Enquete-Kommission erklärt Creative Commons

Die Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft hat heute in einem siebenstündigen Abstimmungsmarathon nur die Texte zu Medienkompetenz und Teile zu Urheberrecht abgestimmt. Den genauen Text mit allen Sondervoten gibt es in den kommenden Tagen. Zumindest den Teil zu Creative Commons ist weitgehend abgestimmt, eine Handlungsempfehlung steht kommende Woche noch zur Abstimmung und findet hoffentlich auch eine Mehrheit. Hier ist der Text, wozu man natürlich schreiben muss, dass die Texte des Enquete-Berichtes auch keine Creative Commons Werbetexte darstellen, sondern neutral die Vor- und Nachteile abwägen. Lustig ist übrigens die Geschichte mit der Abstimmung einer konkreten Handlungsempfehlung, die unter dem Beschreibungstext folgt. Da hatte Dieter Gorny aus Versehen für eine Förderung von Creative Commons gestimmt, sein Votum aber wieder zurückgezogen als ihm das auffiel.

Und hier ist der komplette Text des Kapitel 1.9 zu „Das Konzept der Creative Commons“: (Fussnoten finden sich im Text ab Seite 43ff).

(Bei Copy&Paste aus PDF sind wohl Umlaute kaputt gegangen. Muss ich Morgen ändern, nach zwölf Stunden Sitzungen hab ich da jetzt keine Lust drauf)

„Gegründet von einer Gruppe urheberrechtskritischer Juristen entwickelte die Organisation Creative Commons (CC) einen Satz gleichnamiger Urheberrechtslizenzen. Diese Lizenzen sind mittlerweile an über 70 lokale Rechtsordnungen weltweit angepasst und werden beispielsweise von der freien Online- Enzyklopädie Wikipedia verwendet. CC ist eine Non-Profit-Organisation, die in Form vorgefertigter Lizenzverträge eine Hilfestellung für die Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Medieninhalte anbietet. Das Vorbild sind Lizenzen aus der Freien-Software-/Open-Source-Welt.

Ganz konkret bietet CC sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge an, die bei der Verbreitung kreativer Inhalte genutzt werden können, um die rechtlichen Bedingungen festzulegen. CC ist dabei weder Verwerter noch Vertragspartner derjenigen, die Inhalte unter CC-Lizenz verbreiten wollen. Letztere werden nutzerseitig bloß übernommen und in eigener Verantwortung verwendet, um klarzustellen, was mit den darunter gestellten Inhalten geschehen darf.

Einzelvereinbarungen zur Gewährung zusätzlicher Freiheiten zwischen dem Rechteinhaber und einem bestimmten Nutzer sind möglich.

ähnlich wie Open-Source-Softwarelizenzen, basiert auch CC auf dem Urheberrecht. Urheber, die ihre Werke unter eine CC-Lizenz stellen, räumen Dritten damit in standardisierter Art und Weise Rechte ein, damit möglichst eine Allmende (engl.: „Commons“) an alternativ lizenzierten Werken entstehe.

An Werken in diesem Pool sind ohne Rückfrage neue Formen der Nutzung innerhalb der CC- Regularien zulässig (z. B. Verbreitung in sozialen Netzwerken, Weiterverwendung in Form von Remixes, Distribution via Tauschbörsen). CC-Lizenzen machen Werke auf diese Weise kompatibel mit den Kulturtechniken der digitalen Revolution. Sie schaffen das Fundament für eine „hybrid economy“, in der freies Teilen und Tauschen in Online-Communities („sharing“) nicht mehr antagonistisch, sondern komplementär zu „commerce“ in Form neuer Geschäftsmodelle ist.

Die Attraktivität von CC-Lizenzen ist abhängig vom Grad ihrer Verbreitung, denn je mehr Werke unter einer CC-Lizenz veröffentlicht werden, desto mehr Möglichkeiten für kreative Rekombination gibt es.

Für viele Teilnehmer im Netz steht nicht die kommerzielle Verwertung im Vordergrund. Sie sind daher gerne bereit, ihre Inhalte grundsätzlich der Allgemeinheit für nicht-kommerzielle Zwecke zur Verfügung zu stellen, ohne weiterführende Nutzungen auszuschließen.

