Urteilsbegründung: BGH-Entscheidung zur WLAN-Störerhaftung

Jetzt gibt es die Urteilsbegründung der BGH-Entscheidung zur Störerhaftung für WLAN-Betreiber (Urteil Az. I ZR 121/08 des BGH). Udo Vetter hat die Begründung schon beim Lawblog kommentiert: Die Abmahnspiele gehen weiter.

Im Ergebnis ändert sich also nicht besonders viel. Für die Abmahnindustrie hat sich die Hoffnung zerschlagen, jeder WLAN-Betreiber hafte automatisch für alle Daten, die durch sein Netzwerk rauschen. WLAN-Betreiber müssen ihre Netze dagegen leidlich verschlüsseln. Wobei es, dank der ja seit dem Rückzug der Strafjustiz aus diese Metier nicht mehr stattfindenden Hausdurchsuchungen, kaum kontrollierbar sein wird, ob das WLAN tatsächlich gesichert war. Außerdem muss der WLAN-Betreiber einige nachvollziehbare Dinge dazu sagen, warum er als Urheberrechtsverletzer nicht in Frage kommt. Das ist machbar. Traurig am Urteil ist, dass es dem Geschäftsmodell Massenabmahnung nicht den Boden entzieht. Aber auch für Abgemahnte ist die Entscheidung keine Katastrophe. Für sie stehen die Chancen nach wie vor gut, aus der Sache rauszukommen – ohne der Gegenseite Geld in den Rachen zu werfen.

Update: Noch ausführlicher kommentiert Telemedicus das Urteil.

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