Protest gegen Berner Übereinkunft

Verschiedene Organisationen und Gruppen rufen zu einem Protest gegen die Berner Übereinkunft am 11. Februar ab 13:00 in Bern auf. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst wird von den Initianten als nicht mehr angemessen betrachtet.

Der Protest kritisiert aus mehreren Gründen die Berner Übereinkunft als inakzeptabel in der Internet-Ära:

  • – Das Urheberrecht hält viel zu lang.
  • – Werke sollten nur urheberrechtlich geschützt sein, falls sie eine Copyright-Notiz enthalten.
  • – Der “Drei-Schritte-Test” für Ausnahmen zum Urheberrecht stellt den Urheber über die Öffentlichkeit und schränkt Freiheiten ein, die die Internet-benutzende Öffentlichkeit haben muss.

Der Protest findet anschliessend an einen Vortrag von Richard Stallman an der Universität Bern zum Thema „Copyright vs. Public“ statt. Richard Stallman und die Demonstranten werden nach dem Vortrag von der Aula des Hauptgebäudes der Universität zum Unteren Waisenhausplatz ziehen und dort eine Kundgebung halten.

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9 Ergänzungen

  1. Das finde ich bedenklich.

    Es ist zwar richtig, dass die ökonomische Forschung von einer optimalen Schutzdauer von 15 Jahren ausgeht, auch bei Software-Kompilaten wäre das ausreichend, aber die Idee einer Copyright-Notiz ist ja gerade das, was die Berner Konvention den Amerikanern abgenötigt hat, nämlich die Rechte von Autoren zu respektieren, sie unabhängig zu machen von einer Registrierung ihrer Rechte.

  2. „- Werke sollten nur urheberrechtlich geschützt sein, falls sie eine Copyright-Notiz enthalten.“

    finde ich nicht richtig! Es ist verdammt gut so, dass der Urheber eines Werke das Urheberrecht automatisch bekommt ohne irgendwelche Copyright-Notizen.

  3. Ich halte den copyright vermerk auch für unnötig, da es genug freie Arten der Lizensierung gibt, die auf dem Urheberrecht aufbauen. Die anderen Kritikpunkte sind allerdings vollkommen berechtigt.

  4. @Rebentisch #1

    Rein aus Interesse: wer hat das mit der optimalen Schutzdauer von 15 Jahren erforscht?

  5. Mein Bekannter Rufus Pollock von der Universität Cambridge hat beispielsweise dazu mehre Veröffentlichungen gemacht. Das meint nicht einfach ein „policy paper“, sondern ökonomisch saubere Modellrechnungen auf höchstem wissenschaftlichem Niveau. Natürlich ist die ökonomische Forschung in dem Bereich etwas akademisch. Siehe auch das Interview mit Harhoff:
    http://www.heise.de/tp/r4/artikel/30/30450/1.html

    Nun setzt die Berner Konvention dem natürlich Grenzen. Ich persönlich habe keine Probleme mit einer längeren Schutzdauer, sehe aber postmortale Rechte kritisch. Es ist in dieser Länge einfach nicht zu rechtfertigen. Man denke an einen Autor wie Ernst Jünger (1895-1998), der zwei Weltkriege überlebte und über hundert wurde. Sein bekanntes Werk „In Stahlgewittern“ von 1920 würde also gemeinfrei, wenn ich einst selbst im Greisenalter sein werde. Dagegen sind spätere z.B. Werke von Walter Benjamin bald gemeinfrei, weil er in der Verfolgung in den Freitod ging. Siehe dazu eine Darstellung vom Börsenverein:
    http://www.boersenblatt.net/353066/

    Wenn man dann an Musikwerke denkt, ist es ziemlich merkwürdig. Der Komponist des Ostpreussenliedes („Land der dunklen Wälder..“) starb 1968, der Texter 1945. Die fantstisch abstruse Zeile „Elche steh’n und lauschen“ wird also irgendwann gemeinfrei, hoffentlich gibt dann noch welche.

    Und es gibt ja auch andere „Volkslieder“, die keine sind, weil sie nicht gemeinfrei sind. Denken wie an den Wandervogel-Liedermacher Alf Zschiesche (1908-1992). Hier der junge Heino vor über 40 Jahren im Studio mit einem bekannten Zschiesche Lied, schon damals war das Retro-Liedgut: http://www.youtube.com/watch?v=F5kYK6VUck0

    Hier noch einmal eine Referenz auf ein Paper von Rufus Pollock: FOREVER MINUS A DAY? THEORY AND EMPIRICS OF OPTIMAL COPYRIGHT TERM
    http://www.epip.eu/conferences/epip03/papers/Pollock_optimal_copyright_term.pdf

  6. Ich denke den zweiten Punkt „Werke nur geschützt falls „Copyright-Hinweis““ muss auch in den Kontext gestellt werden. In den USA war bis 1989 dieser Hinweis notwendig. Geändert wurde es mit der Unterzeichnung der Berner Konvention durch die USA. RMS kritisiert unter anderem nun genau das.

    Anfänglich wäre ich auch eher skeptisch gewesen, unterdessen finde ich aber auch, dass es nicht zuviel von Urhebern verlangt ist ihre Werke mit einem Hinweis zu versehen, damit man weiss unter welchen Bedingungen das Werk verwendet werden kann.

    Mit Creative Commons wurde das schon auf freiwilliger Basis gefördert und man kann sich wirklich fragen, weshalb es nicht zur Pflicht werden könnte. So gibt es beispielsweise auch viele negative Aspekte, weil oft unklar ist unter welchen Bedingungen ein Werk verwendet werden kann. Dies ist zwar nicht direkt mit einem (c) Hinweis erledigt, sondern benötigt auch eine detailliertere Angabe. Viele UrheberInnen haben die Tendenz nichts explizit anzugeben und das führt dann nur zu gerne zu Unklarheiten die zugunsten von restriktiven Auslegungen Missbraucht werden oder zu dem vorherrschenden Diskurs, dass der damalige Urheber nichts zugelassen hätte. Gerade in Kombination mit der 70 Jahre nach dem Tod Regel und Unklarheiten was der Urheber dazu gesagt hätte. Hier könnten klare Angaben helfen und ohne Angaben würde dann nicht davon ausgegangen, dass es geschützt ist sondern frei.
    Ich finde deshalb richtig, dass man sich zumindest einmal in diese Richtung sich Überlegungen macht. Es wäre zudem ein grosser Vorteil für den Zugang zu kulturellen Werken, insbesondere verwaiste Werke.

  7. Beim Buch beträgt die Schutzdauer 70 Jahre nach Tod des Autors. Und bei Webseiten? Was ist denn wenn „das Buch“ gar nicht auf Papier gedruckt wird, sondern auf einer Webseite veröffentlicht wird)

    Ich tippe mal auf 15 Jahre Schutzdauer nach Veröffentlichung(siehe dt. Urheberrecht –> Schutzdauer von elektronischen Datenbanken).

  8. Das wäre mal etwas Neues. Ich fürchte aber hier zählt nicht das Medium, sondern das „Werk“. Die Datenbankrechte gelten als ein Reinfall, für den Schutz von Daten ohne Schöpfungshöhe.

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