CC-Lizenzen werden hier zur deutlichen Freigabe von Inhalten verwendet, die durch einfache Piktogramme auch international verständlich gemacht wird. In diesem Kontext ist nicht der Grad der Verbreitung relevant, sondern das Verständnis der erteilten Lizenz.

Die von CC propagierte Lösung für die Etablierung einer ‚Hybrid Economy‟ auf Basis privater Lizenzierungsstandards ist keineswegs problemfrei.

Die von CC entwickelten und betreuten Urheberrechtslizenzen sind ein Fall von privater Regulierung mittels Standardisierung. Einerseits kommunizieren Lizenzbezeichnung und -symbol auf einfache Weise, welche konkreten Rechte Dritten am jeweiligen Werk eingeräumt sind. Andererseits erlauben die Lizenzen in ihrer standardisierten Form die Zusammenfassung von Werken in lizenzkompatible Pools, die sich für jeweils unterschiedliche Formen der Weiterverwendung eignen. Dieser Umstand macht schon deutlich, dass für die Attraktivität von CC-Lizenzen im Allgemeinen sowie für deren kommerzielle Nutzung im Besonderen nicht nur bzw. nicht einmal in erster Linie die Qualität der Lizenzbestimmungen, sondern vielmehr die Verbreitung der Lizenzen entscheidend ist.

Je mehr Menschen CC-Lizenzen verwenden, desto besser wird deren Bedeutung verstanden, was wiederum zu verstärkter Nutzung führen kann. Ebendiese Verbreitung ist aber wiederum entscheidend für das Potential einer (auch) kommerziellen Nutzung derart lizenzierter Werke. Wie bei privater Standardsetzung üblich, spielen Netzwerkeffekte – der Nutzen eines Standards für den Einzelnen ist auch abhängig von der Gesamtzahl an Nutzern – im Fall von CC eine große Rolle. Besonders gut verdeutlichen lässt sich das am Beispiel der Downloadplattform Jamendo. Die von Jamendo gehostete, CC-lizenzierte Musik kann zu privaten, nicht-kommerziellen Zwecken frei heruntergeladen, weitergegeben und verwendet werden. Das Geschäftsmodell von Jamendo besteht nun darin, für kommerzielle Nutzungsweisen, wie beispielsweise die Verwendung als Hintergrundmusik in Restaurants, Geld zu verlangen und die so erzielten Umsätze mit den Rechteinhaber zu teilen. Jamendo steht in diesem Sinne also in direkter Konkurrenz zu Verwertungsgesellschaften wie der GEMA, die Pauschalgebühren erheben, wenn nicht explizit und ausschließlich sogenannte GEMA- freie Musik gespielt wird.

Die Attraktivität von Angeboten wie jenem von Jamendo hängt nun ganz wesentlich von der Anzahl und Qualität der unter CC-Lizenz verfügbaren Werke ab. Mitte 2010 waren das zwar bereits über 38.000 Alben, nur eine kleine Minderheit davon allerdings von bereits etablierten Künstlern. Die im Unterschied zur gesetzlichen Regulierung prinzipielle Freiwilligkeit der Annahme von Standards führt insbesondere im Bereich neuer Geschäftsmodelle geradewegs in einen Zirkel des Anfangs: Ein Mangel an etablierten CC-Künstlern mindert die Erfolgschancen von CC-basierten Geschäftsmodellen, was wiederum die Attraktivität von CC-Lizenzen für etablierte Künstler schmälert. Diesen Zirkel des Anfangs zu durchbrechen erfordert aber nicht nur die Mobilisierung individueller Künstler, sondern auch einen Wandel bei deren kollektiven Interessensvertretungen, den Verwertungsgesellschaften.

