Unfähig, untätig und überflüssig – der „Verfassungsschutz“ (nicht nur) in Berlin

Potsdamer Str. 186: langjähriger Dienstsitz des VS Berlin, mittlerweile verwaist
Potsdamer Str. 186: langjähriger Dienstsitz des VS Berlin, mittlerweile verwaist

Dieser Gastbeitrag ist von Holger Schwarzenroth, freier Autor und Datenschutzaktivist.

Dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65,1) wird in einer immer weiter digital vernetzten Gesellschaft eine herausragende Stellung zuerkannt. Im Vorwort des erst kürzlich erschienenen Sammelbands der Bundeszentrale für politische Bildung zum Datenschutz ist beispielsweise die Rede davon, dass im Zuge neuer „technischer und medialer Innovationen“ für die Betroffenen nicht mehr überschaubar ist, „wer wann welchem Personenkreis gegenüber welche personenbezogenen Daten preisgibt und für welche Zwecke sie verwendet werden“. In einem Beitrag des Sammelbandes behandelt der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Dix, u.a. die „Betroffenenrechte im Datenschutz“. Hierin wird zuerst auf das „Auskunftsrecht“ hingewiesen, welches in verschiedenen Landes- und Bundesgesetzen normiert ist. Dieses Recht ist für die Wahrnehmung der informationellen Selbstbestimmung zentral, da es weitergehende Rechte, wie Löschung oder Berichtigung, erst ermöglicht. Solange ein_e Betroffene_r von gespeicherten oder weitergegebenen Daten nichts weiß, ist auch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nur eine inhaltsleere Floskel.

Gerade im staatlichen Bereich kommt diesem Recht auf Selbstauskunft (vgl. § 19 BDSG oder Paragraphen der entsprechenden Landesgesetze) eine besondere Bedeutung zu. Denn Menschen kommen häufig unter Zwang mit solchen Datenspeicherungen (z.B. Meldeamt, anlässlich polizeilicher Personenkontrollen oder politischer Versammlungen) und ihren Auswirkungen (z.B. Ausreiseverbote, Platzverweise, Stigmatisierung) in Berührung. Leider ist dieses fundamentale Auskunftsrecht regelrecht entkernt worden, was beispielsweise anhand des § 15 BVerfSchG für den Inlandsgeheimdienst deutlich wird: Hier müssen die Antragsteller_innen auf „einen konkreten Sachverhalt“ hinweisen und zusätzlich „ein besonderes Interesse an einer Auskunft“ darlegen. Die üppigen Ausnahmetatbestände1 reduzieren das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in seinem Wesensgehalt dann nahezu auf Null.

Über die „Abteilung Verfassungsschutz“ der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport ist in den letzten Jahren nur wenig Negatives öffentlich bekannt geworden.2 Das heißt jedoch nicht, wie beispielsweise der Abgeordnete Pavel Mayer von der Piratenfraktion Berlin in einem Blogbeitrag suggeriert, dass diese Abteilung des Innensenats nicht die gleichen strukturellen Probleme und Unzulänglichkeiten wie andere Verfassungsschutzbehörden aufweist. Das Fehlen skandalträchtiger Vorfälle in den letzten Jahren könnte auch durch relative Untätigkeit oder mangelhafte parlamentarische Kontrolle begründet sein. Dass es beispielsweise um die Beachtung der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen in Berlin nicht gerade gut bestellt ist, soll in diesem Beitrag anhand einer kürzlich geführten juristischen Auseinandersetzung genauer dargestellt werden.

Die Originaldokumente (Anfragen, Schriftsätze, Rückantworten, Beschluss des Verwaltungsgerichtes) des im Folgenden nur kurz beschriebenen Vorgangs stehen in Form einer anonymisierten PDF-Datei für eine weitergehende Diskussion oder die Verwendung bei eigenen Auskunftsanträgen zur Verfügung. Soweit keine anderen Angaben gemacht worden, stammen die folgenden Zitate aus diesen Dokumenten.

