Copyright Post-ACTA: 14 Thesen von Philippe Aigrain

Mit der Ablehnung von ACTA im EU-Parlament ist in Sachen Urheberrechtsreform noch nicht viel gewonnen. Zwar wurde so verhindert, dass ein nicht mehr zeitgemäßes Urheberrecht durch ein weiteres internationales Abkommen zementiert wird, die eigentlich notwendige europäische Reformdebatte hat aber noch nicht einmal richtig begonnen. Philippe Aigrain, Mitgründer der NGO La Quadrature du Net und Verfasser des Anfang des Jahres in englischer Sprache erschienenen Buchs „Sharing“, versucht nun mit 14 Thesen zu Urheberrecht und digitaler Kulturpolitik diese Debatte anzustoßen. Wie schon in seinem Buch begibt sich Agrain auch mit seinem Text „Elements for the reform of copyright and related cultural policies” in die Mühen der Ebene eines konstruktiven Diskurses zum Thema Copyright bzw. Urheberrecht. Erklärtes Ziel des Beitrags ist es, die Debatte hin zu den Chancen und neuen Möglichkeiten digitaler Technologien für Kunst und Kultur zu verschieben, mit einem besonderen Fokus auf die Erstellung kultureller Güter jenseits marktlicher Sphären.

Und so betreffen auch gleich seine ersten beiden Thesen den Bereich „nicht-marktliche Aktivitäten von Individuen“ (alle Übersetzungen von mir):

