Kritiker der Vorratsdatenspeicherung wenden sich an den EuGH

Der AK Vorrat hat mal wieder ein beeindruckend breites Bündnis zusammen getrommelt, diesmal sogar aus ganz Europa. Es geht um die Klage der Republik Irland gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, die dort seit Juli 2006 anhängig ist und auf deren Entscheidung das Bundesverfassungsgericht derzeit wartet, bevor es über das deutsche Gesetz entscheidet. Die irische Klage ist rein formal begründet, weil die EU gar keine Kompetenzen hat, im Bereich der „inneren Sicherheit“ bindende Beschlüsse zu fassen. Die Unterzeichner des jetzt eingereichten „Amicus Curiae Brief“ (Schreiben der Freunde des Gerichts) begründen auf 13 Seiten,

dass die Richtlinie neben den von Irland genannten formellen Gründen vor allem auch inhaltlich rechtswidrig sei. Die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, das Grundrecht auf unbefangene Meinungsäußerung und das Grundrecht der Betreiber auf Eigentumsschutz.

Bei den 43 Unterzeichnern handelt es sich um Datenschutzverbände, Internetprovider, Telefonseelsorge sowie Journalisten- und Presseverbände aus elf europäischen Ländern.

Der AK Vorrat ergänzt in seiner Pressemitteilung:

Vor zwei Wochen hat das Bundesverfassungsgericht den Zugriff auf Vorratsdaten durch einstweilige Anordnung eingeschränkt. Die Aussetzung der Speicherung selbst lehnte das Gericht einstweilen ab mit der Begründung, das Risiko sei zu hoch, „im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen.“ Das deutsche Gesetz entspreche „in weiten Teilen zwingenden Vorgaben der Richtlinie“. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung geht davon aus, dass der Europäische Gerichtshof diese EU-Richtlinie noch in diesem Jahr für nichtig erklären wird. „Damit wird der Weg frei für einen Stopp der verdachtslosen Erfassung des Kommunikationsverhaltens selbst“, erklärt der Jurist Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.

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5 Ergänzungen

  1. Ich bin mir da nicht ganz so sicher, ob die EU gar keine Kompetenzen hat, um Richtlinien im Bereich der Inneren Sicherheit zu beschließen. Die Dritte Säule der EU beschreibt ja die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS): http://de.wikipedia.org/wiki/Drei_S%C3%A4ulen_der_Europ%C3%A4ischen_Union

    Das Problem an der Richtlinie war IMHO eher, dass die Richtlinie auf Basis der ersten Säule verabschiedet wurde, welche ursprünglich zur Harmonisierung des Binnenmarkts gedacht war. Und die VDS ist bei weitem keine Harmonisierung von irgendwelchen Märkten. Meines Wissens ist auch genau das der Grund der Klage: nicht die allgemeine Infragestellung der Kompetenz sondern vielmehr die falsche rechtliche Grundlage.

    Aber vielleicht weiß Ralf dazu ja noch mehr?

  2. @Winni: Die EU darf in der „Dritten Säule“ nur Rahmenbeschlüsse verabschieden, die einstimmig im Ministerrat durchgehen müssen und dennoch von den nationalen Parlamenten vollständig gestoppt werden können. Die VDS-Richtlinie ist in der ersten Säule (Binnenmarkt) durchgemogelt worden, weil genau diese Einstimmigkeit wegen des Vetos von Irland nicht möglich war. Dass dafür dann das EU-Parlament mehrheitlich zustimmen musste, wurde leider durch die kurz vorher entstandene große Koalition in Deutschland möglich (die Fraktionsvorsitzenden von Sozialisten und Konservativen im EP sind aus Deutschland).
    Der aktuelle Amicus Curiae Brief will vor allem verhindern, dass doch noch am Ende ein Rahmenbeschluss kommt, wenn die formale Kompetenz für Richtlinien in der Dritten Säule vom EuGH aufgehoben iwird.

  3. Ich finde das wirklich traurig wie kompliziert und Steinig die Wege der Politik immer sind.
    Das der Amicus Curiae Brief diesen Hintergrund haben könnte, habe ich noch garnicht bedacht…

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