Die übergroße Mehrheit der mehr oder weniger professionell Kunst- und Kulturschaffenden in Europa ist Mitglied in einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften (VG), die treuhänderisch für ihre Mitglieder die Verwertung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten wahrnehmen. In der Regel wird der VG das ausschließliche Verwertungsrecht für alle bereits bestehenden und künftig geschaffenen Werke eingeräumt. In dieser Absolutheit der Rechteübertragung liegt, Florian Philapitsch zufolge, die Unvereinbarkeit der individuellen Rechtewahrnehmung des Modells CC und der kollektiven Rechtewahrnehmung durch die VG – ein Urheber, der Bezugsberechtigter einer VG ist, mit dieser also einen (exklusiven) Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen hat, kann sein Werk nicht mit einer CC-Lizenz versehen. Für Kunst- und Kulturschaffende in Deutschland bedeutet das, dass sie sich zwischen VG-Mitgliedschaft und der CC-Veröffentlichung entscheiden müssen. Ein Umstand, der es insbesondere etablierten Künstlern, die in den allermeisten Fällen bereits Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sind, erschwert, CC-Lizenzen zu nutzen. Bislang haben nur vereinzelt kleinere europäische Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern die Verwendung einzelner CC-Lizenzen erlaubt.

Beispielsweise enthalten die deutschen CC-Lizenzen in der Version 3.0 ausdrücklich eine Einschränkung zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Grundsätzlich zeigt sich jedoch, dass die Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft in einer VG bei der Nutzung von CC-Lizenzen Probleme bereiten kann.

Daneben behindern eine Reihe technologischer und rechtlicher Probleme eine bessere Verbreitung und Nutzung von CC-Lizenzen. In technischer Hinsicht ist die nur in Ansätzen realisierte Maschinenlesbarkeit der CC-Lizenzinformationen problematisch. Diese ist Voraussetzung für effektive Suchmaschinentechnologien und kommerzielle Anwendungen: Die verschiedenen Lizenzversionen machen es erforderlich, für die Verwertung nur solche Werke heranzuziehen, deren Lizenzierung die jeweilige Nutzung auch erlaubt.

In rechtlicher Hinsicht bereitet vor allem die Anpassung der Lizenzen an unterschiedliche Rechtssysteme Schwierigkeiten. Andererseits sind mit der Lizenzportierung und -pflege auch mobilisierende Effekte verbunden, erlauben sie doch Aufbau und Einbindung lokaler Außenstellen sowie die Überwindung von Sprachbarrieren. Ob die Vor- oder die Nachteile der Lizenzportierung überwiegen, ist demnach auch eine Einschätzungsfrage.

Vor allem für die immanenten Probleme alternativer Urheberrechtsregulierung mittels privater Lizenzierungsstandards lassen sich keine einfachen Auswege skizzieren. Das Problem von Lizenzvielfalt und Kompatibilität teilt CC nicht nur mit dem Vorbild Freie/Open-Source- Softwarelizenzen sondern auch ganz allgemein mit privater Standardisierung: Prinzipiell steht es allen frei, einen eigenen, abweichenden Standard vorzuschlagen und zu implementieren, die Durchsetzung ist jedoch jeweils stark abhängig von der Anzahl der Anwender und man könnte demnach das Problem der (In-) Kompatibilität verschiedener Lizenzstandards als (kontingentes) Mobilisierungsproblem begreifen. Im Bereich von Software ist das auch der Fall, hat sich dort die GNU General Public License (GPL) – nicht zuletzt wegen des GPL-lizenzierten Linux-Betriebssystems – als mit Abstand wichtigste Lizenz etabliert, weswegen auch andere Lizenzen in der Regel versuchen, GPL-Kompatibilität zu erreichen.

Im Fall von CC führt bereits der Ansatz kombinierbarer Lizenzmodule zu einer Vielzahl miteinander inkompatibler Lizenzen. Es fehlt – im Unterschied zur GPL im Software-Bereich – ein klarer und eindeutiger Lizenzkern („definitive core“).

Obwohl der Grundgedanke von CC-Lizenzverträgen gegenüber dem Urheberrechtsregime kritisch intendiert war, basieren sie auf dem bestehenden Urheberrecht. Dadurch tragen sie bis zu einem gewissen Grad zu dessen Legitimation bei und fördern nicht den grundlegenden Wandel.