  1. Rechtliche Anerkennung von nicht-marktlichem Tausch digitaler Werke zwischen Individuen als Folge des Erschöpfungsgrundsatzes: Der Erschöpfungsgrundsatz sieht für nicht-digitale Werke (Bücher, CDs) vor, dass Rechteinhaber keinen Einfluss auf die Weitergabe oder Nutzung eines konkreten Produkts mehr haben, sofern es mit deren Willen in den Verkehr gebracht gebracht worden ist. Aigrain schlägt nun eine Re-Interpretation dieses Prinzips für digitale Güter vor, das eine Legalisierung von Peer-to-Peer-Filesharing zur Folge hätte. Rechtlich wäre dafür eine Änderung der EU-Copyright-Richtlinie erforderlich, die eine  Anwendung des Erschöpfungsprinzips im Bereich von Online-Zugänglichmachung ausschließt. Im Gegenzug würde durch so eine Änderung auch der Weg für eine diesbezügliche Vergütung, die von Aigrain als „Creative Contribution“ bezeichnete Pauschalabgabe für nicht-marktliches Filesharing frei. Was als „nicht-marktlich“ gelten soll, definiert Aigrain an anderer Stelle wie folgt: „Teilen ist nicht-marktlich sofern es, direkt oder indirekt (z.b. über Anzeigenerlöse) nicht zu Einkommen für eine der beiden Parteien führt.“ Einer der Vorteile, Filesharing über eine Neuregelung des Erschöpfungsgrundsatzes zu legalisieren wäre, dass dies unabhängig von der (derzeit sehr restriktiven) Interpretation des sogenannten Drei-Stufen-Tests für Schranken des Urheberrechts möglich wäre. Wie schon in seinem Buch bleibt Aigrain jedoch etwas vage, was die Regulierung von Dienstleistungen rund um „nicht-marktliche Aktivitäten“ betrifft. Unabhängig davon hält Aigrain die Öffnung der Liste urheberrechtlicher Schranken in der EU-Richtlinie für unausweichlich – eine Sichtweise, die mit jener der deutschen Bundesjustizministerin übereinstimmt.
  2. Legalisierung von Verweisung und Verlinkung: Hier geht es Aigrain nicht nur darum, Link-Verzeichnisse wie sie von BitTorrent-Trackern bereitgestellt werden, explizit zu erlauben, sondern auch Verboten von Deep Links entgegenzutreten. Ein explizites Recht zur Verlinkung würde aber auch Bestrebungen erschweren, jenseits von Gerichten Links im Wege privater Rechtsdurchsetzung entfernen zu lassen (so löscht z.B. Google alle zwei Sekunden ein Suchergebnis).
  3. Robuste Ausnahmen für Wissenschaft und Bildung: Hier kritisiert Aigrain unter anderem, dass in Ländern wie Frankreich – für Deutschland gilt seit 2008 dasselbe – gerade Unterrichtsmaterialien von der Bildungsschranke des Urheberrechts ausgenommen sind. So dürfen, wie der Lehrbuchverlag Cornelson auf seiner Homepage noch einmal hervorhebt, selbst „kleinste Teile“ von Unterrichtsmaterielen nicht ohne Zustimmung des Verlages digital zugänglich gemacht werden. Diese Ausnahmen von der Ausnahme wären, so Aigrain, „lächerlich“, wenn sie nicht ein Zeichen für den übermäßigen Einfluss von Lobbies wären. Er spricht sich auch gegen Vergütungspflichten für den Einsatz von Werken im Bildungsbereich aus.
  4. Ein Recht für Bibliotheken und Archive, verwaiste Werke kostenlos und mit breiten Nutzungsrechten zugänglich zu machen: Dieser Vorschlag würde weit über den aktuellen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum Thema verwaiste Werke hinausgehen, an dem Aigrain wohl zurecht kritisiert, dass dieser genau nicht die notwendige Rechtssicherheit schafft, um das Problem verwaister Werke zu lösen (vgl. auch „Die Lücke des 20. Jahrhunderts“). Denn nach dem Vorschlag der EU-Kommission könnten Rechteinhaber auch nach einer ergebnislosen, sorgfältigen Suche („diligent search“) jederzeit wieder Rechte geltend machen.
  5. Freiheit kollektiver, nicht-marktlicher Verwendung: Aigrain fordert eine Ausnahme für Aufführungen geschützter Werke in Kontexten wie Museen oder Archiven, mit denen keine Profitinteressen verbunden sind. Konkret sieht der Vorschlag vor, die bestehende Schranke für Aufführungen im familiären Kontext auf nicht-marktliche Aufführungen ganz generell auszudehnen. Außerdem soll Büchereien auch die digitale Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke explizit erlaubt werden.
