Werbefilm: Creative Commons erklärt

Zusammen mit Hobnox haben wir einen kleinen Creative Commons Deutschland Film gedreht, wo John Weitzmann und ich die Idee und die Lizenzen erklären. Das Video dient auch zur Promotion eines CC-Workshops mit dem Schwerpunkt auf Musik auf der c/o pop, die Mitte August in Köln stattfindet.

Hier klicken, um den Inhalt von embed.hobnox.com anzuzeigen

Hier ist der direkte Link zum Video bei Hobnox.

Update: Wurde noch verschoben, jetzt klappt es wieder. Und hier ist eine FLV-Datei zum Download.

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19 Ergänzungen

  1. Das Video funktioniert bei mir nicht. Alles schwarz, lediglich eine Handvoll Buttons sind zu sehen, wenn ich mit der Maus über das Feld fahre.
    Auch mit Direktlink funktioniert es nicht.

  2. Jo, hier funktioniert das auch nicht. Und ich dachte schon mein(e) browser wäre(n) immer noch zu paranoid eingestellt in Punkte java script usw.

    1. Da bin ich jetzt auch überfragt, da es hier gerade klappt. Es soll aber noch eine Downloadversion geben, die packe ich dann in den NetzpolitikTV-Feed.

      1. Ich möchte nur erwähnen, dass es jetzt bei mir geht. Was auch immer sich geändert hat, danke dafür ;-)

  3. Lawrence Lessig hat sich nicht mit dem Urheberrecht, sondern mit Copyrights beschäftigt. Das ist ein kleiner – aber wichtiger – Unterschied (vgl. 10 Mythen über das Urheberrecht [url]http://www.blogpiloten.de/2008/07/01/10-mythen-uber-das-urheberrecht/[/url])

    „(…) um faktisch den Leuten ein Urheberrecht in die Hand zu geben, wie sie es wollen, um mit ihrem eigenen Urheberrecht selbstbestimmt umgehen zu können“

    Seit wann ist Creativ Commons ein „eigenes Urheberrecht“? Muss es nicht heißen: um mit ihren eigenen Urheberrechten selbstbestimmt umgehen zu können? (Am Ende des Videos wird der Zusammenhang zwischen CC und Urheberrecht dann korrekt dargestellt.)

    Nine Inch Nails: „Künstler“ können ihre Werke auch ohne Creative Commons verschenken. Sogar die vielgescholtene Schallplattenindustrie „verschenkt“ (von Anfang an) ab und zu ihre Werke zu PR- und/oder Marketingzwecken. Beispielsweise hat EMI gerade einen Coldplay-Song und eine Best-Of-CD von Bowie „verschenkt“.

    Je länger ich mich mit der CC-Lizenzierung von Musik beschäftige, desto weniger blicke ich durch. Da ist zum Beispiel das Begriffswirrwar: In den FAQ wird (nicht gerade überzeugend) erklärt, warum bei Creative Commons andere Begriffe benutzt werden, als im Urheberrecht: Es geht um „Inhalte“ und nicht um „Werke“, Lizenzgeber ist nicht der „Urheber“, sondern der „Rechteinhaber“:
    „Da auch nicht-schöpferische Schutzgegenstände unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt werden können, ist der Begriff des Werkes im Zusammenhang mit den Creative Commons-Lizenzen zu eng und wurde deshalb von uns durch den neutralen Begriff „Inhalt“ ersetzt.“ Quelle: [url]http://de.creativecommons.org/faqs/#warum_spricht[/url]

    Ersetzt. Aber in den Lizenzen ist dann doch von „Werken“ und „Autoren“ die Rede:
    „(…) das Werk vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen (…) Bearbeitungen des Werkes anfertigen (…) Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (…)“ Quelle: [url]http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/de/[/url]

    Und im „Legal Code“ geht es gar um „Schutzgegenstände“ und „Schutzobjekte“:
    „Unter dem „Schutzgegenstand“ wird das Werk oder Sammelwerk oder das Schutzobjekt eines verwandten Schutzrechts, das Ihnen unter den Bedingungen dieser Lizenz angeboten wird, verstanden (…)“ Quelle: [url]http://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/de/legalcode[/url]

    Very strange!

