OpenACTA: Erklärung von Wellington

Es gibt eine globale Petition rund um die ACTA-Verhandlungen. Hier ist die deutsche Übersetzung (Danke an den AK-Daten).

Erklärung von Wellington anlässlich der PublicACTA Konferenz

10. April 2010

Der Originaltext der Erklärung ist hier nachzulesen.

Mitzeichnen können alle Bürger aus den betroffenen Staaten (inkl EU) bis 13..4.2010 hier.

Präambel

Die Teilnehmer der OpenACTA Konferenz vom 10.April 2010 übermitteln diese Erklärung von Wellington an die verhandlungsführenden Parteien des Anti-Counterfeiting Trade Agreements (ACTA / Anti-Piraterie-Abkommen) mit der Bitte diese in Ihre Überlegungen während der Wellington-Runde der Verhandlungen einzubeziehen. In Übereinstimmung mit der Resolution des europäischen Parlamentes vom 10.März 2010 zu Transparenz und zum Stand der Verhandlungen des ACTA-Abkommens (Entschließung P7_TA(2010)0058 ) soll ACTA auf ein Abkommen bezüglich der Durchführung von Anti-Pirateriemaßnahmen (kommerzielle Produktion illegaler physischer Güter in großem Maßstab) beschränkt werden.

Der erste Teil der Erklärung beschäftigt sich mit allgemeinen Gründen und Prinzipien. Der zweite Teil der Erklärung beschäftigt sich mit einigen spezifischen Punkten, die in der Wellington-Runde zur Verhandlung anstehen.

Teil I: Allgemeine Gründe und Prinzipien

Das Internet bewahren

Wir stellen fest, daß das Internet Kreativität und Innovation ermöglicht, den Austausch von Wissen, das zivilgesellschaftliche Engagement und die demokratische Entwicklung fördert und einen Motor wirtschaftlicher Chancen und Entwicklungen darstellt. Dies ist das Ergebnis bestimmter Merkmale des Internets, seiner offenen Protokolle, seiner Schöpfungskraft, dem Umstand, daß jeder sich mit dem Internet verbinden, neue Anwendungen und neue Nutzungsmöglichkeiten diskriminierungsfrei entwicklen kann. ACTA muß diese Grundsätze bewahren.

Rahmen für Verhandlungen

Wir weisen darauf hin, daß die WIPO – Weltorganisation für geistiges Eigentum – über öffentliche Verfahren zu Fragen des Urheber-, Warenzeichen- und Patentrechtes verfügt. Dies schließt transparente Richtlinien für die Verhandlung multilateraler Abkommen ebenso ein wie einen Ausschuß, der sich der Durchsetzung widmet. Wir bekräftigen, daß die WIPO den zu bevorzugende Rahmen für die Verhandlung nachhaltiger Bestimmungen bezüglich dieser Angelegenheiten darstellt.

Ziele von ACTA

Wir weisen darauf hin, daß es Zweck des Urheberrechtes ist, schöpferische Leistungen und deren Verbreitung zum Wohle der Allgemeinheit zu fördern und den Urhebern eine dementsprechende Kontrolle über ihr Werk zu verschaffen. ACTA geht davon aus, diese Zielsetzung wäre gefährdet und weitere Schutzmechanismen wären nötig. Wir fordern eine klare Aussage welches genaue Problem ACTA lösen soll und unabhängige Anhaltspunkte, die diese bekräftigen.

Verfahren

Das Verfahren mit dem ACTA verhandelt wird muss geändert werden:

Transparenz

Wir sind der Überzeugung, daß Rechenschaftspflicht und öffentliche Kontrolle wichtige Elemente einer freien Gesellschaft sind. Wir fordern daher vollständige Transparenz und öffentliche Kontrolle der ACTA-Verhandlungen, insbesondere auch die Veröffentlichung des Verhandlungsstandes (Textfassung) nach jeder Verhandlungsrunde. Die Regierungen der verhandlungsführenden Staaten waren nicht bereit auf konkrete Bedenken der Öffentlichkeit zu reagieren. Eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit wird mit dazu beitragen, daß das Abkommen keine unbeabsichtigten Konsequenzen beeinhaltet und zu größtmöglichen positiven Effekten führt.

Analyse der Auswirkungen

Wir sind der Überzeugung, daß die Regierungen ACTA ohne ein unabhängiges Gutachten bezüglich der Auswirkungen auf wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Situation in den jeweiligen Ländern nicht unterzeichnen sollten. Dergestalte Gutachten sollten rechtzeitig vor Unterzeichnung veröffentlicht werden um die Kontrolle durch die Öffentlichkeit und die Erwägung der Nachhaltigkeit zu gewährleisten.

