Petition: Netzzugang – Rechtsnorm für Zugang zu kabellosen Netzwerken

Es gibt eine neue Petition mitzeichnen, die Stefan Meiners beim ePetitionssystem des Deutschen Bundestages eingereicht hat: Netzzugang – Rechtsnorm für Zugang zu kabellosen Netzwerken.

Und darum gehts:

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, mittels eindeutiger Rechtsnorm den Betrieb von ungeschützten unentgeltlichen Zugängen zu kabellosen Netzwerken (nachfolgend WLAN) zu erlauben und damit private Internetzugänge Dritten zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Derzeit ist der Betreiber eines WLAN auf Grund der Rechtsprechung verpflichtet, sein Netzwerk mit der verfügbaren Technik gegen Zugriffe Dritter zu sichern. Obwohl dem Gesetzgeber bekannt ist, dass die Verschlüsselungsmethoden erfolgreich angegriffen wurden, droht dem Besitzer eines WLAN-Zugangspunkt ggf. Repressionen zivil- oder strafrechtlicher Natur, wenn er auf eine Verschlüsselung verzichtet und sein WLAN im Sinne einer sozial gerechten Gesellschaft teilt.

Grundlage hierfür ist das Konstrukt des Mitstörers: Durch das reine Anbieten der unentgeltlichen Nutzung eines verfügbaren WLAN würde sich der Betreiber mit haftbar machen, wenn sein Anschluss zivilrechtlich (z. B. illegale Musikdownloads) oder strafrechtlich missbraucht wird.

Die Möglichkeit, unentgeltlich ein zur Verfügung gestelltes WLAN nutzen zu können, kann zum einen in schlecht mit UMTS und LTE versorgten Gebieten die Versorgung verbessern. Weiterhin kann man so einkommensschwachen Schichten den mobilen Zugang zu modernen Kommunikationsnetzen erlauben-im Sinne des §2 Telekommunikationsgesetz

Zudem werden heute unnötig viele WLAN-Geräte in unmittelbarer Nachbarschaft betrieben:
Im Sinne einer möglichst geringen Emission von elektromagnetischen Feldern und Funkstrahlungen und eines wirtschaftlich wie ökologisch sinnvollen Einsparens von elektrischer Energie wäre somit also auch die gemeinsame Nutzung zu bevorzugen. Das dies nicht geschieht, liegt häufig an der Angst, für potentielles Fehlverhalten Dritter haftbar gemacht zu werden.

Hier wird die irrationale Angst vor dem „Bösen im Menschen“ jedoch überbewertet: es ist statistisch wenig relevant, wenn es tatsächlich in Einzelfällen zu Missbrauch kommt. Dies widerspricht auch jedem Rechstverständnis, zumal gewerbliche Dienstanbieter von dieser Haftung freigestellt sind. Bei tatsächlichen Straftaten ist keine wesentliche Einschränkung der Verfolgung zu befürchten.

Eine mit dieser Petition angestrebte Rechtssicherheit beim Betreiber eines offenen WLAN würde zudem weitere Vorteile mit sich bringen wie z. B. Stärkung des Informantenschutzes für die Presse, da ein anonymer Zugang zu Kommunikationsmitteln zur Verfügung stünde.

Im Rahmen der Bewertung der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung hat das BVerfG zudem das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Im Rahmen dieses impliziten Grundrechts muss es einem Internetnutzer möglich sein, das Internet ohne Preisgabe persönlicher Daten zu nutzen. Dies wäre bei der Nutzung offener WLAN gegeben, da dort lediglich eine Identifikation des Geräts möglich ist, das per se keinen Personenbezug besitzt.

Weiterhin stellt die Möglichkeit des Betriebs von offenen WLAN eine Stärkung des Artikels 5 Grundgesetz dar: nicht nur zur Informationsgewinnung, vielmehr auch zur Verbreitung der eigenen Meinung durch das anbieten lokaler Dienste wie z. B. Webservern, wäre möglich und wünschenswert. Bestehende rechtliche Schranken werden nicht berührt.

