Telepolis zu offenen WLANs und Anonymität im Netz

Im Vorfeld des für den 12. Mai erwarteten Urteils des Bundesgerichtshofes zum Betrieb offener WLANs, erläutert Oliver Garcia auf Telepolis die Tragweite der Entscheidung: Insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Integrität von Telekommunikationnetzen und zur Vorratsdatenspeicherung liege sie auf verfassungsrechtlicher Ebene:

Es ist verfehlt zu meinen, im vorliegenden Fall ginge es lediglich um die Aufstellung von rechtlichen Regeln für Funknetze. Die Frage ist im Kern eine andere, und der jetzige Streitfall kann nicht entschieden werden, ohne auf sie eine Antwort zu geben. Es geht um die Frage: Ist eine anonyme Internetnutzung rechtlich missbilligt? Ist sie eine einzudämmende Gefahr?

Diese ist schlichtweg auch nicht neu: Internetcafés, Hotels, Schulen, Bibliotheken und gute Freunde stellen auch mehr oder wenig anonym Netzzugang bereit. Allen Institutionen eine „Speicherpflicht“ aufzubürden hält Garcia für Grundgesetz-widrig:

Ein solches Pflichtenregime kann von der Rechtsprechung nicht unter Anwendung der allgemeinen Regeln der Störerhaftung und/oder der Verkehrssicherungspflicht eingeführt werden.

Eine Begründung dafür liege in der bisherigen Rechtsprechung des BGH, welche explizit ein „Recht des Internetnutzers auf Anonymität“ herleitet. Schließlich liege die Kompetenz dieses abzuschaffen auch alleinig beim Gesetzgeber.

Da müssen wir wohl weiter aufpassen, aber erstmal gespannt auf das Urteil bleiben. Jedem juristisch-Interessierten sei der ganze Artikel sehr ans Herz gelegt.

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3 Ergänzungen

  1. Übrigens: Beim Urteil des BGH handelt es sich wohl nicht um einen Fall von offenem WLAN (aka unverschlüsselt), sondern um ein WLAN, welches „nicht ausreichend gesichert gewesen“ sein soll.

    Ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass es sich um einen Freifunk-Knoten handelt, denn schließlich informierte freifunk.net ziemlich umfassend dazu. Irgendwo liegt hier ein Missverstaendnis vor. Weitere Informationen gibt es im „Schwarz Surfen“-Blog von Jens Ferner.

    1. Nachtrag: Der Witz ist, sollte das Urteil so ausfallen, dass selbst ein, an einen Nachbarn weitergegebener WPA-Key als „nicht ausreichend gesichert“ bewertet wird (er könnte den Key ja auch weitergeben usw.) bedeutet es entweder, niemand darf mehr WLAN betreiben (und niemand darf mehr einen DSL-Anschluss teilen, da kann ja das gleiche passieren) – oder jeder WLAN-Betreiber muss personenbezogene Zugangskontrolle wie RADIUS / 802.1X-Authentifizierung (EAP) einrichten.

      Das Urteil ist also nicht nur für offene WLANs, sondern eventuell für alle WLANs in Deutschland entscheidend.

  2. Hat nicht einfach derjenige, der das Netz anbietet die Verantwortung? Wenn ich mein WLAN offen lasse, ob unbeabsichtigt oder nicht, dann bin ich dafür verantwortlich, was damit passiert. Das Gleiche gilt für andere offene Netze oder Freifunkprojekte. Entweder ich vertraue meinen Benutzern, oder ich sichere mich ab.
    Wenn man jetzt bedenkt, dass sich solche Freifunkprojekte ja noch nicht so sehr durchgesetzt zu haben scheinen und auch über die Handynetze jeder sein ganz privates Internet hat, weiß ich nicht, ob man den Netzbetreibern nicht doch zumuten kann, Vorsorge zu treffen.

    Gerade hier fällt es mir schwer, wie man bei der verlangten (so ziemlich) absoluten Anonymität bei Verbrechen auf die viel beschworene Polizeiarbeit setzen will. Die Ermittler hätten hier ja wirklich gar nichts zum Ansetzen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.