Vorratsdatenspeicherung schützt die Menschenwürde?

Achso, hätten wir das nur vorher gewusst: Internetrechtler: Vorratsdatenspeicherung dient dem Schutz der Menschenwürde.

„Die Vorratsdatenspeicherung und die Online-Durchsuchung dienen auch dem Schutz des Menschen, der Privatsphäre“, sagte der Staats-, Sicherheits- und Internetrechtler aus Bayern am gestrigen Montagabend. Zur Begründung seiner These verwies Heckmann, der auf dem Wissenschaftsforum „Vertraue niemand“ der Wochenhzeitung Die Zeit in Berlin sprach, auf ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieses kritisiert die finnische Regierung in einem Fall mit kinderpornographischen Hintergrund, dass sie nicht schon 1999 ein Rahmenwerk zur Aufdeckung der Nutzer hinter einer IP-Adresse in Kraft gesetzt habe. „Die Vorratsdatenspeicherung als europäische Vorgabe ist ein Instrument, das dem Menschenrechtsschutz dient“, folgerte das Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs aus dem Beschluss. Die Datensammlung müsse aber rechtsstaatlich eingeschränkt werden. In diesem Sinne plädierte Heckmann für eine Selbstbegrenzung aller Akteure einschließlich des Staates, „um Vertrauen zurück zu gewinnen“

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11 Ergänzungen

  1. sagte der Staats-, Sicherheits- und Internetrechtler aus BAYERN am gestrigen Montagabend.

    Noch fragen?

  2. Naja, war irgendwo zu erwarten, dass ein StaSi-Internetrechtler sowas behauptet…
    Außerdem hat er doch recht: Die Vorratsdatenspeicherung muss rechtstaatlich eingeschränkt werden, am besten indem man ihre Verfassungswidrigkeit erkennt und ahndet.

  3. By the way, das ist dieser Jurist aus Passau, der sich bei der muendlichen Anhoerung beim Bundesverfassungsgericht in Sachen Online-Durchsuchung so dermassen blamiert hat, dass es schon schmerzte. Den nimmt ohnehin keiner mehr ernst.

    Just for the records.

  4. Auf der Veranstaltung fiel ja auch der Hinweis, er sei der Prozessvertreter vor dem BVerfG für das Land NRW gewesen, als es um das Landespolizeigesetz oder das Verfassungsschutzgesetz ging. Da bin ich nicht mehr sicher.

  5. Sein Ruf als Internetrechtler ist relativ gut, würde ich sagen. Seine konkreten Arbeiten kenne ich allerdings nicht.

    Heckmann hat nicht Unrecht, gerade auch in Bezug auf das Urteil des EGMR. Natürlich dient die Vorratsdatenspeicherung der Terrorbekämpfung und Strafverfolgung. Natürlich dient die Vorratsdatenspeicherung auch den Menschenrechten, wo Terror und Straftaten die Menschenrechte bedrohen.

    Die Entscheidung für oder gegen die Vorratsdatenspeicherung ist eine Abwägungsentscheidung: Freiheit gegen Sicherheit; Privatsphäre gegen Strafverfolgungsinteresse; Individual- gegen Kollektivinteressen. Wenn Heckmann sagt, „Die Vorratsdatenspeicherung und die Online-Durchsuchung dienen auch dem Schutz des Menschen, der Privatsphäre“, dann gibt er diesen Sachverhalt völlig richtig wieder. In der Abwägungsentscheidung liegt er dann halt offenbar nicht auf der Netzpolitik-Linie.

    Das Urteil (auf englisch) gibt´s hier.

    1. So eine Abwägung haben konservative Staatsrechtler mal zu etablieren versucht in den Achtzigern als Reaktion auf das Volkszählungsurteil – „Grundrecht auf Sicherheit“ hieß das damals, ich hab vor zehn Jahren mal länger darüber geschrieben.

      Das ist allerdings kein echtes Abwägungsproblem, weil das Recht auf Privatheit (informationelle Selbstbestimmung) jedes konkreten einzeln betroffenen Bürgers nicht mit den hypothetisch irgendwann mal geretteten einzelnen Terroristenopfern aufgerechnet werden kann. Hier werden also echte Äpfel mit fiktiven Bananen abgewogen.

      Im Kern geht es hier um eine politische und verfassungsrechtliche Entscheidung: Fassen wir Grundrechte als Abwehrrechte gegen oder als Anspruchsrechte an den Staat? In der ersten Fassung steckt liberales Misstrauen gegen staatliche Allmacht, in der letzten konservatives (meinetwegen auch sozialistisches) Vertrauen in staatliche Allmacht. Auch was die Missbrauchsmöglichkeiten angeht und das Vertrauen, dass die NIEMALS genutzt werden. Your pick.

      Das EuGMR-Urteil ist in dieser Perspektive allerdings sehr verstörend. Dass hier der Pudels Kern liegt und nicht bei Herrn Heckmann, da hast du völlig Recht.

  6. Naja, dass der Staat in Bezug auf Grundrechte auch einen Schutzauftrag hat, das ist völlig unstrittig und auch ständige Rechtsprechung des BVerfG. Man spricht insofern von der „objektivrechtlichen Dimension“ der Grundrechte, in Abgrenzung zur „subjektivrechtlichen“, die vor allem die Abwehrrechte meint. Hier besteht kein echter Gegensatz, das ist mehr ein Nebeneinander.

    http://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte#Grundrechtstheorie

    Das Bundesverfassungsgericht hat durchaus auch kein Problem damit, Kollektiv- gegen Individualinteressen abzuwägen. Das ist sogar fast der Regelfall. Ich fände es deshalb auch falsch, hier so kategorisch zu argumentieren. Ausschlaggebend ist hier m.E. ein ganz anderer Punkt: Das BVerfG hat die Abwägungsentscheidung zwischen kollektiver Sicherheit (und teilweise auch individuell betroffenen Grundrechten) einerseits und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bereits getroffen. Das Urteil war insofern eindeutig, und ich sehe keinen Grund, von dieser Abwägungsentscheidung abzuweichen. (Den umfangreichen europarechtlichen Hintergrund mal dahingestellt)

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