Ironischerweise könnte demnach also der Erfolg von CC den (Leidens-)Druck auf das bestehende Urheberrechtsregime reduzieren und so Urheberrechtsreformen im Sinne von CC erschweren. Hinzu kommt die Frage, ob das CC-System damit vielleicht sogar dem Allmende-Gedanken, den es ja im Namen trägt, abträglich ist.

Diese Kritik macht es sich allerdings dort zu einfach, wo der Fokus auf den Urheber als Beweis für die implizite Stärkung eines individualistischen Urheberrechtsregimes gesehen wird. So stimmt es zwar, dass CC individuelle Schöpfer zum Ausgangspunkt nimmt und damit deren Urheberrechte anerkennt. Allerdings propagiert CC auf paradoxe Weise die Schaffung eines öffentlichen Gutes mit Hilfe einer digitalen Gemeinschaft aus individuellem Eigennutz heraus. In diesem Sinn wendet es bis zu einem gewissen Grad nicht nur das Urheberrecht gegen sich selbst, sondern auch die ihm innewohnenden individualisierenden Tendenzen.

Befürchtet wird, dass CC der Kommodifizierung digitaler Güter Vorschub leistet und die Produktlogik digitaler Güter auch in nicht-kommerzielle Bereiche wie Amateurkunst und Bildung übertrage – eben jene Bereiche, in denen CC-Lizenzen besonders erfolgreich sind. Dagegen wird festgestellt, dass es als Verdienst von CC bezeichnet werden kann, den Umgang mit dem Urheberrecht auch jenseits von Fach-Communities problematisiert zu haben.

Kritikern des herrschenden Urheberrechtsregimes unter den Kreativen bietet CC eine konkrete Alternative. Die Attraktivität dieser Lizenzen hängt dabei stark von dem Grad ihrer Verbreitung ab. Für eine erfolgreiche Verwendung auch in der kommerziellen Sphäre kultureller Produktion ist ein hoher Verbreitungsgrad unverzichtbar. Zu den Hürden, die ein Eindringen von CC in den kommerziellen Mainstream etablierter Künstler behindern, zählen insbesondere die Vielzahl inkompatibler Lizenzversionen, Konflikte mit Verwertungsgesellschaften sowie technische Unzulänglichkeiten.

Die Digitalisierung hat neue offene Märkte geschaffen, in denen „alte“ Geschäfts- und Lizenzmodelle von „neuen“ Modellen abgelöst werden – ob mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. Welche Modelle sich durchsetzen, entscheiden letzten Endes die Handlungen der Marktteilnehmer. CC ist dabei in gewisser Weise eine Alternative zu entgeltpflichtigen Downloadportalen. Während z. B. iTunes auf der Basis des geltenden Urheberrechtes ein neues Geschäftsmodell entwickelt hat, ermöglichen CC- Lizenzen auf derselben Basis neue Verbreitungsformen für Werke, bei denen sowohl eine kommerzielle als auch eine nicht-kommerzielle Nutzung möglich ist. Bestehende Modelle lassen sich sowohl durch Modelle mit Gewinnorientierung als auch durch Modelle ohne Gewinnorientierung ergänzen. Beide Modell-Ausprägungen können auf Basis des geltenden Urheberrechtes Angebote 1740 hervorbringen, die auch nachgefragt werden.“

Lustig wurde es dann bei den Handlungsempfehlungen. Abends nach 22 Uhr wurde das Ende der Sitzung beantragt, fand eine Mehrheit und es wurde nur noch eine letzte Handlungsempfehlung für das Kapitel zu Creative Commons abgestimmt. Diese fand eine große Mehrheit. Nach einem kurzen Nachdenken fiel dann den beiden Urheberrechtshardliner Ansgar Heveling (CDU) und Dieter Gorny auf, wofür sie abgestimmt haben und beantragten eine Neuwahl. Sie hatten sich für eine Förderung von Creative Commons eingesetzt. Bei der Neuwahl stimmten sie dagegen, es fand sich trotzdem für diesen Punkt eine Mehrheit!

Handlungsempfehlung:

„Urheber, die für öffentlich geförderte Werke freie Lizenzen (Creative Commons) nutzen, sollten durch einen Förderbonus oder durch Anerkennung einer erhöhten Förderwürdigkeit begünstigt werden. Die Verwendung von freien Lizenzen in öffentlichen Bereichen sollte aktiv vorangetrieben werden.

