Bundestags-Studie: „Vorratsdatenspeicherung widerspricht EU-Charta der Grundrechte“

Aus einer aktuellen Pressemitteilung des AK Vorrat:

Ein heute veröffentlichtes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom Februar 2011 zur Vereinbarkeit der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtecharta kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich „zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta sicherstellte.“ Es habe sich gezeigt, dass sich „die Erfolge der Vorratsdatenspeicherung in einem sehr kleinen Rahmen halten.“ Aufgrund der durch die Vorratsdatenspeicherung nur „marginal“ verbesserten Aufklärungsquote gelangt das Gutachten zu dem Schluss: „Zweck und Mittel stehen hier zumindest nicht in einem ausgewogenen Verhältnis.“

Wer sich jetzt fragt, wieso die zu diesem Ergebnis kommen, das eher an das rumänische Verfassungsgericht erinnert als an das deutsche, das eine eng begrenzte Vorratsdatenspeicherung mit sehr engen Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten als gerade so eben noch machbar erklärt hatte: Der Wissenschaftliche Dienst orientiert sich an der Grundrechte-Charta der EU, die seit dem 1.12.2009 bindend ist und die es bei der Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene 2005/2006 noch nicht gab.

Neben den bekannten Argumenten zur Unverletzlichkeit der privaten Kommunikation, zur Unverhältnismäßigkeit der flächendeckenden Überwachung etc. wird hier auch ein etwas anderer Akzent gesetzt: In der Charta findet sich auch die unternehmerische Freiheit als Ausprägung der Berufsfreiheit, in die hier bei den Telekommunikationsunternehmen stark eingegriffen wird. Der Europäische Gerichtshof hatte zwar bereits überprüft, ob die VDS-Richtlinie als Maßnahme der Binnenmarkt-Regulierung zulässig ist, aber bei seinem positiven Ergebnis eben noch nicht auf die Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta geschaut, die es damals noch nicht gab. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kommt daher insgesamt zu einer recht eindeutigen Bewertung.

Die Studie ist übrigens vor dem letzte Woche erschienenen Evaluierungsbericht der EU-Kommission erschienen. Sie orientiert sich daher noch nicht systematisch an den mittlerweile vorliegenden Zahlen zur Effektivität der ganzen Maßnahme. Da die Erfolge kaum nachweisbar sind, ändert sich zusätzlich auch noch die Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Die angekündigte substanzielle Überprüfung der EU-Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof dürfte jedenfalls nochmal richtig spannend werden.

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14 Ergänzungen

  1. ja, sehr interessant.
    leider wir auch das die herren dr. (?) krings, uhl, bosbach etc. nicht interessieren. die studie widerspricht der überwachungsfantasie der herrschaften, also ist sie nichtig und von linken gruppierungen manipiliert worden.

  2. das ergbnis der beurteilung des rechtsgutachten auf der letzten seite ließt sich aber nicht so toll. da wird im großteil auf wirtschaftlichkeit bezogen und ob man es den ISP zumuten kann.

    was ich gelesen hab, kann man die studie so und so lesen, je nachdem welche seite man gerade aufgeschlagen hat. der autor versucht hier wohl es jedem recht zu machen.

    für mich ist eigentlich auf seite 6 schon alles gesagt: „3.1. Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GrCh) (…) Recht auf Achtung Bedeutet, dass der Staat einerseits Eingriffe zu unterlassen und andererseits den Schutz sicherstellen zu hat.“

  3. „Der Wissenschaftliche Dienst orientiert sich an der Grundrechte-Charta der EU, die seit dem 1.12.2009 bindend ist und die es bei der Verabschiedung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene 2005/2006 noch nicht gab.“

    Die Grundrechte-Charta existierte zu diesem Zeitpunkt sehr wohl, und Censilia behauptet auch, diese sei berücksichtigt worden:

    „Auf Anfragen des Europäischen Parlaments antwortete die zuständige Kommissarin Malmström, dass die Richtlinie unter Berücksichtigung der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) verfasst worden und von den Mitgliedstaaten daher so lange zu beachten sei, bis sie zurückgenommen oder vom EuGH für nichtig erklärt würde.“ (aus dem Gutachten des WD, Seite 5)

  4. Die Charta ist erst seit Dezember 2009 bindend für die EU-Organe. Dass Malmström behauptet, man habe sich 2005 schon daran orientiert fällt in den Bereich Propaganda, so schnell wie das damals durch das EP gepeitscht wurde.

    1. Natürlich. ;-)

      Die Charta der Grundrechte wurde jedoch bereits Ende 2000 angenommen; das wird aus dem Artikel nicht ganz klar.

  5. P.S.:

    „Die Geeignetheit der Regelung lässt sich im Hinblick auf den abstrakt-generellen Beurteilungsmaßstab bejahen. Auch die Erforderlichkeit könnte man unter dem Aspekt, dass die anlasslose Speicherung umfangreicher und somit sicherer und effektiver ist als eine verdachtsbegründete Speicheranordnung im Einzelfall, bejahen.“ (einfach mal fies aus dem Fazit des Gutachtens rausgeschnitten)

    P.P.S.: Die Evaluierung der Richtlinie ist natürlich alles andere als systematisch, da sie in den verschiedenen Mitgliedsstaaten nicht nur sehr unterschiedlich umgesetzt, sondern auch Anwendung und Resultate — wenn überhaupt — „in sehr unterschiedlichem Umfang“ (um es mal vorsichtig zu formulieren) dokumentiert wurden.

  6. Damit ist es dann wohl offiziell: Die Grundrechtecharta muss schleunigst abgeschafft werden. Denkt denn keiner an die Großkonzerne?

  7. Unterirdisch! Hatten wir ja bereits bei den Netzsperren. Auch da war der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages ähem… kritisch.

  8. Millimiterficken: Es gibt europäische Grundrechte, seitdem der EuGH auf Solange I des BVerfG reagiert hat. Nur hat sich die der EuGH am jeweiligen Fall ausgedacht, insofern war sie sehr diffus und partiell. Die Grundrechtecharta dagegen ist jetzt mal niedergeschrieben (von demokratisch legitimiert will ich bei der jetzigen EU nicht sprechen).

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