Sampling-Urteil des BGH: Zwei Takte Leistungsschutzrecht

Wenn Christoph Keese im Zusammenhang mit Urheberrecht jubelmeldet, dann verheißt das in der Regel für Internet und Internetnutzer nichts Gutes. Keese fühlt sich durch das jüngste BGH-Urteil zum Tonträger-Sampling („Metall auf Metall II“) in seiner Forderung nach einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger bestätigt:

In der Begründung zum Regierungsentwurf für das Leistungsschutzrecht spielt die sogenannten „Metall auf Metall“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine wichtige Rolle. Sie handelt vom Tonträger-Sampling. Auf diese Entscheidung nimmt die Regierung ausdrücklich Bezug und begründet damit auch den Schutz auch „kleinster Teile“ eines Presseerzeugnisses. Heute hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren wichtigen Urteil („Metall auf Metall II“) seine Auffassung bestätigt und bekräftigt. Danach erstreckt sich der Schutz des Leistungsschutzrechts für Musikproduzenten auch auf kleinste Teile.

Des einen Freud, des gemeinen Internetnutzers Leid. Der BGH setzt damit seine inzwischen völlig lebensfremde und remixkulturfeindliche Rechtsprechung fort. In der Pressemeldung zum Urteil heißt es als Begründung, warum selbst zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ nicht einfach gesampelt werden dürfen:

Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.

Zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen, stellt der BGH auf einen „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ ab. Das Problem mit dieser Argumentation ist, dass sich „durchschnittlich ausgestattete und befähigte Musikproduzenten“ aber immer noch von durchschnittlichen Internetnutzern unterscheiden, die heute technisch zwar in der Lage sind, kleine Teile bestehender Werke zu samplen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen – deshalb aber eben noch lange nicht die Möglichkeit haben, die „Tonfolge selbst einzuspielen.“

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH mit seiner Begründung ein Samplen auch dann untersagt, wenn dabei ein Werk entsteht, das zum Original „so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist“. Während es also auf Grund des Urheberrechts im engeren Sinn kein Problem wäre, zwei Takte zu samplen, verhindert es das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller – ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht.

Tatsächlich beweist das BGH-Urteil auf diese Weise vor allem zwei, der Einschätzung Keeses diametral entgegensetzte, Dinge:

  1. Die mit der Einführung von Leistungsschutzrechten verbundene Ausdehnung des urheberrechtlichen Schutzniveaus kann sehr weitereichende Folgen haben und ein lebensfremdes Urheberrecht noch alltagsuntauglicher machen, als es ohnehin schon ist.
  2. Da der BGH sein veraltetes „Metall auf Metall“-Urteil nicht revidiert sondern bestätigt hat, führt endgültig kein Weg mehr an einer gesetzgeberischen Lösung für Remixkultur, z.B. über eine Ausdehnung der Zitatschranke auf nationaler Ebene oder die Einführung einer Remix-Schranke auf europäischer Ebene, vorbei.

Mit anderen Worten: das BGH-Urteil liefert vor allem Argumente gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage und für eine Reform des Urheberrechts.

30 Ergänzungen

  1. Ehrlichgesagt verwirrt mich euer Artikel irgendwie. Was sagt dieses Urteil nun genau aus? Ist alles beim Alten geblieben und wenn die fremden Samples erkennbar sind, liegt ein Urheberrechtschutz (oder Leistungsschutzrecht) vor, oder heißt das, ein rechtlicher Schutz besteht selbst dann, wenn die Samples nicht mehr zu erkennen sind?

      1. Achso, OK. Danke für die Erklärung. Wenn das Urteil also wirklich nichts an der Situation ändert, finde ich es ehrlichgesagt nicht so schlimm. (Wenn der Prozess nicht passiert wäre, dann wär ja auch alles beim Alten geblieben.)

      2. es zeigt sich auch ein unterschied zu unserer situation. konnte justice douglas noch schreiben „[the] doctrine has no place in the modern world“ und „common sense revolts at the idea [of orthodoxically upholding the law]“, so haben wir es heute viel schwerer.

        mir scheint es bei unserem thema zwischen bullshit und informed opinion überhaupt keinen common sense zu geben.

        das sehe ich als unsere aufgabe in den nächsten monaten: bilder finden, die diesen common sense aus dem niveau der nachmittagstalkshows herausführen und an die technische und gesellschaftliche realität annähern helfen.

        .~.

  2. 2 Takte reichen? Was hindert mich, per brute Force ein zwar hässliches, aber sehr umfassendes „Musikstück“ zu basteln, womit ich zum Urheber aller noch nicht vorhandenen Takte werde?

    1. Das LSR bezieht sich normalerweise auf die konkrete Produktion, in der sind dann auch etwa Studiomusiker enthalten, etwas was es bei Snippets nicht gibt, da hat man nur einen Teil des Werkes, ohne weitere Leistungen. Daher sollte Metall auf Metall hier eigentlich nicht gelten.