Teilhabe

Wir fordern eine breitere Teilhabe bezüglich der Verhandlungspunkte von ACTA als auch ihrer Reichweite. Verhandlungen und Konsultationen müssen die vollständige Beteiligung und sachverständige Mitwirkung bei Bewertung und Entwicklung von Entwürfen sicherstellen. Alle Regierungen müssen eingeladen werden sich den Verhandlungen anzuschließen. Beiträge aller beteiligten Felder, wie z.B. Erziehung, Ausbildung, Gesundheit, Kunst, Kultur, Informationstechnologie, Nichtregierungsorganisationen und Verbraucherverbänden sind anzufordern.

Regionale Flexibilität

Wir bekräftigen die Wichtigkeit lokaler Flexibilität und den Bedarf die hoheitlichen Rechte eines jeden Staates Urheber-, Warenzeichen- und Patentrechte und -Gesetze so anzupassen, daß die Präferenzen und Konzeptionen bezüglich Gemeingütern der jeweils regionalen Kultur und Mentalität entsprechen.

Teil II: Spezifische Punkte der Wellington-Runde

Sofern die Verhandlungen sich weiterhin mit Urheber- Warenzeichen- und Patenangelegenheiten im weiteren Sinne beschäftigten, fordern wir die Verhandlungsteilnehmer auf folgendes zu berücksichtigen:

Ausnahmen und Beschränkungen

Wir sind der festen Überzeugung, daß ACTA Ausnahmen und Beschränkungen, wie z.B. Fair Use und faires Verhalten [im Sinne des Gebrauches im Commonwealth of Nations] benennen muß, um die Ausgewogenheit der Interessen, die für Urheberrecht grundlegend ist, zu gewährleisten.

Technologische Schutz-Maßnahmen

Wir nehmen zur Kenntnis, daß ACTA, neben anderen Feldern, ein Abkommen zur Durchsetzung von Urheberrechtsinteressen darstellt. Technologische Schutzmaßnahmen betreffen Zugang und Steuerung und sollten daher außerhalb des Anwendungsbereiches des Abkommens verbleiben, da das vorhandene Urheberrecht völlig ausreicht um Verletzungen zu ahnden. Technologische Schutzmaßnahmen sollen nicht geschützt werden, das Urheberrecht wohl. Für den Fall daß ACTA den rechtlichen Schutz technologischer Schutzmaßnahmen vorsieht, darf dieser Schutz nicht weiter als Artikel 11 des WIPO Internet-Abkommens gehen. Technologische Schutzmaßnahmen sollen die Rechte der Nutzer urheberrechtlich geschütztes material zu verwenden nicht weiter verletzen oder beschränken, als dies ohne technologische Schutzmaßnahmen erlaubt wäre.

Rechtsstaatliche Verfahren bewahren

Wir erklären, dass ACTA inländische rechtsstaatliche Verfahren weder verdrängen noch ersetzen darf. Die einer Urheberrechtsverletzung Beschuldigten müssen in vollem Umfang von Verbraucherschutzrechten und Absicherungen Gebrauch machen können und Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren haben.

Privatsphäre

Wir weisen auf die große Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre hin. Dieser umfasst Angaben zum Nutzer, persönliche Identifikationsmaßnahmen, IP-Adressen und vergleichbare Informationen. Das Abkommen darf die Weitergabe an Dritte weder verlangen noch erlauben, ohne das dies in einem ordentlichen Gerichtsverfahren und unter Aufsicht der Gerichtsbarkeit angeordnet wurde. Es darf bestehenden Datenschutz oder Privatsphären-Regelungen weder beschränken noch schmälern noch darf es Überwachungsmaßnahmen einführen.

Provider

Wir weisen darauf hin, dass ACTA berücksichtigen muss, daß Zugangsanbieter, ISP, Hoster und Suchmaschinen essentiell dafür sind, das die Nutzer die Vorteile des Internets nutzen können. Diese Funktion muss geschützt und gefördert werden.

Provider die den Inhalt in ihren Systemen und Netzwerken nicht selbst bereitstellen oder steuern müssen in den Genuss sogenannter „safe harbours“ kommen, die nicht auf Durchsetzungsverpflichtungen beruhen die Urheberrechtsverletzungen Dritter zur Basis haben. ACTA darf keine sekundären Haftungsrechte [Dritthaftung] begründen.