Auskunft über gespeicherte Daten

Am 14. Mai 2011 beantragte die betroffene Person gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Berlin bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu folgenden Punkten eine Auskunft:

  • Personenbezogene Daten, die in Systemen der elektronischen Datenerfassung und -verarbeitung gespeichert werden, im Besonderen über die in NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem) eingespeisten Daten.
  • Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und Verarbeitung

Am 31. Mai 2011 bestätigte die „Abteilung Verfassungsschutz“ den Eingang des Antrags und kündigte an, sich „unaufgefordert“ wieder zu melden. Jedoch würde die Bearbeitung wegen „der Vielzahl der vorliegenden Anträge“ noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Untätigkeit des Verfassungsschutzes

Dann passierte fünf Monate lang nichts, so dass sich die betroffene Person im November 2011 entschloss, die Behörde an die ausstehende Antwort zu erinnern. Verbunden war die Erinnerung mit einer Beschwerde, in welcher die Verletzung von Grundrechten und infolge dessen der Verstoß gegen die so genannte „freiheitlich demokratische Grundordnung“ (BVerfGE 2, 1) gerügt wurde. Denn die vollziehende Gewalt ist eigentlich an Gesetz und Recht gebunden, also auch an das gesetzlich eingeräumte Auskunftsrecht. Schließlich wäre mit dem oben diskutierten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung „eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“ (BVerfGE 65, 1) Das eine entsprechende Auskunft auch möglichst zeitnah erfolgen muss, ist dabei immanent, denn wer „unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.“ (ebd.)

Nachdem im Dezember 2011 noch immer keine Antwort der vermeintlichen Verfassungsschützer eingegangen war, reichte die betroffene Person schließlich eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin ein. Aus der Klageschrift wird ersichtlich, dass alles Erforderliche getan wurde, um eine behördliche Entscheidung herbeizuführen: Der Antrag war sachlich gestellt und hinreichend bestimmt. Eine besondere Form war gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch waren keine Anhaltspunkte erkennbar, die einer Bescheidung des Antrages eventuell entgegengestanden hätten. Insgesamt „sei eine Bearbeitungszeit von über sechs Monaten der betroffenen Person nicht mehr zuzumuten“, so die Schlussfolgerung der Klägerseite.

Geheimniskrämerei bei der ‚Auskunft‘

Nach Einreichung der Klage sah sich die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dann offenbar doch zum Handeln verpflichtet. Am 20. Januar 2012 teilte sie in einem zweiseitigen Schreiben mit, dass „im Rahmen der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen Informationen suchfähig gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Nr. 1 VSG Bln gespeichert“ sind. Neben den persönlichen Daten der betroffenen Person wurde auch deren „Teilnahme an der Demonstration ‚Wir bleiben alle‘ am 30. April 2011 in Berlin“ erfasst. Zu dieser Versammlung hatten vielfältige Gruppen und Initiativen von Mieter_innen aufgerufen, um gegen Gentrifizierung, steigende Mieten und die Verdrängung von Menschen mit geringem Einkommen aus den Innenstadtbezirken zu protestieren. Der Logik und Historie deutscher Geheimdienste folgend verdient ein derart subversives Verhalten (Art. 8 GG) natürlich mehr Aufmerksamkeit als der mutmaßliche Sprengstoffbeschaffer des NSU.

Den äußerst knappen Auskünften folgte im Schreiben dann eine übliche Klausel der behördlichen Geheimniskrämerei: „Weitere Auskünfte können Ihnen nicht erteilt werden. Einer weitergehenden Auskunft steht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Tätigkeit der Berliner Verfassungsschutzbehörde […] entgegen.“ Anschließend werden formelhaft ziemlich alle Ausnahmetatbestände des Berliner Verfassungsschutzgesetzes für die Verweigerung weiterer Auskünfte bemüht. Natürlich wird die dabei getroffene „Ermessenentscheidung“ auch selbst nicht weiter begründet, da eine „umfassende Begründung“ den Zweck der „teilweisen Auskunftsverweigerung“ angeblich vereiteln würde. Nach den bisherigen Erfahrungen kann jedoch eher von der versuchten Vereitelung der Offenlegung der Unfähig- und/oder Untätigkeit der Behörde ausgegangen werden. Über die Rechtmäßigkeit solcher Auskunftsverweigerungen wird üblicherweise innerhalb von geheimen Sonderverfahren (in-camera Verfahren) entschieden, weshalb die betroffene Person vom Formulieren eines weitergehenden Klageantrages abgesehen hat.

