick auf den laufenden Prozess wie folgt zitiert (meine Übersetzung):

„Ich bin nur besorgt, dass der Richter möglicherweise die zeitgenössische Internet-Kultur nicht versteht und deshalb aus einer veralteten Perspektive urteilt.“

Ich bin in dieser Frage nicht so sicher, ob es hier nur um eine „veraltete Perspektive“ geht, weil das impliziert, dass eine Aktualisierung einfach möglich wäre. Das ist aber im Fall des Rechts am eigenen Bilds nicht so. Selbst wenn man für Bagatellklauseln im Urheberrecht und ein Recht auf Remix eintritt, so wäre damit nicht automatisch eine Abschaffung des Bildnisrechts verbunden.

Und Technoviking ist kein Einzelfall. Auch das Star-Wars-Kid-Meme war für den Hauptprotagonisten folgenreich. Laut Wikipedia war er als Folge des Videos „Daueropfer von Belästigung“ und musste sich in psychiatrische Behandlung begeben. Eine Klage gegen die mutmaßlichen Verbreiter des Videos wurde 2006 außergerichtlich beigelegt.

Auch alternative Urheberrechtslizenzen wie zum Beispiel Creative Commons helfen diesbezüglich nicht weiter, weil sie – aus der verwertungsorientierten Copyright-Welt stammend – Fragen des UrheberPersönlichkeitsrechts weitestgehend ausklammern. Wer also Creative-Commons-lizenzierte Fotos im Netz findet, auf denen Einzelpersonen klar erkennbar abgebildet sind, kann sich bei einer Abmahnung durch die abgebildete Person nicht auf die Creative-Commons-Lizenz berufen. Hinzu kommt, dass man auf (Urheber-)Persönlichkeitsrechte, wie ganz allgemein auf Urheberrechte, nicht zur Gänze wirksam verzichten bzw. sie nicht vollständig übertragen kann (Ausnahme ist die Vererbung).

Erschwert wird die Situation außerdem dadurch, dass Probleme für Betroffene gerade erst deswegen entstehen, weil ein Video oder Foto zum Meme geworden ist. In so einem Fall ist die Rechtsdurchsetzung schwierig bis unmöglich, etwaige Folgen dem Erstveröffentlicher anzulasten scheint aber auch unverhältnismäßig: Memes sind ja gerade von nur begrenzt planbarer, oft unintendierter Viralität gekennzeichnet.

Fazit: Ich sehe auch keine einfache, allgemeine Lösung für das Problem. Generell geht es, abgesehen von Verwertungsansprüchen, um eine Abwägung zwischen der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG geregelten Kunstfreiheit und der in § 23 Abs. 2 KunstUrhG festgelegten Einschränkung dieser Freiheit, sofern „ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird“. Im Technoviking-Fall tendiere ich dazu, der Kunstfreiheit den Vorzug zu geben – nicht zuletzt weilt die Identität des Protagonisten ist bis heute in der Öffentlichkeit unbekannt ist. Dennoch möchte ich nicht unbedingt in der Haut des Richters stecken und bin sehr gespannt auf seine Entscheidung.

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27 Ergänzungen

  1. So langsam kommen noch mehr Menschen dahinter, dass Urheberrecht, Lizenzrecht, Markenschutz und Patente sich nicht mit einer freiheitlichen Kultur vereinbaren lassen.

    Gut Ding will Weile haben.

    Mit geduldigen Grüßen,
    yt

    1. Nein, eher nicht. Demo-Fotos/-Videos sind dann kein Problem, wenn nicht einzelne Personen aus der Menge herausgegriffen und deutlich erkennbar abgebildet werden. Genau das ist beim Technoviking aber der Fall.

      Schon eher könnte man überlegen, ob eine Person, sobald sie Teil eines Memes geworden ist, dadurch zu einer Person der Zeitgeschichte/des öffentlichen Interesses wird (diesen Hinweis verdanke ich John Weitzmann). Aber selbst dann stellt sich die Frage, ob das nicht eine etwas tautologische Begründung ist, weil ein Meme sich ja vor allem auf sich selbst bezieht.

  2. Problem ist hier eher der Streisand-Effekt. Solange der Name nicht darunter steht, ist er für die meisten Leute nur ein Typ der da rum tanzt. Darüber freut sicher vermutlich niemand mehr, aber das Interesse wird bis auf wenige Peaks nach und nach ausfaden. Durch Aktionen wie diese jetzt, wird es komplizierter werden. Und es ist verständlich, dass man dieses Video nicht immer als ersten Hit mit seinen Namen finden möchte …

    Vorteil für Kleinkinder: Sie sehen im echten Leben nach immerhin anders aus.

    Merke: Wenn man auf öffentlichen Paraden abfeiert, besser einen V-Helm und Sonnenbrille tragen …

    1. So ein bisschen kann ich aber auch verstehen dass es den Wikinger wurmt, wenn ein anderer mit seinem Getanze Geld verdient. Vor allem weil er ja nicht absichtlich zum „Mem“ geworden ist, anders als zB diese komischen Gesichter, die direkt auf weite Verbreitung abgezielt haben.

