BIKT: Patentrecht unterhöhlt Urheberrecht

Immer wieder hören wir schizophrene Aussagen wie: „Wir wollen den Schutz des geistigen Eigentums stärken.“ Warum diese Aussage schizophren ist, haben wir am Mittwoch bei Anhörung des Bundesministerium für Justiz (BMJ) wieder mal an einem konkreten Beispiel gesehen.

Aber alles nacheinander. Letzte Woche hatte Herr Prof. Hoeren in der Internet-Enquette noch gesagt: “Geistiges Eigentum ist ein dummer Begriff”. In meinem Beitrag hatte ich erklärt warum es wichtig ist, die richtigen Begriffe zu verwenden, wenn wir uns ernsthaft mit dem Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht und anderen Monopolrechten außeinandersezten wollen.

Am Mittwoch war ich bei der Anhörung des BMJ zum dritten Korb der Urheberrechtsreform. Auf der Tagesordnung standen: Kabelweitersendung, das sogenannte Kneipenrecht und als Hauptthema Open Access. Das wurde bereits von Matthias Spielkamp gut zusammengefasst.

Daher können wir uns auf mit dem Kommentar von Marco Schulze vom Bundesverband Informations- und Kommunikationstechnologie (BIKT) beschäftigen. Er hat bei der Anhörung einen interessanten Punkt zu Software-Patenten und dem Verhältnis zwischen Urheberrecht und Patentrecht angesprochen:

„Das Urheberrecht wird durch das Patentrecht unterhöhlt. Urheber /Softwareentwickler werden gezielt daran gehindert, ihre Werke zuveröffentlichen und nutzbar zu machen. Software ist nicht nur ein Werk, sondern Software dient auch dazu, andere Werke zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, wenn ich ein Werk verfügbar mache, muss ich das über einen Standard machen […]. Durch (Software-)Patente werden diese Möglichkeiten ganz gezielt eingeschränkt und Open Access wird effektiv behindert […]. Das muss man als Gesetzgeber angehen, um sicherzustellen, dass das Urheberrecht nicht durch das Patentrecht unterminiert werden kann.“

Urheberrecht und Patentrecht funktionieren nicht nur unterschiedlich, sie können, wie dieses Beispiel zeigt, auch gegeneinander arbeiten. Ein Programmierer kann durch Software-Patenten daran gehindert werden, sein Werk zu verbreiten. Was bedeutet es in diesem Fall, wenn jemand den Schutz von „geistigem Eigentum“ stärken will? Will er das Patentrecht oder das Urheberrecht stärken? Oder hat er eine andere Idee? Wir werden keine ernsthafte Diskussionen zu den derzeitigen Fragen führen können, wenn wir unklare Begriffe verwenden.

Für Verfechter von Innovation im Software-Bereich, bietet der BIKT mit seiner Stellungsnahme zur Konsultation des BMJ und dem Kernpunkten-Papier eine gute Argumentation gegen Software-Patente aus Unternehmersicht.

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2 Ergänzungen

  1. Konfuzius sagt:

    „Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so stimmen die Worte nicht;
    stimmen die Worte nicht, so kommen die Werke nicht zustande;
    kommen die Werke nicht zustande, so gedeiht Moral und Kunst nicht;
    gedeiht Moral und Kunst nicht, so trifft die Rechtsprechung nicht;
    trifft die Rechtsprechung nicht, so weiß das Volk nicht, wohin Hand und Fuß setzen.

    Darum sorge der Edle, dass er seine Begriffe unter allen Umständen zu Worte bringen kann und seine Worte unter allen Umständen zu Taten machen kann.
    Der Edle duldet nicht, dass in seinen Worten irgendetwas in Unordnung ist. Das ist es, worauf alles ankommt.

    (Konfuzius, chinesischer Philosoph, 551 – 479 v. Chr.)

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