Gesetzesvorschlag zum Datenschutz im Internet

Als Reaktion auf die aktuellen Diskussionen über Google Streetview, die ewigen Probleme mit Facebook, „Pranger“-Seiten und ähnliche Datenschutz-Fragen im Internet hat das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) heute einen Gesetzesvorschlag präsentiert.

Im Kern geht es darum, für diese teilweise schwer abzuwägenden Fälle eindeutige Rahmenbedingungen zu schaffen – denn diese haben ohne Frage in den vergangenen Diskussionen gefehlt, was Datenschützer Thilo Weichert in 3 Thesen darlegt. So haben es sich die Datenschützer zum Ziel gesetzt, Grundlagen für die

  1. Verantwortlichkeit von inländischen Konzernunternehmen bei einem Sitz der Internetfirma außerhalb Europas,
  2. Abgrenzung von reinen Sachdaten zu personenbezogenen Daten,
  3. Anpassung der Definition der „verantwortlichen Stelle“ an die Regelungen des Telemediengesetzes,
  4. Einführung des Prinzips „Privacy by Default“, also der Pflicht zu datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen, für Diensteanbieter,
  5. Regelung der elektronischen Einwilligung.

zu schaffen. Weichert nennt in der Pressemitteilung als Ziel „ein ausgewogenes Verhältnis von staatlicher Regulierung durch wesentliche Leitlinien und ergänzender bzw. konkretisierender beaufsichtigter Selbstregulierung der Internetwirtschaft.

Den Vorschlag findet man hier im Wortlaut. Vorgestellt wurde er im Rahmen des heute stattfindenden DAV-Forum Datenschutz. Die Folien zu Weicherts Vortrag sind bereits online.

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3 Ergänzungen

  1. Weichert versucht lediglich ein überkommenes Verständnis von Datenschutz durch Biegen und Brechen in den Gsetzestexten fortzuschreiben.

    Begriffe wie „Datenschutzbefreites Ausland“ zeigen ähnlich wie die kürzlich von Weichert apostrophierte „Enteignung der informationellen Selbstbestimmung“, dass die alten Herren ihren Datenschutz-Fanatismus bis auf die letzte sinnbefreite Formulierung verteidigen wollen.

    Die Neuformulierung von BDSG §29a zeigt, dass der Austausch von (personenbezogener) Information von den Herren als größtmögliches Verbrechen gesehen wird. In einer offenen Gesellschaft muss es aber möglich sein, sich auch über Menschen (die ja schliesslich nicht als reine Meinungsroboter agieren, sondern eine Geschichte haben) austauschen zu können. Natürlich muss dies respektvoll im Diskurs geschehen, aber die Datenschutz-Fanatiker wollen mit den Gesetzesänderungen eine Vorherrschschaft des Verbots der Datenverknüpfung erzeugen. Dies ist eine von misstrauen getriebene Gesetzgebung, die eine offene digitale Gesellschaft unterdrückt.

    Dass die vorgeschlagene Änderung von BDSG §1 Abs.5 S.3 und die damit einhergehende Datenschutz-Konsulatspflicht für weltweit alle Foren, Blogs, Social Networks in Deutschland eine neue Welle des deutschen Kontrollwahns auslösen kann, lasse ich jetzt mal im Detail unkommentiert.

    Die Weiterentwicklung der Einwilligungserklärung zum Teilen persönlicher Daten ist im Kern gut. Ob sie aber strafbewehrt als Paragraph niedergeschrieben werden muss bleibt abzuwarten bis zum 7.12., wenn Wirtschaft und BMI ihre Vorschläge vorlegen.

  2. Solange es noch genug Anons gibt mit ru und com und dergleichen, ist für mich die Welt in Ordnung.

    Warum?

    Weil Rewebber und Anons für Freiheit sorgen. Und zwar für Menschen, die nicht kriminell oder gemein sind, sondern ihre Daten lieber einem vollständig unbekannten Rewebber anvertrauen, als dem eigenen Provider.

    Ist das nicht traurig??
    Stimmt aber. Die Menschen fühlen sich beobachtet, sie fürchten Überwachung und Nachverfolgung durch Seitenbetreiber etc..

    Genau das, diese Hemmung, wollte das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteilsspruch zur Vorratsdatenspeicherung vermeiden. Denn die Bügerinnen und Bürger sollen sich eben NICHT verfolgt und beobachtet fühlen. Sie fühlen sich dennoch kontrolliert. Da helfen nur Anons.

    Und das Schönste dabei: Die halten dicht!

    Wie gemein! :-)

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.