  6. Ressourcenbündelung – neue Finanzierungsquellen, die an digitale Kultur und deren zahlreiche Beitragende und Projekte angepasst sind: Wie schon in seinem Buch „Sharing“ fordert Aigrain im Gegenzug für die in den Punkten 1-5 skizzierten größeren Nutzungsfreiheiten die Erschließung neuer Einnahmequellen. Allerdings beschränkt er sich hier nicht auf eine Pauschalabgabe auf Breitbandanschlüsse sondern listet eine Reihe von Finanzierungsansätzen bis hin zu Überlegungen eines Grundeinkommens. Im Zentrum stehen aber gesetzliche Ressourcenbündelung – die Pauschalabgabe „Creative Contribution“ – sowie freiwillig-kooperative Ressourcenbündelung (z.B. Crowdfunding á la Kickstarter), die sich wechselseitig ergänzen sollen.
  7. Rechtliche Voraussetzungen für faire Verwertungsverträge: Klarerweise darf auch die Forderung nach einer Stärkung des Urhebervertragsrechts in Aigrains Liste nicht fehlen.
  8. Ein vorbeugendes Wettbewerbsrecht gegen Verbreitungsmonopole und deren Missbrauch: Neben den vom Urhebervertragsrecht vor allem adressierten Verlagen sind es zunehmend (neue) Intermediäre wie Amazon oder Apple, die über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Als geeignetes Instrument zur Vorbeugung sieht Aigrain den Zwang auch kleineren Anbietern Werke zu jenen Konditionen lizenzieren zu müssen, die größeren Anbietern gewährt werden.
  9. Reform der kollektiven Rechtewahrnehmung: Zusätzlich zu der auch von der EU-Kommission vorangetriebenen Europäisierung des Systems kollektiver Rechtewahrnehmung fordert Aigrain eine Reform von Verwertungsgesellschaften in dreifacher Hinsicht: (1) Abkehr vom System des Zensuswahlrechts, bei dem Mitglieder mit geringeren Ausschüttungsbeträgen über weniger Stimmrecht verfügen – eine Kritik, mit der sich vor allem die größte deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA regelmäßig konfrontiert sieht (vgl. „GEMA, der Klub der oberen 3400“); (2) Stärkere Transparenzverpflichtungen; (3) Regelung der Verwendung jener Mittel, die wegen zu geringer individueller Ausschüttungshöhe einbehalten werden.
  10. Anzeigenverschmutzung unter Kontrolle behalten: Hierfür kann sich Aigrain unter anderem eine Anzeigen-Steuer vorstellen.
  11. Effektive Regeln zur Durchsetzung von Netzneutralität: Abgesehen von der Forderung nach Netzneutralitätsgesetzen nach niederländischem Vorbild appelliert Aigrain auch an die Konsumenten, keine geschlossenen Geräte zu kaufen, die Kontrolle über eigene Daten nicht aus der Hand zu geben und Initiativen wie die „Freedom Box“ zu unterstützen.
  12. Registrierungspflicht oder Copyright 2.0: Ein weiterer Weg um die Zahl verwaister Werke zu reduzieren und Remix von Werken zu erleichtern wäre die Einführung einer Registrierungspflicht als Voraussetzung für die Durchsetzung von Verwertungsrechten. Eine solche Regel stünde allerdings im Widerspruch zum Berner Urheberrechtsübereinkommen und ist deshalb wohl eher in die Rubrik Gedankenexperiment einzusortieren.
  13. Reform öffentlicher Kulturförderung und Besteuerung: Hiermit macht Aigrain ein komplett neues Fass auf. Auch in Deutschland wird derzeit rund um die Veröffentlichung des Buchs „Der Kulturinfarkt“ heftig um eine Neugestaltung öffentlicher Kulturförderung diskutiert – ob es klug ist, diese Debatte mit der ohnehin schon emotionalisierten Urheberrechtsdebatte zu verknüpfen, wage ich zu bezweifeln.
  14. Ein positives Schutzrecht der Public Domain sowie freiwilliger Gemeinfreiheit: Bislang wird Gemeinfreiheit, insbesondere im Copyright-Diskurs, ausschließlich negativ als jener Bereich definiert, der frei von immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen ist. Diese negative Definition von Gemeinfreiheit hat im Zeitverlauf dazu geführt, dass viel über den Schutz von Immaterialgüterrechten und wenig über den Schutz von Public Domain und Gemeinfreiheit diskutiert wurde. Ein explizites und positives Recht auf Gemeinfreiheit könnte hier mittelfristig für mehr Balance sorgen. Nicht nur hier bezieht sich Aigrain auf Ergebnisse des EU-finanzierten COMMUNIA-Netzwerks.
Mit seinen 14 Punkten leistet Philippe Aigrain jedenfalls einen Beitrag für eine sachliche und vor allem europäische Urheberrechtsdebatte. Mit seinen Vorschlägen weitet er den Möglichkeitsraum, auch wenn viele seiner Vorschläge zumindest kurzfristig wenig Chance auf Realisierung haben dürften. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob die behandelte Themenpalette nicht doch etwas zu breit geraten ist. So ist die Liste zwar eine schöne Ideensammlung, aber kein konsistentes Reformprogramm. Dafür wäre es wohl auch notwendig, die einzelnen Vorschläge zeitlich und nach Wichtigkeit zu priorisieren.