Weltweit gibt es unter der Bezeichnung „Open Educational Ressources“ (OER) Bemühungen, das Internet für einen breiteren Zugang zu sowie bessere Qualität von Lern- und Lehrunterlagen auf allen Bildungsebenen einzusetzen. Wie auch im Bereich von Forschungsergebnissen unter dem Stichwort „Open Access“ gilt es auch im Bereich von OER Möglichkeiten auszuloten, ohnehin größtenteils öffentlich finanzierte Inhalte online frei zugänglich zu machen und für mehr Wettbewerb auch im Schulbuchsegment zu sorgen.
Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, die Länder um eine Prüfung zu bitten, in welcher Form Open-Access-Regelungen sowie Lizenzierungsfragen (z.B. Creative Commons) bei der Beschaffung von Lehr- und Lernunterlagen Berücksichtigung finden können. Denkbar wäre beispielsweise, in einem ersten Schritt Erstellung und Abwicklung von OER in Form von gesondert finanzierten Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.“

Noch nicht abgestimmt wurde zum Punkt Creative Commons diese Handlungsempfehlung, die beim nächsten Mal noch die Chance hat, eine Mehrheit zu finden:

„Die Enquête-Kommision stellt fest, dass das System von vorgefertigten Lizenzen nach dem Vorbild der Creative Commons Organisation große Erfolge feiert und den Zugang zu Werken im Rahmen des Urheberrechs zu erweitern ermöglicht. Sie stellt auch fest, dass Creative Commons eine Form der privaten Regulierung mittels Standardisierung darstellt, jedoch vor allem Inkompabilitäten mit den Verwertungsgesellschaften bestehen, die die Verwendung von Creative Commons-Lizenzen nur vereinzelt erlauben.

Handlungsempfehlung: Aus diesem Grund empfiehlt die Enquête-Kommission gezielt Creative Commons-Lizenzen bei öffentlich geförderten urheberrechtlich relevanten Werken zu nutzen. Verwertungsgesellschaften sollten angehalten werden, auch Urheberinnen und Urheber als Mitglieder aufzunehmen, die Creative Commons Lizenzen nutzen, wenn damit (entsprechend der verwendeten Lizenz) eine Monetarisierung verbunden werden soll. Schließlich empfiehlt die Enquête-Kommission die Verbreitung von Creative Commons Lizenzen gezielt zu fördern und an künstlerischen und kulturellen Ausbildungseinrichtungen mehr Aufklärungsarbeit über Vertriebsmöglichkeiten und Rechte für Urheberinnen und Urheber als Bildungsinhalte aufzunehmen.“

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10 Ergänzungen

  1. Wenn man bedenkt, dass die Enquete-Kommission letztendlich nichts als eine vorschlagende Funktion hat, sind diese unproduktiven Arbeitstreffen geradezu ärgerlich. Erstaunlich, dass da überhaupt noch wer von Euch hingeht.

    1. @nik: Wenn von uns niemand hingeht, machen die das trotzdem und es sieht noch schlechter aus. Denk mal drüber nach, immerhin musst Du ja nicht hingehen und Deine Zeit opfern.

  2. Schon sehr schön, dass in so einem „offiziellen“ Text mehrfach der Begriff „Urheberrechtsregime“ verwendet wird.
    Ist eine schöne Alternative zur „Contentmafia“ ;)

    1. @Lama: Ich muss Dich da enttäuschen. Wenn in diesem Text das Wort „Urheberrechtsregime“ auftaucht, ist der politikwissenschaftliche Begriff gemeint. Siehe Wikipedia:

      Unterschieden werden muss die Verwendung des Begriffs in der Politikwissenschaft. Hier ist einerseits jegliche Herrschaftsform gemeint, darüber hinaus aber auch jede soziale Institution, die aus Regeln, Prinzipien, Normen und Entscheidungsprozeduren (Verfahren) besteht.

  3. Für viele Teilnehmer im Netz steht nicht die kommerzielle Verwertung im Vordergrund. Sie sind daher gerne bereit, ihre Inhalte grundsätzlich der Allgemeinheit für nicht-kommerzielle Zwecke zur Verfügung zu stellen, ohne weiterführende Nutzungen auszuschließen.

