Aktueller Stand der Netzsperren-Pläne für die EU

Letzten Montag fand in der Ständigen Vertretung der Republik Ungarns bei der EU in Brüssel ein Treffen zwischen EU-Bloggerinnen und Bloggern und Vertretern der ungarischen Ratspräsidentschaft statt. In einem zweistündigen offenen Gespräch sprachen wir (Ronny Patz vom Bloggingportal.eu, Ralf Bendrath, JoeMcNamee von EDRi und vasistas?) mit Gergely Polner, Sprecher der Ratspräsidentschaft, und Borbála Garai, dritte Sekretärin für die Zusammenarbeit in Strafsachen und das materielle Strafrecht.pdf), initiiert von Kommissarin Cecilia Malmström (vulgo Censilia).

Am 14. Februar sprach sich der Innenausschuss des Europaparlaments jedoch mehrheitlich gegen obligatorische Websperren (Art. 21 Erwägungsgrund 13) und für einen Text aus, der konkretere Maßnahmen für den Kampf gegen Kinderpornographie vorsieht. Die Einführung von Netzsperren soll nur eine Option sein, wenn sich eine Löschung als unmöglich erwiesen hat. Zwar konnte der Richtervorbehalt nicht mehr ergänzt werden, bei dem verabschiedeten Text handelt es sich aber um einen wichtigen Etappensieg, der dem Europäischen Parlament nun als Mandat für die Verhandlungen mit dem Rat und der EU-Kommission dient.

Der Rat der Europäischen Union schusterte in den letzten Tagen der belgischen Ratspräsidentschaft Ende letzten Jahres einen recht vagen Text zusammen. Auf unsere Frage, wie die Stimmung derzeit im Rat für diesen Text ist, erfuhren wir, dass er immer noch eine breite Unterstützung genießt. Auch die Abstimmung im EP-Innenausschuss hat nach Aussagen unserer Gesprächspartner nichts daran geändert

Im Rat lautet der Verhandlungstext wie folgt:

Wenn die Löschung von Webseiten, die kinderpornografisches Material enthalten oder verbreiten, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich ist, sollen die Mitgliedsstaaten die notwendigen, einschließlich nicht-legislativer Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sperre des Zugangs zu diesen Webseiten für Internet-Nutzer auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglicht wird. Die Zugangssperren sollen einer angemessenen Kontrolle unterliegen, insbesondere um zu gewährleisten, dass sich die Sperren unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auf das notwendige Maß beschränken, dass Nutzer über die Gründe für die Sperre informiert und dass Inhalteanbieter im Rahmen des Möglichen darüber unterrichtet werden, dass sie die Entscheidung anfechten können.

Ein heiß diskutierter Punkt war die Frage, ob die „nicht-legislativen“ Maßnahmen gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention, also das Recht auf freie Meinungsäußerung, verstoßen. Garai argumentierte, dass das höhere Interesse des Kindes Netzsperren rechtfertige. Zudem würden selbst „nicht-legislative Maßnahmen“ einen rechtlichen Rahmen benötigen, denn die Richtlinie müsse ja in nationales Recht umgesetzt werden. Auf unsere Bedenken bezüglich der Einhaltung der Charta der Grundrechte wurde uns erklärt, dass der Rat in der letzten Woche Schlussfolgerungen angenommen hat, um Leitlinien hierfür zu entwickeln. Zukünftig sollen also mittels Checklisten alle legislativen Initiativen und Gesetzestexte dreifach (durch die Kommission, das Parlament und den Rat) überprüft werden.

Wir wollten wissen, wie der Rat Netzsperren für eine effiziente Maßnahme halten kann, wenn selbst Befürworter von Netzsperren wie die Internet Watch Foundation feststellen, dass Webseiten mit kinderpornographischen Inhalten bei einer sehr hohen Fluktuationsrate sehr schnell die IP-Adresse wechseln und der Trend zu kostenlosen Hosting-Anbietern geht, die nur schwer gesperrt werden können. Garai erwiderte, dass aber wenigstens schon „tausende“ von Verbrechen täglich verhindert werden könnten, wenn einfach zugängliche Seiten gesperrt würden. Die Sprecher der ungarischen Ratspräsidentschaft erklärten uns weiterhin, dass der Text absichtlich vage gehalten sei, um eine Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Im Rat sei manchmal das Bessere der Feind des Guten.

