Grundrecht auf Netzneutralität?

Kristian Köhntopp hat mal über ein „Grundrecht auf Netzneutralität“ ausführlich nachgedacht.

Was wir brauchen, wollen und fordern müssen ist ein neues Grundrecht. Man mag es das Grundrecht auf Netzneutralität nennen, oder das Grundrecht auf mittlerfreie Kommunikation oder das Grundrecht persönliche Interaktion über Kommunikationsnetze.

Es entsteht aus einer Grundrechtsfusion: Wir haben das Recht zu Senden und das Recht zu Empfangen, das ergibt sich aus der Meinungs- und Rezipientenfreiheit. Wir haben das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Das sind aber die Eckpunkte eines weiter reichenden Komplexes von zusammengehörenden Dingen, die am Ende das Recht des Menschen darstellen, andere Menschen zu finden und mit Ihnen Kontakt aufzunehmen und mit Ihnen zu kommunizieren ohne daß sich ein Mittler dabei einmisch und diese Kommunikation belauscht, verhindert, verändert, beschränkt oder sonstwie darin eingreft.

Die Frage ist – haben wir dieses Recht? Bekommen wir es? Können wir es behalten angesichts der verschiedenen Interessengruppen die gerade daran rumnagen oder gar seine Existenz bestreiten? Das ist die Frage, um die herum sich die Piratenpartei-Bewegung eigentlich gegründet hat, an der der AK Zensur eigentlich arbeitet, um die es auf der Seite der Netzbewohner bei der Jugendschutz- und Zensursula-Diskussion eigentlich geht und die dem Prinzip Netzneutralität zugrunde liegt.

Und das ist die Debatte, die zu führen ist. Setzen wir sie auf die Agenda!

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4 Ergänzungen

  1. Das geschilderte Problem ist doch klar der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses aus Art 10 I 3 GG. Es schützt die unkörperliche Kommunikation mittels Telekommunikationsverkehr wobei nicht nur der Inhalt sondern auch der Vorgang an sich geschützt sind.

    Wo das FMG nicht greift, greift das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

    Das „Computergrundrecht“ ist hier überhaupt nicht einschlägig, da es nur greift, wenn nicht das FMG oder das RaiS einschlägig ist.

    Das „Computergrundrecht“ greift nur, wenn eine staatliche Stelle ein informationstechnisches System als solches überwacht oder die Speichermedien durchsucht. Es geht also nur um Daten die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs (der durch das FMG geschützt ist) im Herrschaftsbereich des Teilnehmers (zB auf dem PC) verbleiben und die nicht durch andere Grundrechte geschützt sind.

  2. Dieses Thema ist sicherlich zukünftig zu diskutieren, aber wie schrieb die Sueddeutsche heute so treffend:

    „Die Jungen fühlen sich nicht ernst genommen. Sie erkennen, dass es vielen Abgeordneten auch am schieren Sachverstand fehlt, Fragen der digitalen Gesellschaft zu beantworten.“

    Also, bitte überfordert doch nicht die (teilweise hilflos wirkenden) Politiker mit immer neuen Argumenten und Themen, bevor man sich nicht absolut sicher darüber ist, ob sie (die Abgeordneten) die aktuellen auch bereits verstanden haben.

    Link zum SZ-Artikel: http://www.sueddeutsche.de/,ra12m1/computer/900/504116/text/

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