Wegweisendes Urteil zu Filesharing-Abmahnungen?

In einem Urteil zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von einer Filesharing-Abmahnung betroffenen Frau hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einige bemerkenswerte Punkte angesprochen:

In einem ersten Punkt wird die zuvor vom Landgericht abgelehnte Prozesskostenhilfe bewilligt, da Aussicht auf ein erfolgreiches Verfahren bestehe:

Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des „Onlineermittlers“ und des Internetproviders.

Da sich die Abmahnung offenbar auf 304 Musiktitel bezog, die illegal heruntergeladen worden sein sollen, diese Titel aber nicht aufgelistet waren,

konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. […] Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich.

Auch der entstandene Schaden bzw. die daraus resultierenden Schadenersatzansprüche könne nicht als Bemessungsgrundlage der Abmahnkosten dienen, da der Sinn der Abmahnung in einer Abwehr zukünftigen Verhaltens der Beklagten liegt.

Letztlich wird noch festegestellt, dass

[…] eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. […]

Zuviel Grund zur Freude sollten von Filesharing-Abmahnungen Betroffene allerdings trotzdem nicht haben. Da in Deutschland Urteile kein kodifiziertes Recht darstellen, sind sie für andere Gerichte nicht bindend. Dieses Urteil verpflichtet lediglich die abmahnenden Kanzleien, ein Minimum an Sorgfalt walten zu lassen, um ihre Forderungen durchzusetzen

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3 Ergänzungen

  1. „[…]Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen[…]“

    „Anbieten …. zum Herunterladen“ ist nicht herunterladen sondern verbreiten!

    Ansonsten ein weises Urteil.

  2. Unglaublich, dass es so etwas wie ein deutsches Internetgesetz noch nicht gibt, wo sie doch bei Vorratsdatenspeicherung immer so schnell sind…
    Große Spielräume also für Richter und Anwälte und ohne kodifiziertes Recht auch keine wirklichen Präzedensfälle.

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