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7 Ergänzungen

  1. > Weiterhin stellt die Möglichkeit des Betriebs von offenen WLAN eine Stärkung des Artikels 5 Grundgesetz dar: nicht nur zur Informationsgewinnung, vielmehr auch zur Verbreitung der eigenen Meinung durch das anbieten lokaler Dienste wie z. B. Webservern, wäre möglich und wünschenswert. Bestehende rechtliche Schranken werden nicht berührt.

    Verstehe ich das richtig, dass hier ein rechtsfreier Raum gefordert wird, in dem ich jede Straftat unbekannten Dritten unterschieben kann, denen ich auch noch eine Portweiterleitung eingerichtet habe?

    1. <Zukunftsmusik>
      Wenn man, durch Nutzung von IPv6, mehrere öffentliche Adressen zur Verfügung hat, ist es imo nicht abwegig diese auch im WLAN zu verteilen.
      </Zukunftsmusik>

      Aber eigentlich ist es egal ob Client oder Server, rechtlich relevant werden kann beides.
      Das ganze Theater dient ja nur dazu künstlich eine Zuordnung ´öffentliche IP <-> Person´ und damit jemanden zum Verklagen zu erhalten.

    2. @Daniel: Ja, in den gleichen Sinne, wie ein Besitzer einer Privatstrasse in einem Wald durch Nichtabsperrung und Nichtüberwachung derselben schlimmsten Dieben und Mördern eine Möglichkeit verschafft durch Benutzung der Privatstrasse aus dem Wald heraus den öffentlichen Raum ungehindert zu erreichen.

      Die Bereitstellung von WLAN-Infrastruktur sollte genauso betrachtet werden, wie die Bereitstellung von Strassen und Wegen. Kein Besitzer einer Strasse – sei er gewerblich oder privat – wird derzeit zum Mitstörer erklärt, wenn jemand die Strasse bei der Begehung einer Straftat verwendet. Und das ist auch ganz richtig so.

      Allerdings gibt es Verkehrssicherungspflichten, d.h. wenn jemand sein WLAN so aufsetzt, dass dabei z.B. private Daten absichtlich oder versehentlich missbraucht oder verändert werden, dann ist das in der Strassensicht wie Schlaglöcher oder Glatteis, wo der Besitzer teilweise haftbar werden kann.

      Disclaimer: Ich bin kein Jurist.

  2. Der Abschnitt ist ungünstig formuliert, da hast du Recht. Er meint aber, dass du oder einer der Nutzer innerhalb des lokalen WLAN-Netzes bspw. einen Webdienst anbieten könntest, der von außen nicht erreichbar ist.

  3. „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, mittels eindeutiger Rechtsnorm den Betrieb von ungeschützten unentgeltlichen Zugängen zu kabellosen Netzwerken (nachfolgend WLAN) zu erlauben“ Rechtlich wird einem ein offenes WLAN doch momentan auch nicht verboten oder? Also was gibts da zu erlaube?

  4. Die Petition geht am Problem vorbei.

    Einen Internetanschluss öffentlich anzubieten – auch kostenfrei und anonym – ist derzeit unzweifelhaft legal. Ebenso unzweifelhaft genießt sein Anbieter in diesem Fall ein Haftungsprivileg.

    Das Problem ist nicht die Rechtslage, sondern sind Richter, die die Rechtslage übergehen und aus persönlicher Überzeugung heraus einfach das Gegenteil entscheiden. Nicht nur bei Haftungsfragen, sondern z.B. auch beim zivilrechtlichen Auskunftsanspruch und bei der Kostendeckelung bei Abmahnungen.

    Für mich ist nicht erkennbar, wieso sie damit aufhören sollten, nur weil man in einen weiteren Paragraphen nochmal schreibt, was sowieso schon gilt. Dann ignorieren sie den eben auch.

  5. Es sollte eine Website geben auf der kollaborativ ein Petitionstext erarbeitet wird bevor eine Petition Online geht.

    Warum werden solche Petitionen nicht von netzpolitik.org, AK Zensur, AK Vorrat, dem CCC oder/und anderen Sachkundigen mit vorbereitet?

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.