Hohe Arbeitsbelastung kein hinreichender Entschuldigungsgrund

Am 09. Februar 2012 hat die erste Kammer des Verwaltungsgerichts schließlich die Erledigung der Streitsache festgestellt. Die Kosten wurden antragsgemäß dem Beklagten auferlegt, da dieser „keinen Entschuldigungsgrund für die verzögerte Bearbeitung dargelegt“ hat. Abschließend weist der berichterstattende Richter beiläufig darauf hin, dass der „allgemeine Verweis auf eine hohe Arbeitsbelastung“ als Entschuldigungsgrund für eine derartige Verzögerung jedenfalls nicht herhalten kann.

Laut aktuellem Stand hat die Senatsverwaltung die gerichtlich festgesetzten Kosten des Verfahrens trotz Mahnung bisher immer noch nicht beglichen. Ein Antrag auf Zwangsvollstreckung nach § 170 VwGO soll nun zumindest den finanziellen Schaden der betroffenen Person begrenzen helfen. Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, sind die Ausnahmetatbestände des § 170 Abs. 3 VwGO beim Berliner „Verfassungsschutz“ schließlich nicht zu befürchten.

Fazit

Dass dem Auskunftsrecht von Betroffenen – als ein essenzieller Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung – in Berlin so wenig Bedeutung beigemessen wird, ist umso erstaunlicher, da mit Claudia Schmid hier eine ehemalige stellvertretende Landesdatenschützerin nun Leiterin des „Verfassungsschutzes“ ist. Personelle Kontinuitäten könnten auch die Erklärung für die eher halbherzige Prüfung dieser Grundrechtseinschränkung durch den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sein. Jedenfalls findet die „hohe Arbeitsbelastung“ des Geheimdienstes in den bisherigen Berichten der Datenschützer keine Erwähnung. Dass Betroffene erst kostenintensiv Rechtsmittel einlegen müssen, um (k)eine Auskunft zu erhalten, ist durchaus ein kritikwürdiger Vorgang, der auch die Abgeordneten des zuständigen parlamentarischen Kontrollgremiums nachdenklich stimmen sollte.

Kürzlich plädierten namhafte Politik- und Sozialwissenschaftler_innen für die Abschaffung des „Verfassungsschutzes“ und eine anschließende Eingliederung bestimmter Aufgaben in den sogenannten Staatsschutzbereich der Polizei. Leider übersehen diese Stimmen, dass auch der polizeiliche Staatsschutz ähnlichen strukturellen Problemen unterworfen ist. Diese äußerten sich zuletzt beispielsweise in der Geheimhaltung einer V-Mann-Beziehung des Berliner Landeskriminalamtes gegenüber dem parlamentarischen NSU-Untersuchungsausschuss. Verdeckte Maßnahmen lassen sich offenbar nicht nachvollziehbar, transparent und grundrechtskonform ausüben – egal ob die „Führung“ der Spitzel nun beim Geheimdienst oder innerhalb der übrigen staatlichen Repressionsstrukturen liegt.

Wenn Bundesinnenminister Friedrich als Konsequenz der NSU-Morde jetzt eine Ausweitung der Kompetenzen des „Verfassungsschutzes“ fordert, dann klingt diese Aussage wie eine Schlagzeile des Satiremagazins „Titanic“. Anstatt die Kriminalisierung von antifaschistischen Engagement endlich zu beenden und die vielfältigen gesellschaftlichen Strukturen gegen Rassismus, Sexismus und soziale Ausgrenzung zu stärken, soll demnach in Zukunft die Geheimdienstarbeit noch intransparenter ablaufen (vgl. eingeschränktes Auskunftsrecht nach § 15 BVerfSchG). Weitere Datensammlungen sollen die Sicherheitsbehörden angeblich stärker machen und ein „weiterer Meilenstein bei der Bekämpfung des Rechtsextremismus“ sein. Wie der obige Keinzelfall zeigt, ist dabei bestenfalls mit Untätigkeit und Geldverschwendung zu rechnen. Dabei ist ein derart unfähiger Bürokratieapparat längst überflüssig geworden und gehört endlich abgeschafft!