    Das klingt wieder so, als ob die davon ausgehen, dass CC-Lizenzen die kommerzielle Weiterverwendung grundsätzlich unterbinden würden. Das wird leider sehr häufig missverstanden.

    Und Linux als ein GPL-lizensiertes Betriebssystem zu bezeichnen, stößt mir auch sauer auf. Android benutzt Linux genau so, wie Debian GNU/Linux. Dennoch sind es sehr unterschiedliche Betriebssysteme. Außerdem steh beim Betriebssystem Android kaum was unter der GPL.

    1. Bei den CC Kommentar stimme ich Dir zu, wobei ich persönlich die Verrenkung die kommerzielle Nutzung zu verbieten noch schlimmer finde.

      „GNU“/Linux steht unter der GNU GENERAL PUBLIC LICENSE Version 2 von 1991 und ist erstmal nur ein Kernel. Daran das Herr T. und Herr S. verschiedene Dinge anders sehen, ändert das nichts.
      Zumal sich Herr T. dazu mehr als genug geäußert hat. Auf der anderen Seite stellt das GNU Projekt einen großem Teil des damaligen Entwickler Toolchains zur Verfügung (Compiler, etc.)

      Auch der Linux *Kernel* von Android steht unter der GPL v2 zur Verfügung. Google hat nur zwei ziemliche Änderungen eingebaut, die einen Merge nicht mehr möglich machen. Der Rest steht unter der Apache 2.0 Lizenz und ist damit inkompatibel zur von Herrn T präferierten GPL v2.

      Was man den nun mit den Ressourcen anstellt, die dieser GPLv2 Kernel verwaltet, ist jedem selbst über lassen. Wer mag kann auch anders lizenzierte Programme unter dem Linux Kernel betreiben, er verändert damit die Betriebsystemeigenschaft der Kernels und der Helferprogramme damit vermutlich aber nur wenig.

      Chromeium OS (Google) gilt dies letztendlich auch, bei der System-level und teilweise auch bei userspace software greift google gerne auf die „GPL-Betriebssystemumgebung“ zurück …

      1. Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Natürlich steht Linux, der Kernel, unter der GPL. Und die wird da von Google auch befolgt.

        Ich bin allerdings dagegen, den Kernel mit einem Betriebssystem gleich zu setzen. Genau das scheinst du aber implizit auch zu tun.

        GNU/Linux ist der Name eines Betriebssystemes. Das GNU Projekt hat übrigens weit mehr geschrieben, als nur einen Compiler und „ein paar“ Tools.

        Wenn vom Kernel Linux die Rede ist, wäre es hingegen falsch, GNU hinzuzufügen. Die haben mit dem Kernel nichts zu tun. Auch in Android und ChromeOS kommt meines Wissens nach keine GNU-Software zum Einsatz. Aber eben genau darum sind es auch sehr verschiedene Systeme.

      2. Letztendlich ist es wohl auch unerheblich :) Wenn interessiert schon unsere Definition von Betriebssystemen? Da gibt es genug Standardwerke. Der Kernel ist nun mal das eigentliche Betriebssystem und der steht unter der GPL. Die kommt nun mal aus dem GNU Projekt.

        Ob man nun im User Bereich eine andere Clib einsetzt, GNU oder GPL’ed Software oder eine Virtuelle Maschine komische Apps laufen lässt ist unerheblich. Die echte Hardware wird weiterhin von GPL Code verwaltet.

        Wichtiger bei Lizenzen ist, dass man die Richtige wählt. Manchmal kann die nahe liegende Richtige die Falsche sein. CC-BY-SA-3.0 und GPLv2 sind da schon ein guter Standard. Mit vielen anderen Varianten kann man schon eine Menge Probleme für andere schaffen ohne es zu wissen.

  4. Wäre doch schön, wenn diese Handlungsempfehlung mal vom ÖR-Rundfunk umgesetzt wird. Ich bin für Tagesschau etc. unter CC, damit wir legal das Depublizieren umgehen können.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.