BGH: Eltern haften nicht für Kinder (bei Filesharing)

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Eltern in bestimmten Fällen nicht für ihre Kinder haftbar gemacht werden können, wenn diese beim illegalen Kopieren in Tauschbörsen erwischt werden.

Konkret ging es um den Fall eines 13-jährigen Kindes. Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dessen Eltern nicht haftbar gemacht werden können, weil sie „das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten“ und „keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt“.

Das ist eine sinnvolle Haftungsregelung, da die Belehrung eines Kindes normalerweise reichen sollte. Auch gut ist, dass es im Grundsatz keine Überwachungspflicht gibt, es sei denn, es besteht ein konkreter Verdacht gegen ein Kind. Skandalös an der Entscheidung ist allerdings, dass ein Amtsgericht wegen eines Filesharing-Verdachts die Wohnung der Familie durchsuchen ließ.

Die Vorgeschichte war:

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 € je Titel, insgesamt also 3.000 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 € in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhaltensregeln für die Internetnutzung nicht – wie von ihnen behauptet – kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicherheitsprogramm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf „keine Zulassung“ gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

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5 Ergänzungen

  1. Jetzt haftet halt das Kind. Und wenn das Kind kein Geld hat, dann startet es mit einem Haufen Schulden ins Berufsleben. Ob das so viel besser ist?

    Aber wenn die Eltern nicht in der Lage sind ihrem Kind Respekt vor den Rechten anderer zu vermitteln, dann wird dieses Kind eben Probleme bekommen. Das muss man wohl akzeptieren.

    1. Das Kind haftet. Aber die Schuldfähigkeit bzw. wie hoch so eine Haftung für das Kind ausfällt, ist – falls es soweit kommt – viel geringer als für die Eltern. Da eben nicht die Eltern als Störer haften, sondern das Kind als Täter mit seiner Haftungsfähigkeit als Minderjähriger.

      Ich bezweifle, dass daraus ein Berg Schulen erwächst. Meinem Halbwissen nach sind Strafen für Jugendliche / Kinder eher im Bereich Sozialstunden angelegt.

      1. Kann es sein, dass Du das mit dem Strafrecht verwechselst? Dieses spielt hier aber keine Rolle.

        Bei der Haftung geht es um den entstandenen Schaden, und der beziffert sich unabhängig vom Alter des Verursachers.

  2. Interessante Impressionen …

    „Der Anwalt der Gegenseite Dr. Bxx stellte sich auf den Standpunkt, die Eltern müssten den Kindern klar ihre Grenzen aufzeigen. Früher hätten die Eltern dafür auch schon mal Ohrfeigen verteilt.“ Ja, früher war halt alles besser.

    „Wenn ein Gericht eine solche Argumentation der Eltern zulassen würde, würde dies den Weg in die Rechtslosigkeit ebnen.“ Das Gegenteil ist der Fall.

    „Dr. Bxx, Anwalt der Plattenfirmen, meint, er hätte anstelle der Eltern den Sohn zur Rede gestellt und gefragt, was es mit der Software denn auf sich habe. Ein Gespräch, dass „sich gewaschen hätte“.“

    Und als absolutes Highlight „Dr. Bxx erklärte hierzu, der Paragraph der die Deliktsfähigkeit regele, passe nicht mehr in die heutige Zeit.“ Da passt so einiges nicht mehr in unsere Zeit ;)

    http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/filesharing-urteil-des-bgh-n-details-zur-muendlichen-verhandlung-ein-terminsbericht-i-zr-74-12-n-morpheus

    „Tausende von Filesharing Abmahnungen – auch aus der Vergangenheit – dürften mit diesem Urteil jetzt hinfällig sein.“ So siehts aus.

    http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/bgh-befreit-eltern-von-uberstrengen-uberwachungspflichten-in-der-online-welt-kinder-mussen-nicht-ohne-konkreten-verdacht-kontrolliert-werden-32166/

    Hausdurchsuchung, unglaublich, wegen ein paar Musikliedern, aufgrund unsicherer IP-Protokolle, wenn man das so laufen lassen würde könnte vor jeder Haustür plötzlich die Staatsmacht stehen und sich Zutritt verschaffen, denn die Zeitangaben in den Protokollen sind immer wahrscheinlich unsynchron.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.