 

16 Ergänzungen

  1. Fein, wenn das ganze System sich verändern würde, könnte man diese Punkte alle in Betracht ziehen, aber Ihr glaubt doch nicht wirklich das die Politiker und deren Lobbyisten derart konstruktive Vorschläge zulassen werden?

  2. Was soll denn daran „Gut“ sein , das ganze wird nur noch Komplizierter ?
    Nein auch diese 14 Thesen gehören im Prinzip genauso in die Tonne wie das Urheberrecht.
    Es braucht einfache leicht Verständliche und vor allen gerechte Lösungen , sonnst machen die Leute wie schon jetzt nicht mit.
    Diese 14 Thesen werden die Leute genausowenig vom Filesharing abbringen wie noch so harte Strafen , Abmahnungen ect, sondern eher ihre Kreativität in immer ausgefeiltere Methoden für das Katz und Maus Spiel stecken.
    Es bleiben aus meiner Sicht nur 2 Möglichkeiten :
    – die Freigabe privaten Filesharing oder die
    – Kulturflat
    und keine weiteren wilden Konstrukte.

    1. Soweit ich das sehe, fordert Punkt 1 genau deinen Punkt:
      die Freigabe privaten Filesharing in der Praxis (solange kein Geld dabei fließt).

      Finde aber auch, dass das insgesamt viel zu verschachtelt und kompliziert formuliert ist.

    2. Sehr hübsch, wenn die hier Diskutierenden nicht mal in der Lage sind den Vorschlag Nr. 1 zu lesen und zu kapieren. Entsprechend durchdacht und niveauvoll fallen dann auch die Vorschläge aus.

      1. Willst du einzelne „Diskusionsteilnehmer“ ausschliessen, nur weil hier und da etwas Verständnis fehlt?
        Und deshalb seien deren Vorschläge auch nicht zu gebrauchen? Man könnte Forderungen ja auch auf alt-griechisch verfassen, mal schauen, wer dann noch mitreden kann. Oder man verfasst sie allgemeinverständlich, denn um die Allgemeinheit geht es!
        Für mich gilt: Diese 14 Punkte sind überwiegend Geschwafel, von wenigen guten Ansätzen abgesehen.
        Das Hauptproblem wird einfach nicht berücksichtigt: die content-Inhaber wollen und werden ihre Ware nicht länger kostenfrei herausrücken, es soll ordentlich dafür gelöhnt werden. Das ist alles.
        Da von „Kultur-flatrate“ für „nichtkommerzielles“ filesharing zu plaudern ist naiv… Fordert doch gleich Geldautomaten, die jedem Passanten Geld zuspucken, wenn diese nur ihre Kontogebühren bezahlt haben. Ich wäre dabei.
        Wie hoch sollte denn z.B. so eine „Kultur“-flatrate sein, bei 100 Mbit-Leitungen und 10 MB großen Musikstücken, die normal so um die 0,30 € – 5 € kosten würden, wären sie auf DVD gepresst oder so? 500 € für die Kultflat?
        Da sollte man lieber überlegen, wie man die Hersteller und content-Inhaber in das eigene Boot holen könnte.
        Jeder Internetnutzer bekommt, abhängig von seinem Anschluss, eine bestimmte und limitierte Menge an Volumen zur Verfügung gestellt, die er unabhängig vom copyright zum downloaden verwenden darf. Dabei muss es unterschiedliche Kategorien geben um Musiker und Autoren nicht zu benachteiligen. Weiteres Volumen muss erworben werden.
        Jeder Internetnutzer in D oder Europa zahlt darüberhinaus zwei bis drei € im Monat in einen „Topf“, die meistgesharten bzw. bestbewerteten Programme/Musikstücke/Filme/Bücher erhalten dann anteilig oder gänzlich eben diesen „Jackpot“ in der jeweiligen Kategorie. I-net-Nobelpreise, sozusagen. So wird man mittelfristig auch die Struktur der „Kultur-Hersteller“ verändern. Nicht unbedingt hin zur Vielfalt sondern eher hin zu Monopolstellungen, aber gerade deshalb zeitgemäß.

  3. A valuable contribution to the debate. The problem is that Aigrain’s suggestion to legalise non-commercial sharing between individuals online is based on the idea that every household with an internet connection should pay a levy to “make a contribution to the production of digital works”. See pg.54 of the book. This is then qualified in terms of those actually engaging in such sharing making such contributions.

    The problem is that it would be inherently unfair to ask anybody who pays the bill for an internet connection, or uses the internet, to pay for the copyright enragement by others. Even the highest estimates concluded that only about 20 to 30 percent of 15 to 25 year olds engage in p2p filesharing. Overall, only a minority of people engage in the type of activity he wants to see legalised.

    The other problem is that his suggestion of an internet levy or tax, an idea that is very popular in France, totally destroys the incentive for a legal market. Or alternatively, those who prefer to get their music and e-books from iTunes or Amazon, would have to pay twice.

    The other problem is the distribution of such a levy or tax fairly to creators. The principle of fair remuneration would suggest creators should be paid according to the use of their work. Ie the more their work has been shared on p2p filesharing networks, the bigger the share they should get from such a levy. But in reality it will be unaccountable gatekeepers who decide what is worthy and what is not.