    Welcher musikalische „Inhalt“ bzw. welches musikalische „Werk“ bzw. welches musikalische „Schutzobjekt“ wird über CC lizenziert? Die Komposition? Die Aufnahme? Beides? Und falls beides: Wie wirken sich die unterschiedlichen Schutzfristen – Aufnahmen: 50 Jahre ab Veröffentlichung, Kompositionen: bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten – auf die CC-Lizenz aus?

    Wer ist der CC-Lizenzgeber? Der Komponist? Der/die ausübende(n) Künstler? Der Produzent der spezifischen Aufnahme (der lizenzierten MP3-Datei)? Das Netlabel? Alle gemeinsam? Wie wird sicher gestellt, dass der CC-Lizenzgeber überhaupt über alle erforderlichen Rechte verfügt? Wo werden bei Creative Commons die (vor allem langfristig) unterschiedlichen Interessen der Beteiligten thematisiert?

    Wie verträgt sich die Beschränkung auf die „nicht-kommerzielle Nutzung“ (was auch immer eine „nicht-kommerzielle Nutzung“ sein mag) zu dem von § 39, Absatz 2 UrhG verbrieften Recht, jeden legal veröffentlichten Song ohne spezielle Genehmigung covern und die Aufnahme kommerziell verwerten zu dürfen?

    Warum gibt es keine CC-Sampling-Lizenz?

    1. Dieter, klar können Musiker auch unter dem normalen Urheberrecht die eigene Musik verschenken. Aus Konsumentensicht ist damit aber unklar, ob nicht am nächsten Tag die ProMusic mit der Polizei vor der Tür steht, wenn man die Musik z.B. auf dem eigenen Blog verlinkt. Bei CC-lizenzierter Musik, im Optimalfall mit MetaTags versehen, kann man das Risiko eindämmen. Und Musiker können epxlizit daraufhinweisen, dass eine Verbreitung erwünscht ist.

  4. Das mit dem „Ersatz-Urheberrecht“ hält sich hartnäckig, richtigerweise bietet CC rechtliche Werkzeuge, um mit „dem Urheberrecht“ selbstbestimmt umgehen zu können.

    Die Diskrepanz der Begriffe (Werk/Inhalt und Schutzgegenstand im Lizenztext) ist in der Tat suboptimal, wird aber mit der bevorstehenden 3.0 de weitgehend Richtung Inhalt aufgelöst werden. In der Lizenz selbst werden allerdings unter den Begriff Schutzgegenstand verschiedene Inhaltsarten gekapselt, daher wird es diese beiden Begriffe weiterhin geben.

    Lizenziert werden kann mit CC sowohl eine Komposition als auch eine Aufnahme als auch alles zusammen. Wenn nicht klar ist, was genau lizenziert wird, dann liegt das normalerweise an der Kennzeichnung durch den Lizenzgeber und nicht an CC.

    Die Sache mit § 39 II UrhG ist über Ziffer 2. der Lizenz IMHO ausreichend klar geregelt.

  5. @ John:
    „Die Sache mit §39 II UrhG ist über Ziffer 2. der Lizenz IMHO ausreichend klar geregelt.“

    Ziffer 2 der Lizenz (und ein Abschnitt in den FAQ) beziehen sich auf die Schrankenregelungen des UrhG. Ich bin kein Jurist, aber § 39 ist keine Schrankenregelung.

    So weit ich den Zusammenhang zwischen CC und Urheberrecht verstehe, können mit Lizenzverträgen (wie CC) urheberrechtlich garantierte Rechte nicht beschnitten werden. Deshalb ja auch der Verweis auf die Schrankenregelungen (§§ 44 bis 63), die Nutzungen erlauben, auch wenn sie die CC-Lizenz verbietet.

    Und was für die Schrankenregelungen gilt, gilt doch auch für alle anderen Bestimmungen des Urheberrechts?

    Deshalb nochmal meine Frage: Dürfen Songs, die mit einer CC-Lizenz nur zur „nicht-kommerziellen“ Nutzung freigegeben sind, gecovert und kommerziell veröffentlicht werden, ja oder nein? (Falls Du mit „nein“ antwortest, bitte begründen).

    Und was ist mit der Sampling-Lizenz?

    Vielen Dank!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.