      1. Yep, zumal er „zufällig“ ins Bild kommt, seine „Aktion“ macht und dann recht gezielt gefilmt wird. Schwierig. Andererseits muss man zugeben, dass er optisch und vom Verhalten her durchaus angeschaut werden möchte. Wie sind eigentlich die Regeln für Burning Man? Hatten die nicht auch mal Problem mit solchen Videos? AKA Was in Vegas … bleibt in Vegas. Und ist dass, was sie jetzt habe, eine sinnvolle Lösung?

        1. Ich kann ihn verstehen. Ich möchte auch nicht auf einer Party gefilmt werden und dann zu einem Meme werden, worauf ich immer wieder angesprochen werden. Und er wurde sicher darauf angesprochen. Berlin ist ja nicht so groß ud die Fuchparade-Szene doch recht überschaubar.

  3. Kurze Korrektur: Das verlinkte Originalvideo ist problemlos abspielbar. Man muss nur einfach durch einen Klick auf dieses Sprechblasen-Symbol die Einblendungen wegklicken. Rein praktisch – und juristisch sicherlich auch – dürfte die Einblendung deshalb eher witzlos sein…

    Trotzdem: eine spannende Geschichte. Bisher ist der Techno-Viking völlig an mir vorbei gegangen…

  4. Man könnte auch einfach mal vor oder nach der Aufnahme eines Videos oder Fotos bei den Abgebildeten nachfragen, ob sie mit einer möglichen Veröffentlichung einverstanden sind. Sind sie es nicht, dann wird es eben nicht veröffentlicht.

    Ja, das ist umständlich und man hat auch nichts Schriftliches, aber ich halte das für ein faires Vorgehen und mache das auch so, falls ich mal Leute erkennbar auf meinen Fotos habe.

  5. Technoviking hätte sein Recht am eigenen Bild etc. doch beim Ursprungsvideo geltend machen können (und müssen). Urheber des Videos ist er hingegen nicht (er steht ja vor der Kamera, nicht dahinter). Oder irre ich?

    Was Herr Fritsch damit zu tun hat, hab ich nicht so recht verstanden. Allerdings deutet dieser Fall (abgesehen von den Ungereimtheiten) sehr darauf hin, dass wir ein Fair-Use-Recht brauchen, wie es in den USA schon lange gilt…

  6. Ich sehe das Problem – an diesem Fall – nicht. Jemand wird aufgenommen und diese Aufnahme wird offenbar gegen den Willen des Aufgenommenen veröffentlicht. Ist für mich ein klarer Rechtsbruch und auch wenn Fritsch auf die spätere virale Verbreitung keinen Einfluss mehr hatte, so hat er die Gefahr, dass das passieren könnte, billigend in Kauf genommen.

    1. Sehe ich genau so. Aufnahme ist wiederrechtlich hergestellt und verbreitet worden, verletzt das Persoenlichkeitsrecht des Betroffenen und der Urheber kann entsprechend auf Unterlassung verklagt werden. Das hat IMO auch nichts mehr mit Kunstfreiheit zu tun – ansonsten koennte auch die BLIND ihre Fotografen in Kuenstler umbenennen und froehlich Tittenbilder von der Merkel veroeffentlichen ohne sich ums Persoenlichkeitsrecht scheeren zu muessen. Solange nicht irgendwelche Fristen verpasst wurden erwarte ich da ehrlichgesagt keine Ueberraschungen. Aber IANAL und auf hoher See und vor Gericht… wissen schon…

  7. Ich muss zugeben, dass mein erster Gedanke beim sehen des Videos damals war: „Arme Person“. Ich denke, dass ein derart krasser Kontrollverlust am eigenen Bildmaterial nicht angenehm ist. Und auch wenn der Protagonist nicht öffentlich bekannt ist, kennen aber doch viele die die Person kennen das Video.

    1. Arme Person, quatsch, der Typ hat die Party seines Lebens gefeiert und wird noch lange nach unserem Tod durchs Netz geistern (und kassiert dafür noch Kohle). Wer so auf Party erscheint, hat auch im Privatleben kein Problem mit seinem Anderssein. Oder meinst Du vielleicht, der Herr ist Anwalt in Lübeck?

  8. Im obigen Artikel geht rechtlich leider einiges durcheinander, insbesondere im folgenden Absatz:

    Was den tanzenden Wikinger betrifft, so stehen diesem von vorneherein keine Urheberpersönlichkeitsrechte zu, weil er nicht Urheber ist. Was er hingegen geltend machen kann, sind die jedermann zustehenden (Persönlichkeits-)Rechte am eigenen Bild. Die Vermischung dieser Rechte ist dem Verfasser offensichtlich deshalb unterlaufen, weil diese Rechte am eigenen Bild zufällig im Kunsturheberrechtsgesetz geregelt werden (nämlich in den §§ 22 und 23 dieses Gesetzes). Gleichwohl sind es „normale“ Persönlichkeitsrechte und keine Urheberpersönlichkeitsrechte. Rechtlich gesehen hat der ganze Fall eigentlich nur wenig mit dem Urheberrecht zu tun.