Da es nun mindestens drei Termine für die Verhandlungen geben soll, wird erst Ende April ersichtlich, wann die Richtlinie abgesegnet wird. Alle Details, wie z.B. der vom Parlament geforderte Jahresbericht hinsichtlich der Wirksamkeit von Netzsperren, müssen ausgehandelt werden. Der Rat möchte sich nicht auf Biegen und Brechen mit dem EU-Parlament einigen, sondern es auf eine zweite Lesung ankommen lassen. Es ist sehr gut möglich, dass der Artikel 21 hierbei zum Knackpunkt wird.

Vielen Dank an den Sprecher der Ratspräsidentschaft Gergely Polner und die Expertin Borbála Garai für die Einladung und ihre Zeit!

(Crossposting von vasistas?)

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14 Ergänzungen

  1. da stehen EU-staaten kurz vor dem kollaps, flüchtlingswellen sind angesagt, aber diese thema muss ja sooooo wichtig sein.

  2. was muss denen die düse vor ihrem eigenen volk gehen.

    hattes ja vorher schon gesagt: EU-staaten vor der kollaps, flüchtlingsströme auf dem weg in die EU, korruption und betrug in den neuen östl. beitrittsländern etc. etc. aber dieses thema m u s s offenbar dringend erledigt werden.

    aber wie schon erwähnt, der biedere EU-politiker merkt offenbar nicht, dass die herrschaften mit dem feuer spielen. vermutlich glauben die ernsthaft, dass sich das die sog. „community“, die ja täglich wächst, das so einfach gefallen lässt.

    originalton opa „niemand sperrt mir mein soduka, dass das klar ist, und wenn ich mit 78 noch auf die strasse muss“

    na, dann beschliesst mal eure sperren, ihr werdet schon sehen…..brüssel ist ja schon kriminell genug, da kommts auf ein paar…sag ich nicht, sonst flieg ich raus hier…..

  3. wenigstens gibt es leicht positive Nachrichten von der JMStV-Front:

    http://carta.info/38891/cdu-mediensprecher-keine-eile-beim-jugendmedienschutz-staatsvertrag/

    Wir sollten jetzt nicht unnötig Tempo machen. Es gibt bei den Landesmedienanstalten eine Arbeitsgruppe, die analysiert, was man im Bereich des Jugendschutzes auf der Basis bestehender, geltender Rechtsgrundlagen aufbauen kann.

    Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hat die Illusion erweckt, man könne durch die Übertragung der herkömmlichen Mittel des Jugendschutzes auf das Internet auch dort einen breit angelegten Schutz gewährleisten.

  4. und wieder stellt sich die Frage nach der Definition von den Inhalten die gesperrt werden sollen…..
    Paradebeispiel sind Manga/Anime (Comic) die in den USA legal sind, bei uns aber als wirklichkeitsnahes Geschehen unter den §184b fallen.

    Vgl.
    […]
    Eine pornographische Darstellung hat den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand, wenn das dargestellte Geschehen alle Merkmale einer rechtswidrigen Tat nach § 176 StGB aufweist (vgl.. BGHSt 45, 41). Das ist bei einem Geschlechtsverkehr eines Mannes mit einer 13-jährigen fraglos der Fall (§ 176 Abs. 1 StGB). Daß sich das Geschehen nach dem Inhalt der Erzählung in einem fiktiven Land mit
    abweichenden Sexualvorstellungen abspielt, ist angesichts der in § 184 Abs. 3 StGB erfolgten eindeutigen Bezugnahme auf die Vorschrift
    des § 176 StGB und die damit getroffene Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne jede Bedeutung. Maßgeblich sind entgegen der Auffassung des Landgerichts allein die Wertmaßstäbe des deutschen Strafgesetzbuchs. Andernfalls hätten es die Hersteller kinderpornographischer Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) in der Hand, das umfassende dem vorbeugenden Rechtsgüterschutz dienende Verbot des § 184 Abs. 3 StGB durch einfaches Einfügen der Darstellungen in einen entsprechenden fiktiven Handlungsrahmen vollständig leerlaufen zu lassen.
    [….]
    aus http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/99/2-365-99.php3

