VG Wort und das Schutzfristenproblem im Urheberrecht

Auf heise wurde die Stellungnahme der VG Wort (PDF) zur aktuellen Urheberrechtsdebatte schon als das bezeichnet was, was sie ist, nämlich „Öl ins Feuer“. Ich habe gerade keine Zeit, die einzelnen Punkte der Stellungnahme im Detail zu kommentieren, ihr Neuigkeitswert ist ohnehin gering. Bestes Beispiel dafür ist das beharrliche Wiederholen des falschen Arguments, dass die überlangen Schutzfristen im Urheberrecht keine Nachteile für die Allgemeinheit bedeuten würden:

Eine Schutzfristenverkürzung würde das geistige Eigentum der Urheber deutlich entwerten ohne von wirklichem Vorteil für die Allgemeinheit zu sein.

Erst vor kurzem haben wir an dieser Stelle auf eine schöne Visualisierung des Schutzfristenproblems gerade im Bereich von Büchern hingewiesen (vgl. auch Artikel bei Spiegel Online). Der Wikipedianer „Finanzer“ hat nun auf seinem Blog eine Reihe weiterer, konkreter Beispiele angeführt, warum die überlangen Schutzfristen ein Problem für die Allgemeinheit und deren Zugang zu unserem gemeinsamen kulturellen Erbe darstellen:

In der Wikipedia klafft eine riesige Lücke bei der Bebilderung von Artikeln zu Themen, die das 20. Jahrhundert betreffen. Sei es der Erste und Zweite Weltkrieg, moderne Kunst oder Politik und Gesellschaft der letzten Jahrzehnte. Mit einer drastischen Verkürzung der Fristen, könnten viel mehr Artikel mit den Werken von Künstlern illustriert werden, könnten Fotos und Zeichnungen der Ereignisse in die entsprechenden Artikel eingebaut werden. Und das wäre kein wirklicher Vorteil für die Allgemeinheit?

Aufschlussreich auch seine Auflistung der verfügbaren Werke beim Wikipedia-Schwesterprojekt Wikisource:

 Jahrzehnt des Erscheines   Anzahl Werke bei Wikisource 
1900er 1930
1910er 1187
1920er 1209
1930er 529
1940er 16
1950er 8
1960er 12

Weitere Beispiele in seinem Blogeintrag.

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13 Ergänzungen

  1. Die Argumente sind ja alle längst bekannt und gut verbreitet…
    Das nächste Problem ist nicht diese in Blogs und co. besser zu verbreiten, sondern die analog zur aktuellen Mediencampagne von GEMA und Co. ernsthaft an die Offliner zu vermitteln.

    1. Herr Dr. A. -Tod ich stimme mit Ihnen überein und werde nun vor die Tür gehen um es dem nächsten den ich sehe ins Gesicht zu sagen.

      Mit aktiven Grüßen,
      yt

  2. Würde sich das Problem nicht lösen, indem man Erben einfach dazu verpflichtet einmal veröffentlichte aber noch uhrheberrechtlich geschützte Werke für die Öffentlichkeit verfügbar zu halten, z.B. als Druck, Print on demand oder digitale Kopie.

    Die Aufgaben könnten zum Beispiek Bibliotheken ausüben, die gegen Gebühren Archivierung und Vertrieb übernehmen. Das würde einerseits den Bibliotheken Geld bringen und andererseits würden die Werke, für die sich das nicht mehr lohnt, gemeinfrei werden.

    1. Klar wäre das eine Möglichkeit, eine andere wäre ein Werkregister auf europäischer Ebene. Alle diese Vorschläge haben unterschiedliche Vorzüge. Das ändert aber nicht daran, dass die derzeitige Schutzfristenregelung ein Problem darstellt.

  3. Wie kommt man denn von „Schutzfristenverkürzung bringen keine Vorteile“ (aus dem Original) hin zu „Beibehaltung hat keine Nachteile“ (aus eurer Zusammenfassung derselben Passage)? Ich meine, euer Einsatz in allen Ehren, aber wo ein logischer Schluss nicht möglich ist, sollte man auch keinen konstruieren.

    1. Der Wegfall eines Nachteils wäre ein Vorteil.
      Wenn also gesagt wird, dass es keine Vorteile gibt, impliziert das gleichzeitig, dass auch keine Nachteile wegfallen würden.

  4. Das Schutzfristenproblem ergibt sich aus dem Rechtsstatus des derzeitigen Urheberrecht.
    Der Eigentümer könnte sogar behaupten das diese Schutzfristen ihm gegenüber zb. eines Grundstücks- oder Hausbesitzer zu einer Benachteiligung führen und er sein Eigentum auch noch Hunderte Jahre Weitervererben und Vermieten/Verpachten möchte
    (auf diesen Rechtsstreit wäre ich gespannt).
    Daher muss es grundlegend Geändert werden , besser wäre es nur so lange zu Schützen bis es einen bestimmten Ertrag eingebracht hat statt starrer Regelungen.

    1. Der Rechtsstreit ist sicherlich aussichtslos, sonst hätte es bestimmt schon jemand versucht…

      Es liegt hier auch ein fundamentaler Denkfehler zugrunde: Das Konzept Eigentum (auch des geistigen) existiert nicht zum Wohle des „Eigentümers“ sondern zum Wohle der Allgemeinheit!
      Dies ist auch ganz klar im Grundgesetz geregelt, siehe Art. 14 Abs. 2 GG:
      „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“

      Interessanter wäre m.E. eine Verfassungsbeschwerde, ob das aktuelle Urheberrecht dem noch gerecht wird…

      1. Ja und wo liegt dann bitte der Unterschied (Denkfehler) zwischen einem Bauern , welcher mit dem Eigentum an Land seinen Lebensunterhalt verdient und einem Schriftsteller mit seinem Buch?
        Warum muss der Bauer sein Land nicht nach 70 jahren der Allgemeinheit zurückgeben?

      2. @Mika: Das ist ein sehr schöner vergleich! Urheberrecht ist nicht verkäuflich, im Gegensatz zu anderem „Besitz“. Wenn wir jetzt das ganze also auf einen Bauern münzen, müssten wir heute kurz feststellen, wer eigentlich der erste Besitzer war, schauen, ob der Wolf der vor 20.000 Jahren hier also sein Revier markiert hat, noch nachfahren hat. Wenn ja, müssten wir diese mit Geld überschütten. Sollten aber keine Nachfahren mehr vorhanden sein, dann müsste der Bauer das Feld räumen, und keiner dürfte es mehr bestellen bis wir einen rechtmäßigen Erben gefunden hätten, der sich mit allen seinen miterben einigt und dem Bauern das recht zuspricht das land zu pachten. Sollten sie kein interesse daran haben, tja, dann halt nicht. Der Bauer müsste sein Feld räumen. Das gleiche gilt übriegens auch für jedes andere Grundstück…

  5. Ist die Bebilderungs-Möglichkeit von Wikipedia-Artikeln wirklich ein so hohes Rechtsgut, dass damit internationale Rechtsabkommen und verfassungsrechtlich gewährtes Eigentum negiert oder hintangestellt werden.
    Solche Beispiele beschreiben doch marginale Probleme, mit denen an Grundpfeilern des Urheberrechts gesägt werden sollen.
    Verhältnismäßigkeit sollte nicht bei urheberrechtlichen Abmahnungen gelten. Sondern auch jeder „User“ sollte mal überlegen, ob es für seine individuellen, um nicht zu sagen: egositischen Ansprüche notwendig ist, das Urheberrecht zu ändern und zu entwerten.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.