Vorratsdatenspeicherung teilweise außer Kraft

Das tickert gerade Spiegel mit einem Agentur-Mix: „Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung aller Telefonverbindungen teilweise gestoppt. Die Karlsruher Richter gaben damit einem von zehntausenden Bürgern unterstützten Eilantrag zum Teil statt.“

Der Staat darf auf Vorrat gespeicherte Telefonverbindungsdaten vorerst nur zur Verfolgung schwerer Straftaten nutzen.

Das würde explizit gegen den von der grossen Koalition gegenüber der EU-Richtlinie ergänzten Zusatz gehen, dass die Vorratsdatenspeicherung für alle „mittels Telekommunikation begangenen“ Taten verwendet werden darf.

Danke für den Hinweis in den Kommentaren: Hier ist der Beschluss – 1 BvR 256/08 -:

1. § 113b Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) ist bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung, das sich auf allein nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Telekommunikations-Verkehrsdaten bezieht, hat der durch das Abrufersuchen verpflichtete Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ist und die Voraussetzungen des § 100a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
2. Die Bundesregierung hat dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Die Länder und der Generalbundesanwalt haben der Bundesregierung die für den Bericht erforderlichen Informationen zu übermitteln.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

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14 Ergänzungen

  1. bei heise ist davon noch nichts zu sehen. Und das obwohl das eines der Kernberichterstattungsthemen ist….. peinlich, peinlich.

    Dafür aber ein umso größeres Lob an Markus, dessen nicht-kommerzielles Blog so früh darüber berichtet!

  2. Hier ist die PE: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/pm_37-08.pdf

    Es gibt bei der Entscheidung ein Problem (Begründung, röm. 1): Das BVerfG meint die Speicherung selbst stelle keine gravierende Beeinträchtigung dar. Das halt ich für verfehlt, denn schon das Überwachungspotential, das sich in der Speicherung manifestiert, wirkt verhaltenssteuernd.

    UU. brauchen wir doch eine klarstellende Verfassungsänderung in diesem Bereich. Die Richter scheinen das Internet immer noch nicht zu verstehen.

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