    Der Hintergrund dazu:
    […]Das Landgericht, so der BGH, habe die von der Staatsanwaltschaft
    geforderte Verurteilung wegen des Vorwurfs „Verbreitung kinderpornographischer Schriften“ („Alkovengeheimnisse“) nicht ausreichend geprüft. Auch bestünden „durchgreifende rechtliche Bedenken“, ob sich den Angeklagten „ein (möglicher) strafbarer Inhalt der Druckwerke und damit die Unrechtmäßigkeit ihres Handelns auch ungeachtet der teilweise vorliegenden anwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen hätte aufdrängen müssen.“ […]
    aus http://www.heise.de/tp/r4 artikel/7/7693/1.html

    Ergänzungen:

    a) BGH ist die höchste Instanz (außer Bundesverfassungsgericht) in Strafsachen
    b) Okay, hier in dem Fall „Alkovengeheimnisse“ geht es um Verbreitung, aber
    c) wichtig meiner Meinung nach ist, dass eben der Begriff „wirklichkeitsnahes Geschehen“ (der sich im alten §184 und im neuen §184b StgB findet) laut BGH sich auch auf Comics also Zeichnungen bezieht und nun stellt sich die Frage warum nur die Verbreitung von solch fiktiven Material strafbar sein soll und nicht auch der Besitz und der Versuch sich so etwas zu verschaffen, denn der Abs. 4 §184b lautet:
    […](4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
    […]

    und daraus folgt meiner Meinung nach, dass es doch Inhalte gibt, die in Staaten durchaus legal sein können, bei uns aber unter den §184b fallen…..mal ganz abgesehen von der neuen EU-Definitionen wie Kind alles was unter 18 Jahre ist, Genitalien, sofern primär für sexuelle Zwecke, Wegfall des Begriffes „pornographisch“ usw.

    Entweder die EU beschränkt sich da auf einen Minimal-Konsens, das was weltweit als unter diesen Bildern zu verstehen ist (dürfte dann in Richtung der Leyen-Defintion vergewaltigte Säuglinge usw. gehen) oder die Websperren fallen komplett daraus, denn auch wenn „freiwillig“ werden diese eingeführt werden, um Inhalte mit „wirklichkeitsnahem Geschehen“ zu sperren, was ich (persönliche Meinung) nicht sperrwürdig bzw. gar strafbar halte.

    bombjack

    1. @ bombjack: Zum einen wären solchen Sperren selbst bei einer vernünftig engen Definition des zu sperrenden Materials noch bedenklich. Denn auch dann könnten „versehentlich“ ganz andere Seiten auf den Sperrlisten landen, wie das etwa in Dänemark passiert ist.

      Zweitens hast Du einen der übelsten Punkte an der Definition in dieser EU-RL noch gar nicht genannt. Danach gilt ja auch etliches Material mit tatsächlich volljährigen(!) Darstellern als „Kinder“-„Pornographie“. Viel Spaß dabei, *das* löschen zu lassen…

      1. @blurks

        Klar…. ACK mir sind die diversen Böcke bewusst, die da gemacht werden…..und das Problematische daran ist eben, dass dadurch die Sperren gerechtfertigt werden.

        Büssow http://odem.org/informationsfreiheit/o-ton–wieviel-und-was.html ist ja mit seinen rechten Seiten (die in den USA legal sind) auf die Schnauze gefallen…..nun passiert praktisch das Gleiche mit dieser windelweichen Definition der „bösen Bilder“….dadurch, dass bei dem Thema so gut wie jedem der Hut hochgeht und Dank der Leyen-Arbeit (zerfetzte Kinderkörper und penitrierte Säuglinge) denkt jeder nur an das Schlimmste von Schlimmsten, bei dem Thema….so dass wenn man dagegen argumentiert, man automatisch in eine best. Richtung gedrängt wird…..

        Btw. was auch verdrängt wird, dass in den USA „Honey Pots“ erlaubt sind d.h. es kann sein, dass so eine Seite länger im Netz hängt, weil eine FBI Operation läuft…..und schon hat man wieder eine Seite wo löschen auf Anhieb nicht funktioniert, ganz zu schweigen, das mit dem BKA als den Löscherfolg zu überprüfende Instanz der Bock zum Gärtner gemacht wurde….

        bombjack

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