    Taxpayers all over Europe fund and subsidise creative works, and Government decide what is worthy. Thus European taxpayers, at great cost, keep dead and largely irrelevant art forms alive, such as opera. By contrast, urban music and hip hop, which are current art forms relevant to young people and minorities, receive no such generous funding.

    Aigrain also fails to engage with the issues which are really relevant to the current generation of digital creators, which is parody and user-generated content based on mashing up existing works. Is he saying that as long as parody and user-generated content is non-commercial it should be legal, and if it is commercial (for example if it gets monetised through advertising), the creator should pay a share of the revenue to the original creator?

    He totally skirts around the central question of the day: should all re-use of existing copyright protected works require permission and/or remuneration. This also touches on issues such as current events and news reporting, something digital citizens engage in more and more. What would be the impact on freedom of expression and culture, when all re-use of copyright protected works that is possibly commercial requires permission and/or remuneration?

    1. Well, to claim opera as an irrelevant art form seems a bit adventurous to me. Assuming one talks about Hip Hop in the same way. What would you think? In my humble opinion, its better to stay fair in this discussion, even the business isn’t fair at all.

  4. Aber Google ist doch auch eine NGO oder haben die schon irgend ein Land aufgekauft? NGOs sind im Prinzip alle Lobbyisten, von der GEMA bis Attac. Bloß weil Aigrai von Google instrumentalisiert wird kann man ihm doch den Status als Lobby und NGO nicht absprechen?

    1. Richtig, es gibt eben verschiedene Arten von Lobbyisten.
      Das ist alles relativ und unterliegt eben auch den verschiedenen Ansichten, und Wahrnehmungen, was nun gut oder schlecht für die Gesellschaft ist.

  5. Erstaunlich, dass er in Vorschlag 11 so zurückhaltend bleibt. Warum nur an die Verbraucher appellieren, dass sie keine geschlossenen Geräte kaufen sollen? Einfach verbieten ist doch viel besser! Und die Unterstützung von Freedom Box kann man doch auch gleich strafbewehrt vorschreiben. Bei seinen anderen Vorschlägen ist er doch auch nicht so zimperlich?

    1. Das ewige Verbieten wollen , sollte mal Verboten werden.
      Warum nur will ständig jeder immer nur igend etwas Verbieten?
      Trauen wir den Menschenverstand nicht mehr oder ist es nur die ewige Machtgeilheit?

      1. Ist doch klar: wenn man dem anderen vertraut, dann kann es sein, dass er doch etwas anders tut, weil er es eben besser findet. Um das zu verhindern ist es doch viel einfacher das gleich zu verbieten.

  6. Aigrai wird instrumentalisiert? Ich glaube, dass trifft es nicht wirklich. Es ist durchaus so, dass Aigrai zunächst, wie auch fast alle Macher dieses Blogs hier, oder der “ Digitalen Gesellschaft“ etc. etc., in Eigenregie Ihren Standpunkt entwickelten. Googles Lobby Strategie war, und ist erfolgreich umgesetzt worden, dieses “ Jungs“ entsprechend finanziell aufzupämpern, und in bezahlte Lobby Routinen einzuspannen. Mit vollem Erfolg, denn immer noch glauben nicht wenige, inklusive ein paar entweder blauäugige oder wohl eher auch gepämperte Politiker, dass es sich bei den hinreichend bekannten Personen, und irgendwelche Freidenker oder Blogger oder sonst was handeln würde

    1. @Peter Schmidt: Weder dieses Blog noch der Digitale Gesellschaft e.V. lassen sich von Google aufpäppeln. Soweit ich weiß, trifft das auch nicht auf La Quadratire du Net und Philippe Aigrain zu. Was sollen also diese falschen Tatsachenbehauptungen?

  7. Lobbyisten hin oder her, wenn es nicht passt stimmt das Volk immernoch mit den Füßen ab.
    Man kann auch versuchen einer Katze zu Erklären warum sie keine Vögel fangen soll (darf) oder es ihr Verbieten , so ist es mit dem Filesharing.

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