Europäischer Gerichtshof verbietet Durchsuchung von Userdaten

In einem wegweisenden Urteil entschied der Europäische Gerichtshof heute, dass es mit bestehendem EU-Recht nicht vereinbar sei, die auf Webservern gespeicherten Daten von Internetnutzern vorsorglich auf Urheberrechtsverletzungen durchsuchen zu lassen. Genau dies hatte nämlich die belgische Verwertungsgesellschaft Sabam von einem Hosting-Anbieter gefordert.

Der Rechteindustrie dürfte dieses Urteil wenig gefallen, da die Entscheidungen des EuGH sofort und auch rückwirkend verbindlich sind. Die aktuelle Entscheidung ist bereits die zweite Niederlage für Sabam innerhalb weniger Monate. Bereits im November wurde eine von ihr eingereichte Klage abgewiesen.

Hier die wichtigsten Sätze des Urteils (gekürzt):

[Es] steht fest, dass die Einführung des Filtersystems bedeuten würde,

  • dass der Hosting-Anbieter zunächst unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten,
  • dass er sodann ermittelt, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und
  • dass er schließlich die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockiert.

Somit würde eine solche präventive Überwachung […] sowohl fast alle auf diese Weise gespeicherten Informationen als auch sämtliche Nutzer der Dienste dieses Anbieters betreffen. […] Daraus folgt, dass diese Anordnung den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist.

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22 Ergänzungen

  1. Ich stell schon mal den Champagner kalt.. :-)

    Dieses EUGH Urteil sollte auch massive Auswirkung auf ACTA haben.

  2. Na das ist doch mal eine gute Nachricht! Man braucht leider wirklich Referenzurteile, mit dem man übereifrige Kommissare aus NRW/Bayern in die Schranken weisen kann, wenn sie ohne richterlichen Beschluß Daten fordern.

  3. Schön, das die belgische GEMA immer wieder Urteile erstreitet, die die Rechte der europäischen Internetnutzer stärken.

    Wobei, äh, stehen die nicht auf der anderen Seite? Die haben doch schon mal vom EuGH eins aufs Dach gekriegt, wieso jetzt dieser erneute Versuch? Steter Tropfen höhlt den Stein?

  4. Hat das Auswirkungen auf Youtube in Europa? Denn YT ist ja auch nichts anderes als ein Hosting-Anbieter für Videos. Die könnten jetzt einfach aufs EuGH zeigen und sagen… „ihr könnt uns nicht dazu zwingen zu filtern“. Nur noch notice&takedown für individuelle videos.

    Stellt euch mal die Reaktionen der GEMA vor wenn sie jedes Video einzeln melden müssten.

      1. YT muss aber auch europäischem Recht entsprechen wenn sie in Europa Geschäfte (d.h. Werbevermarktung usw.) machen wollen. Sonst würden sie sich ja auch nicht um die GEMA scheren wenn europäisches Recht sie nicht betreffen würde.

    1. Bei Hostern gilt das „dann verklag ich euch eben woanders“-Problem. Dieses Urteil besagt ja nur, dass kein _europäisches_ Gericht jemanden zu einer Vorab-Filterung _zwingen_ darf. Freiwillig macht das keiner; aber Gerichte außerhalb der EU bleiben als Problem.

  5. Der EuGH führt übrigens neben
    „dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen“
    auch ausdrücklich
    das Recht auf unternehmerische Freiheit
    (hier des Hosting-Anbieters Netlog) an, indem er feststellt:
    „Somit würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 48).“
    (Absatz 46 der oben verlinkten Entscheidung)

    Das Kostenargument ist hier doch erfreulich, haben es doch viele schon „damals“ bei der Vorratsdatenspeicherung angeführt und dürfte es auch bei der Durchsetzung von Interessen mittels ACTA eine Rolle spielen!

  6. Geht’s noch? Wacht lieber mal auf. Dieses Urteil wird keine Auswirkungen auf ACTA haben, sondern ACTA wird Auswirkungen auf kommende Urteile haben. Den Champagner könnt ihr getrost wieder in den Keller bringen. Im Bezug auf ACTA hat dieses Urteil NULL Wert. NULL!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.