München: Internet-PCs sind ein „Gefährlicher Gegenstand“?

Focus Online berichtet über ein Grundsatzurteil des Landgericht München, was wiederum die Absurdität deutscher Rechtsprechung und vor allem der falschen Gesetzgebungen aufzeigt: Eltern haften für ihre Kinder. Eine 16-jährige hat ein Video aus 70 Kinderfotografien erstellt. Das nennt man Mash-Up und ist vergleichbar mit Kollagen, wie sie früher aus Zeitungen zusammen geschnopselt wurden. Soweit so gut. Im Grunde müssten dies doch alle Politiker freuen: Ein Teenager zeigt Medienkompetenz und spielt kreativ mit Computern herum. Aber wehe, man stellt es ins Netz, dann wird der Computer zu einem „gefährlichen Gegenstand“. Zumindest nach Ansicht des Landgericht München. Die Urheberin der Kinderfotos hatte nämlich auf Unterlassung geklagt.

Nach ihrer Auffassung haben die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Tochter verletzt. Sie hätten dem jungen Mädchen einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und dieses dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Zuge der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen. […] Vielmehr verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Minderjährige grundsätzlich stets der Aufsicht bedürfen.

Nach Ansicht des Landgericht München käme ein mit dem Internet verbundener Computer gewissermaßen einem „gefährlichen Gegenstand“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung gleich. Ins Deutsche übersetzt: Eltern sollten ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr ins Netz begleiten, weil sie für alles unbeaufsichtigte haften? Wie weltfremd ist das denn?

Etwas weiter südlich gab es gestern in Österreich eine Entscheidung, die fast diametral zu dieser ist: Österreicher haftet nicht für Filesharing seiner Tochter.

Der österreichische Urheberrechtsverwerter LSG ist mit einer Klage gegen einen Bürger gescheitert, über dessen Computer urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum Download bereitgestellt wurden. Die minderjährige Tochter des Mannes hatte ohne Wissen ihres Vaters den P2P-Client LimeWire installiert. Die LSG forderte von dem Vater unter anderem eine Unterlassungserklärung und pauschalierten Schadenersatz. Der Belangte ließ die Software löschen, zahlte aber nicht und unterschrieb auch die Unterlassungserklärung nicht. Daraufhin ging die LSG zu Gericht, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diesem Verlangen nicht stattgegeben.

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11 Ergänzungen

  1. Ich denke bei der Veröffentlichung liegt der Hund begraben.
    Hätte man früher seine Kollagen in die Fernsehkameras gehalten
    oder in Zeitungen veröffentlicht wäre das gleiche passiert.
    Die Möglichkeiten, sein „Werk“ der breiten Masse zu präsentieren
    hatte man einfach früher noch nicht in dem Umfang wie heute.

  2. Heise hat ein wenig Perspektive darauf, wie man das Münchner Urteil einzuordnen hat:

    In der Rechtsprechung zu dieser Thematik gehen die Meinungen der Gerichte bislang weit auseinander. Das Oberlandesgericht Frankfurt legte wesentlich engere Grenzen für die Aufsichtspflichten. Belehrung und Überwachung der Kinder müsse nur stattfinden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gebe. Ähnlich sah es das Landgericht Mannheim. Dort verwies man zusätzlich darauf, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob es „bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf“, dies hänge vom „Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer“ ab. Von einem „Grundsatzurteil“, wie Medien die noch nicht rechtskräftige Münchner Entscheidung heute bisweilen bewerteten, kann also schwerlich die Rede sein.

  3. Im Augenblick berät unsere wackere Politeska über verschärften Unterricht zur besseren Medienkompetenz. Fähigkeiten wie Recherche und Verifikation von Fakten, sowie Zurückhaltung bei der Verbreitung eigener Daten, und die souveräne Nutzung des Betriebssystems sollen Kindern und Jugendlichen zukünftig nahegebracht werden.
    Also genau das, was viele unserer Qualitätsjournalisten und „Was ist ein Browser“- oder „Ich lass mir das Internet immer ausdrucken“-Politiker selbst zutiefst vermissen lassen.

  4. Das ist ja offensichtlich ein krasses Fehlurteil. Ich habe den Eindruck dass in der letzten Zeit das LG München im Bezug auf national bekannte Kompetenzprobleme in den Spuren des LG Hamburg wandeln will.
    Mich würde mal interessieren warum das so ist, ob es da wie so oft Unappetitlichkeiten gibt, die einer Publikation bedürfen.

  5. Wenn ein Kind auf der Straße steht mit einem Kasettenrecorder und die Musik vom Nachbarn
    aufnimmt, ist dann die Straße auf der das Kind steht auch ein gefährlicher Gegenstand bzw.
    ein gefährlicher Ort?
    Und muss dann z. B. die Landeshauptstadt München, den der gehört ja die Straße, auch Aufpasser einstellen, dass Kinder das zu unterlassen haben?
    Müssen Eltern nun ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr auf jede Lan-Party begleiten und mit
    ihnen auch dort übernachten, weil dort auch Urheberrechtsverletzungen begangen werden?
    Müssen Eltern ihren Kindern grundsetzlich Speichermedien bis zum 18. Lebensjahr wegnehmen?

  6. Kind sind ein gefährlicher Gegenstand.

    Eltern liessen ihre Kinder früher einfach nach draussen gehen und dort beliebig schlaten und walten. Das war aber egal.
    Aber nun da sie im bösen Internet sind, da muss ma natürlich was dagegen unternehmen.

    Ne, echt, ich kann diesen Scheiss einfach nich mehr hören.

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