Fußnoten

  1. Darüberhinaus ist auch die „normale“ Arbeit des (Berliner) Verfassungsschutzes nicht frei von Kritik. So reproduziert er natürlich die gefährliche Extremismusdoktrin, die antifaschistisches und gesellschaftliches Engagement mit unzähligen rechtsradikal-motivierten Tötungsdelikten gleichsetzt. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Thema bietet beispielsweise der Text „In ziviler Gesellschaft: Gegenaufklärung von Extremismusforschern und Verfassungsschützern“ von Hartmut Rübner.
  2. z.B. „Gefährdung der Aufgabenerfüllung“, „Quellen gefährdet“ oder „Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise“ befürchtet, „die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde“, „Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen“, „Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen“

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4 Ergänzungen

  1. Anstatt die Kriminalisierung von antifaschistischen Engagement endlich zu beenden und die vielfältigen gesellschaftlichen Strukturen gegen Rassismus, Sexismus und soziale Ausgrenzung zu stärken, soll demnach in Zukunft die Geheimdienstarbeit noch intransparenter ablaufen….

    Ich habe den Eindruck, dass natürlich offene gesellschaftliche Prozesse wirksamer als verdeckt tätige Behörden sind. Das ist ja nicht unbedingt ein entweder-oder. Man sollte das doch nicht politisieren. Ich habe meine Problem mit Organisationen, die den selbst erklärten „Kampf gegen Faschismus“ zur allgemeinen Agitation gegen unseren Staat missbrauchen und denunziatorischen und undemokratischen Mustern folgen. Mal davon abgesehen, dass es zeitgenössischen „Antifaschismus“ nur noch in Süd-Tirol gibt, da übrigens auch faschistische Denkmale als sei nichts geschehen, und ansonsten wie der präzisere österreichische Begriff der Wiederbetätigung irgendwie zeigt, dass man hier längst aus der Zeit ist. Der linke, ökonomisch fundierte Faschismusbegriff ist zwar umfassender und damit demagogischer, denn nicht jeder weiss es, er meint ungefähr das gleiche wie die andere Kampfphrase „Imperialismus“, eine Fusion von Staat und Finanzkapital, aber das verunklart ein wenig die Agenda und führt Unterstützer in die Irre.

    Eine Kriminalisierung erfolgt, sofern Handeln bestimmte Straftatbestände verletzt. Da wäre es dann die Aufgabe demokratische Mehrheiten für Reformen der Strafgesetze zu suchen. Vielfach gibt es für diese Strafgesetze aber gute Gründe. Ich finde es zum Beispiel sehr fragwürdig, wie Personen sich das Recht nehmen Demonstrationen politischer Gegner zu gewaltsam zu verhindern oder ihre Versammlungen, und dann gegen Ordnungskräfte agitieren, welche die Grundrechte dieser Minderheiten nolens-volens zu schützen haben. Oder Webseiten demaskiert, Daten gestohlen usw.

    Bin ich da zu staatstragend? Vielleicht. Wichtig scheint mir, dass sich jeder jedenfalls darüber klar ist auf welchen Prinzipien sein Verständnis von wehrhafter Demokratie sich gründet und wo er die Grenzen markiert, und das offen reflektiert und kommuniziert.

  2. Über den Verfassungsschutz wundere ich mich schon lange nicht mehr. Auch beim BND gibt es immer wieder unglaubliche Vorgänge. Man muss aber wohl tatsächlich festhalten, dass mit den intransparenten Strukturen solcher Organisation in einem gewissen Rahmen gelebt werden muss. Wenn man dies gar nicht akzeptieren könnte, dann bliebe tatsächlich nur deren Abschaffung. Auch wenn die Geheimdienste längst nicht so effektiv sind, wie diese sich gerne darstellen. Eine Abschaffung dieser ist aber kaum zu verantworten. Das ist nun einmal die Realität.

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