BVerfG: Zuständigkeit in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ geklärt

Beim Bundesverfasungsgericht hat man endlich die „Zuständigkeit in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“ geklärt“:

Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss („6er-Ausschuss“) hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer („Massenverfassungsbeschwerde“). Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.

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5 Ergänzungen

  1. Mir fällt gerade ein Wortspiel auf:
    Die meisten Menschen stehen doch dem Begriff Überwachung (merkwürdigerweise) nicht wirklich kritisch gegenüber – man hat ja nichts zu verbergen.

    Anders sieht das beim Begriff Stalkin aus – staatliches Stalkin quasi. Damit könnte man die Bürger eher sensibilisieren. Außerdem ist es griffiger ;)

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