    Zu Unrecht werden deshalb auch die Creative Commons-Lizenzen und deren Bezug zum Urheberpersönlichkeitsrecht in Zusammenhang mit dem Vorgang gestellt, über den hier berichtet wird. Zwar könnte man durchaus eine kleine Vorlesung über das Problem halten, inwieweit der Verzicht auf den CC-Lizenzbestandteil „non derivative“ (nd) nicht in Wirklichkeit immer auch ein Stück Verzicht des Urhebers auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht ist. Das betrifft aber eine ganz andere Baustelle und würde hier vom Thema abführen.

    Am besten sollte der fragliche Absatz einfach aus dem Artikel eliminiert werden. Das würde den Lesern helfen zu verstehen, dass es bei der Auseinandersetzung nicht um die Rechte des Videofilmers bzw. des Künstlers Fritzsch geht, sondern um die uralte Frage, wann eine Privatperson dulden muss, dass ihr Bild ohne Enwilligung veröffentlicht und verbreitet wird – und wann sie es untersagen kann.

    1. Danke für die Klarstellung. Es stimmt, dass es sich um „normale“ Persönlichkeitsrechte handelt, die in einem Urheberrechtsgesetz geregelt sind. Werde das im Artikel korrigieren. (Ich habe „Urheberpersönlichkeitsrechte“ als Überbegriff für sämtliche im Urheberrecht geregelten Persönlichkeitsrechte verwendet, sehe aber, dass das missverständlich ist bzw. nicht den Konventionen entspricht.)

      Was die CC-Lizenzen betrifft, so halte ich den Absatz deshalb für wichtig, weil es ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass diese Urheberpersönlichkeits- sowie gewöhnliche Persönlichkeitsrechte ebenfalls abdecken – was sie eben nicht tun.

      1. Vielleicht noch mal eine kleine Anmerkung, denn die Materie kann verwirrend sein:
        Urheberpersönlichkeitsrecht ist ein fester juristischer Begriff und umfasst einen Teil der Rechte, die ein Urheber an seinem Werk hält. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/urheberpersoenlichkeitsrecht.html

        Im Werk abgebildete Personen sind davon nicht betroffen. Dafür gelten die sog „allgemeinen Persönlichkeitsrechte“ bzw. im speziellen Fall das „Recht am eigenen Bild“. http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

        Christian hat Recht, dass es bei dem Fall eigentlich gar nicht ums Urheberrecht geht.

  9. Klasse, dass diese Problematik hier ausgleichend behandelt, und abgekoppelt von Fragen der “ kommerziellen“ Inhalte betrachtet wird. Für mich ist das ganz einfach. Ich gestehe anderen, und auch mir, das recht zu, mich lustig, daneben, betrunken oder sonstwie zu benehmen, ohne dass ich befürchten muss, dass ich dabei gefilmt und bloß gestellt werde.Um dies zu Gewährleisten schützt mich das Persönlichkeitsrecht. Und dies nicht nur seit youtube sondern auch schon immer, wenn z.b “ Reporter“ bei RTL 2 die Feuerwehr bei Ihren Einsätzen begleitet., oder mein Sohn beim kicken auf den Bolz Platz mit dem Alex im Hintergrund „so viel von Berlin zeigt“. Die Abgrenzung wann aus einer einfachen Aufzeichnung ein “ Werk “ wird, ist im tatsächlichen Zweifelsfall ( der eher sehr selten ist ) , in der Abgrenzung Handwerk eines jedem Richters. Und da ich mich selbst seit gut 30 Jahren in diesen Bereich bewege, sag ich klipp und klar, die Achtung und die Einholung von Persönlichkeitsrechten ist auch tägliches Handwerk von Künstlers .Wer das nicht tut, sollte auch als Künstler über seinen professionellen Status nachdenken. Selbst bei Spontanaufnahmen ist es gang und gebe, sich mit den Menschen zu einigen, welche man für sein Werk miteinbeziehen will.

  10. Der Vikinger tanz ab etwas 2:10 auf einen Track, den ich mit einem Freund unter WINSTAN vs NOIA veröffentlicht habe. Es handelt sich um den zweiten Titel, ab circa 2:20. Herr Fritsch hat uns nicht als Urheber benannt. Ich habe erst am Sonntag davon erfahren, dass meine Musik di Egal wie man sich zu Verwertungsrechte positioniert: den Künstler nicht zu nennen und ihn damit zu behindern, was bei 40 Millionen Klicks der Fall war, ist nicht zu erklären. Auch bei creative commons ist der Urheber zu nennen. Hätte man uns genannt, wir hätten sicherlich weiter Musik gemacht, da wir von dem meme profitiert hätten. aber so zog das Phänomen an uns vorbei.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.