EuGH: Vorratsdatenspeicherung ist legal

Der Europäische Gerichtshof hat heute das Urteil über die Rechtsmässigkeit der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie auf EU-Ebene verkündet. Die Kurzversion aus der Pressemitteilung ist:

„Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung von Daten ist auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt. Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.“

Wichtiger Punkt in der Pressemitteilung:

„Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“

Damit ist jetzt der Weg für das Bundesverfassungsgericht frei, über eine „eventuelle Verletzung“ der Grundrechte zu verhandeln.

Am vergangenen Samstag hat Ralf das heutige Urteil im Deutschlandfunk schon mal bewertet: Mehr oder weniger Vorrat. (MP3)

Über die Verhandlung hatten wir am 1. Juli berichtet: EuGH-Richter stellen kritische Fragen zur Vorratsdatenspeicherung.

Pressespiegel:

Futurezone: EuGH bestätigt Vorratsdatenspeicherung.
Spiegel: EuGH nickt Vorratsdatenspeicherung ab.
Beck-Blog: EuGH hält Vorratsdatenspeicherung: Richtlinie als geeignete Rechtsgrundlage.
AFP: EuGH bestätigt Vorratsdatenspeicherung.
Heise: Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsgrundlage für Vorratsdatenspeicherung.
Zeit: EuGH hält Vorratsdatenspeicherung für rechtens.
Reuters: EuGH: EU-Richtlinie zu Vorratsdatenspeicherung rechtens.
Zeit: Kommentar: Bürokraten im Talar.

Und hier ist die Pressemitteilung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Nach Entscheidung zu Vorratsdatenspeicherung: Datenschützer weiter zuversichtlich.

„Die Entscheidung betrifft nur die formale Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage und hat die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand“, sagt Werner Hülsmann FIfF-Vorstandsmitglied und aktiv im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Die 34.000 deutschen Beschwerdeführer/innen haben bereits beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht den Europäischen Gerichtshof in einem zweiten Verfahren über die Vereinbarkeit der verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung mit unseren Grundrechten entscheiden lässt.“

Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung betont: „Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Vorratsdatenspeicherung, Computerspionage und Kfz-Massenabgleich zeigen deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Sicherheitswahn der Innenminister die Grundrechte entgegenhält.“

Pressemitteilung des Bundesdatenschutzbeauftragten: EuGH-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung räumt verfassungsrechtliche Zweifel nicht aus.

„Die heutige Entscheidung des EuGH betrifft lediglich die formelle Frage, ob die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Vorratsdatenspeicherung mittels Richtlinie geregelt werden durfte. Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Regelungen hat der EuGH keine Aussage getroffen. Ich halte insofern eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weiterhin für erforderlich, denn die anlass- und verdachtslose millionenfache Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten stellt einen schwerwiegenden, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis dar.“ Entgegen der Ansicht der Kläger kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Richtlinie im überwiegendem Maß dem Funktionieren des Binnenmarktes diene und somit der Rechtsetzungsbefugnis der EG im Rahmen der so genannten „ersten Säule“ unterfalle.

Pressemitteilung von Jan Korte, Linksfraktion: Der Kampf gegen die Vorratsdatenspeicherung geht weiter.

„Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht und der EuGH, wie in den jüngsten Entscheidungen Karlsruhes zu Vorratsdatenspeicherung, Computerspionage und Kfz-Massenabgleich feststellen werden, dass die Vorratsdatenspeicherung eine eklatante Verletzung der Grund- und Bürgerrechte darstellt.“

Jerzy Montag, Grüne-Fraktion: Letztes Wort zur Vorratsdatenspeicherung ist noch nicht gesprochen.

„Allerdings hat der Europäische Gerichtshof nur zu der Frage Stellung genommen, ob die Vorratsdatenspeicherung als eine europäische Wettbewerbsvorschrift angesehen werden kann. Eine bürgerrechtliche und rechtsstaatliche Bewertung der Vorratsdatenspeicherung ist damit nicht verbunden. Wir bleiben deshalb dabei: Die Vorratsdatenspeicherung ist rechtsstaatlich fragwürdig und zur Bekämpfung schwerer Kriminalität weder besonders geeignet noch effektiv.“

Gisela Piltz, FDP-Bundestagsfraktion: EuGH räumt verfassungsrechtliche Vorbehalte gegenüber Vorratsdatenspeicherung nicht aus.

„Die Vorratsdatenspeicherung bleibt auch nach der heutigen Entscheidung des EuGH auf dem Prüfstand. Der EuGH hat sich ausdrücklich nicht zur Frage der Grundrechtseingriffe durch die Vorratsdatenspeicherung geäußert. Damit ist die Entscheidung gerade kein Präjudiz für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das die erheblichen und unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe zum Gegenstand hat.“

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20 Ergänzungen

  1. Der Weg ist für das BVerfG mitnichten „frei“, über eine Grundrechtsverletzung zu verhandeln, da das Gericht nach seiner sog. Solange-Rechtsprechung nicht prüft, ob deutsche Normen, die auf zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beruhen, die Grundrechte des Grundgesetzes verletzen. Für die Prüfung der in der Gemeinschaftsrechtsordnung garantierten Gemeinschaftsgrundrechte ist das BVerfG nicht zuständig. Danach kann das BVerfG die Vorratsspeicherung an sich (anders als den Abruf der gespeicherten Daten) nicht mehr überprüfen, es sei denn, die Solange-Rechtsprechung wird modifiziert.

  2. Schock!

    Kann mir einer plausibel erklären, wie jetzt das BVerfG den Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdateispeicherung noch stattgeben kann?

    @Flanke (3): Du meinst, das BVerfG müsste von einer traditionellen Praxis abweichen, um einen Beschluss gegen die VDS sprechen zu können?

    Mir dreht sich gerade der Magen um …

    1. @Thorsten:
      Keine Panik! Die VDS ist damit noch nicht gleich legal! Nur der Beschluss wurde KORREKT erlassen. ;)

  3. Ich glaube in der Juristerei sagt man wohl, dass die Richtlinie formell richtig erlassen wurde. Und somit wurde das nationale Gesetz zur VDS wohl auch „formell“ richtig erlassen.

    Jetzt liegt es an BVerfG das nationale Gesetz „materiell“ auf Richtigkeit zu prüfen :)

  4. Falsche Überschrift dieser Netzpolitik-Meldung: Der EuGH hat die Vorratsdatenspeicherung nicht für legal erklärt. Er hat nur entschieden, dass sie nicht auf falscher Rechtsgrundlage erlassen wurde.
    Könnt ihr das korrigieren?

  5. Die Überschrift „… legal“ ist in der Tat grob irreführend: Es ging ausschließlich um die Frage, ob der Rat überhaupt die richtige Rechtsgrundlage für die Regelung gewählt hat, nicht um die materielle Vereinbarkeit der Regelung mit den Gemeinschaftsgrundrechten. Diese Frage bleibt weiterhin ungeklärt. Vielleicht könnte man das noch ändern, bevor das wieder dutzende anderer Blogger unkritisch übernehmen …

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.