Zugang zum Internet

Wir stellen fest, dass der Zugang zum Internet in zunehmendem Maße für die gesellschaftliche Teilhabe notwendig ist. Zugangssperren, Aussetzung von Nutzerkonten oder Nutzungsbeschränkungen haben unverhältnismäßig negative Konsequenzen für die Bürgerrechte. ACTA kann weder verlangen noch erlauben, dass dies eine akzeptable Sanktion für Urheber- oder Warenzeichenrechtsverletzungen darstellt.

Schadenshöhe

Wir erklären dass die Schadenshöhe

– ausschiesslich von fachkundigen Stellen der Jurisdiktion (wie z.B. Gerichten) innerhalb einer jeden souveränen Nation festgestellt werden dürfen.
– der Absicht und dem tatsächlichen und reellen Schaden angemessen sein müssen.
– nicht innerhalb eines pauschaliertes Schadenshöhen-System umgesetzt werden darf.

Strafbarkeit

Wir erklären, dass ACTA an die Strafbarkeit hohe Schranken knüpfen muss. ACTA soll nicht zum Bestreben führen persönlichen Gebrauch und privates Handeln so umzudefinieren, dass die Definition gewerblichen Ausmaßes anzuwenden wäre.

ACTA muß das Ziel angemessener Bestimmungen hinsichtlich des Problems der unmittelbaren und vorsätzlichen gewerblichen Verletzung in großem Umfang mit Gewinnerzielungsabsicht beachten und behandeln.

Geschehen zu Wellington, Neuseeland, am 10 April 2010.

Civic Suites, Stadthalle Wellington
Weitere Informationen bezüglich dieser Erklärung sind über die PublicACTA Website erhältlich: www.publicacta.org

Deutsche Übersetzung: AK DATEN E.V. euue|ak / CCPL DE 3.0 BY-NC-SA

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17 Ergänzungen

  1. Ich bin WLAN ISP auf dem Land. Ein klarer Haftungsauschluß muss erhalten bleiben, weil eine Rechtsabteilung zum abschmettern von idiotischen Forderungen kann ich mir nicht leisten.

  2. geht die Petition wirklich nur bis zum 13.04.?

    Ich meine, die Petition hat am 09.04 begonnen, und 4 Tage für eine Petition, das kann ich mir wirklich kaum vorstellen.

  3. Hat jemand schon die Mitschnitte von der Konferenz komplett heruntergeladen und könnte da einen Torrent starten? Der Download ist grausam langsam von der Seite. Maxmimum sind ca. 25 KB/s und demnach ist die Restzeit für alle Dateien bei ca. 6:30 h.

    Danke,
    Drizzt

    P.S.: Habe natürlich mitgezeichnet.

      1. Hm, der Pastebin-Service zerschießt die Datei. Muss da mal eine andere Lösung suchen. Sorry for the noise.

        (Diesen und meinen vorigen Beitrag kann man so gesehen gerne löschen)

  4. Ist diese sicherlich gut gemeinte Pedition irgendwie rechtlicht verbindlich? Auf welcher Ebene wird hier gearbeitet bzw. wo wird dies eingereicht? Ist es eine Bitte, eine Petition oder eher eine allgemeine Erklärung? Zudem ist sie leider sehr, sehr kurzfristig. Und meine Hoffnungen mit Petitionen sind eher gering.

    Sollte man dies nicht lieber etwas langfristiger und organisierter bei den Parlamenten aller beteiligter Staaten machen?

    Besser ist es vermutlich man erklärt ACTA seinem nächsten erreichbaren und technisch interessierten Abgeordneten.

    Kann jemand diese Erklärung so umbauen das daraus eine deutsche Argumentationshilfe wird? Nebenbei: Das Ding braucht eine Lizenz ;)

  5. @6 (icke):

    eine petition ist im prinzip eine bitte. das beantwortet ein paar deiner fragen. den rest erklärt vielleicht die lektüre der im text verlinkten website mit dem originaltext.

    warum soll die erklärung eine lizenz brauchen?

    .~.

  6. zur zeichnungsfrist am 13.04. aus den comments von http://publicacta.org.nz/wellington-declaration/

    „#Richard (On April 12, 2010 at 10:08 am)

    The reason for that timing is that signatures received by Tuesday 13th 2pm NZ Time (GMT + 12) can be included with the Wellington Declaration passed to the New Zealand negotiators. However, the petition will continue to remain open after that for further signatures.“

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.