    2. Naja, du müsstest dann aber auch an alle Uhrheber bisheriger Lieder Lizenzgebüren abdrücken, außer du schaffst es die ungenutzten geziehlt zu finden ;)

  3. Übertragen auf Presseerzeugnisse würde das bedeuten: Ich darf einen Satz aus dem Hamburger Abendblatt nicht rauskopieren, sondern muß ihn abschreiben.
    Das geplante Leistungsschutzrecht geht aber doch viel weiter.

  4. „Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.“

    Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass unterdurchschnittlich ausgestattete Produzente und unfähige Musiker nach Lust und Laune samplen dürfen? Dass gerade aufwendig produzierte Aufnahmen, die nicht einfach / billig reproduziert werden können, nicht (oder weniger) geschützt sind?

    Erwähnenswert ist noch, dass das Leistungsschutzrecht für Musikaufnahmen nicht nur die Labels betrifft, sondern auch (bzw. in erster Linie) die persönliche Leistung der Interpreten / Produzenten schützt: Bei dem Kraftwerk-Samples ging es ja nicht um den übernommenen Rhythmus, sondern um den typischen Kraftwerk-Sound: Die Typen aus dem Vorort von Frankfurt wollten von der persönlichen Leistung / dem Image / dem Mythos der Düsseldorfer profitieren.

    @Sannie: Ganz genau so ist es. Keese redet (mal wieder) Käse: Während eine Musikaufnahme etwas anderes ist als die durch das Urheberrecht geschützte Komposition, kann man beim Leistungsschutzrecht für Presseverlage den Schutzgegenstand nicht so einfach identifizieren / vom durch das Urheberrecht geschützten Inhalt abgrenzen.

    1. Mir stellt sich die Frage wie man „durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten“ definiert?! Wie hier schon angedeutet kann ich dann einfach sagen, ich kann keine Noten lesen und auch keine Gitarre spielen. (..aber eine DAW benutzen und sowas ist eigentlich nur eine Art Tabellenkalulation.) Dann wäre ich doch aus dem Schneider, oder?!

      Der Kläger müsste mir dann nachweisen ob ich doch ordentlicher Musiker bin. Woran will er das festmachen? Das ich Geld damit verdiene? Dann verschenke ich alle meine Tracks und keiner kann mich verklagen, weil ich als „Musiker“ keinen Heller dafür bekommen habe, als Privatperson aber etwas ähnliches erstellen konnte?!

      1. Musikproduzent sein heißt nicht Musiker sein… Dabei geht es darum, wie deine technische Ausstattung ist. Bei der Tonfolge aus Metall auf Metall reicht eigentlich ein Laptop und ein Mikro oder einer dieser neuen Handheld Rekorder.

  5. @Leonhard:
    „Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH mit seiner Begründung ein Samplen auch dann untersagt, wenn dabei ein Werk entsteht, das zum Original “so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist”. Während es also auf Grund des Urheberrechts im engeren Sinn kein Problem wäre, zwei Takte zu samplen, verhindert es das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller – ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht.“

    Diese Interpretation kann ich (als juristischer Laie) nicht nachvollziehen. Der BGH untersagt das Samplen nicht generell, sondern nur dann, wenn die gesampelte Sequenz nicht (relativ) leicht selbst hergestellt werden kann. (Nebenbei bemerkt: Ein unsinniges Kriterium).

    In der Pressemitteilung zum Urteil – http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2012&Sort=3&nr=62539&pos=0&anz=209 – steht, dass „die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein [kann], wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.“

    Daraus ergibt sich (aus meiner Sicht), dass es das geforderte Zitatrecht in Bezug auf durch Leistungsschutzrechte geschützte Aufnahme bereits gibt. Es würde ja auch keinen Sinn machen, wenn der (vom Urheberrecht abgeleitete) Leistungsschutz über den Schutz, den das Urheberrecht gewährt, hinaus ginge.

    Vielleicht kannst Du (als Jurist) mal erklären, wo mein Denkfehler liegt. Danke!

    1. Für eine genaue Interpretation bräuchte man mal das Urteil im Wortlaut, das war gestern aber noch nicht online.

      Aber ich würde die Sichtweise des Gerichts so interpretieren: urheberrechtlich ist die Verwendung von Teilen geschützter Werke unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers des Originals erlaubt.

      Diese Erlaubnis rechtfertigt aber eben nur die Verwendung einer bestimmten Tonfolge, nicht auch die Verwendung von Teilen einer konkreten Aufnahme, also Sampling im engeren Sinne. Dem steht dann eben das Leistungsschutzrecht von Tonträgerherstellern entgegen, bei dem es nicht um irgendwelchen künstlerischen Originalitätskriterien geht, sondern um deren betriebswirtschaftliche Aufwände für die Erstellung einer konkreten Aufnahme.

      1. Ja, man muss das Urteil lesen. Laut SZ http://www.sueddeutsche.de/kultur/rechtsprechung-zum-sampeln-mit-dem-hammer-auf-blech-gehauen-1.1551334-2 wird mit dem Urteil das (tatsächlich unsinnige) Kriterium der „Nachspielbarkeit“ gekippt:

        „Dem schloss sich Bornkamm [der Richter] bei der Urteilsverkündung an. Es sei irrelevant, welcher Aufwand für das Nachspielen nötig sei. „Es wäre systemfremd, besonders aufwendige Leistungen nicht zu schützen.““

  6. Zur Übertragung auf das LSR für Presseerzeugnisse:
    Wie unterscheidet man einen abgetippten Snippet im Internet von einem kopierten?

  7. Was Kraftwerk und der BGH mit ihrer Klage da angezettelt haben geht offensichtlich weit über deren Verständnisshorizont hinaus.
    Dabei stehen auch Kraftwerk wie alle zeitgenössischen Musikern auf den Schultern von Giganten.
    Ohne deren Inspiration wäre ihre Musik nichts. Alles baut aufeinander auf.
    Das Sampling (wenigstens kleiner Passagen) ist nur die Fortführung dieses Prinzipes in unserer Zeit, da sich Klangfarben vervielfacht haben, und ein „einfach nachspielen“ eben nicht so mal eben drin ist.

    Besonders schlimm finde ich, dass die öffentliche Wahrnehmung das Größtenteils anders sieht. Schließlich hat der unbeliebte Rapper und DigiProtect-Gründer Moses Pelham hier die Götter Kraftwerk angefasst.

  8. stimmt erstmal, keese redet wie üblich käse, denn das urteil besagt EBEN NICHT, daß man samples nicht benutzen darf, konkret wurde nämlich moniert, daß das zu beanstandene stück das sample quasie als leitmotiv benutzt hat, und zwar dermassen, daß man „metall auf metall“ einfach komplett hätte kopieren können.

    „…sondern um die rechtliche
    Beurteilung, dass die Entnahme dieser Tonpartikel unter den im
    Streitfall gegebenen Umständen nicht anders als eine Übernahme der Gesamtaufnahme zu bewerten sei.“

    ganz abgesehen davon, daß ich moses p. dieses urteil extrem gönne…und der setlur sowieso, der alten abmahn-tante, der heuchlerischen.

  9. Am Besten Ihr hört Euch die beiden Stücke an, dann hört man fast intuitiv, worum es geht. Das Kraftwerkstück wiederholt das Sample in einer Dauerschleife als Rhythmuselement.
    Frau Setlur hat diese beiden Takte kopiert und ebenfalls als fortlaufenden Loop zum Rhythmus ihres Stücks gemacht. Das hört sich aber genauso an, als hätte sie gleich die ganze Spur von Metall auf Metall kopiert. Und darüber dann ein wenig mit der Gitarre zu klimpern und zu singen hat nach Ansicht des BGH keine hinreichende Schöpfungshöhe.

    1. Im vorliegenden Fall geht es rein um die Leistungsschutzrechte, nicht um Urheberrechte, also kann auch die Schöpfungshöhe keine Rolle spielen. Auf Klangfetzen, Geräusche, Rhythmen, Harmoniefolgen und Loops besteht kein urheberrechtlicher Schutz, der gilt nur für Melodien.

  10. Erst verbieten FDP und CDU mit dem LSR Hyperlinks, was kommt als nächstes, verbieten sie auch noch Sex?

    „Ende Januar oder Anfang Februar könne der kritische Passus gestrichen werden. Bis dahin drohen Strafen von bis zu 25.000 Euro, wenn ein Mensch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Geschlechtsakt mit einem anderen Menschen vollzieht““räumte Regierungssprecher Steffen Seibert heute bei einer Pressekonferenz ein. „Aber wer denkt schon beim Begriff Wirbeltier daran, dass auch Menschen dazu zählen?““ [der-postillon com vis rivva]

    Auch interessant im Zusammenhang mit dem LSR, Anteil der Suchmaschinen: Google bei 81% , das deutsche „Staatsunternehmen“ t-online erhöht den Google-Anteil um 4% ;) [Quelle Zahlen seo-united de via rivva]

  11. Tut mir leid, aber was hat bitte das Leistungsschutzrecht aus der Musik mit dem zu tun, was die Printverlage fordern? Ich sehe nicht wie du da irgendeine Verbindung herstellen kannst.

    Die Verlage erbringen ja gerade keine Leistung die geschützt werden muss. Die Inhaber von Leistungsschutzrechten investieren dagegen viel Geld in Tonstudios und Techniker, damit aus einem Werk etwas Hörbares wird.

    Die Verlage haben nur diesen Begriff gekapert um zu suggerieren, dass es irgendetwas gäbe, wofür sie Geld verlangen können.

  12. Ich fordere die Einführung von mehr Klang- und Geräusch Patenten! Was Apple kann, kann Kaftwerk doch schon lange …

  13. Schönes Urteil!

    Warum? Weil der BGH keine Gesetze machen soll! Er soll sie nur auslegen. Dem entsprechend wenn das kein Wink mit dem Zaunspfahl war mal endlich die Gesetze anzupassen dann weiss ich auch nicht weiter…

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