Bundestag beschliesst Auskunftsrecht

Der Bundestag hat heute nach fünf Jahren Debatte die EU-Richtlinie zur Durchsetzung Geistigen Eigentums umgesetzt. Grösster Kritikpunkt ist das sogenannte Auskunftsrecht, was Rechteinhabern die Möglichkeit geben soll, Tauschbörsennutzer arm zu klagen. Zwar gibt es einen Richtervorbehalt, in der Praxis bedeutet das aber nicht viel, wenn man sich die überforderte Justiz anschaut.

Telemedicus beschreibt das nochmal: Bundestag beschließt Umsetzung der Enforcement-Richtlinie.

Allerdings wird der Auskunftsanspruch durch einen Richtervorbehalt beschränkt: Zunächst muss ein Richter seine Zustimmung erteilen, dann erst darf der Dritte die Informationen herausgeben. Der Auskunftsanspruch ist europarechtlich übrigens nicht vorgegeben: Der EuGH stellte in einem Urteil im Januar fest, dass eine Pflicht zur Einführung eines Auskunftsanspruchs aus europarechtlicher Sicht nicht bestehe. Den Mitgliedsstaaten sei es jedoch frei gestellt eine entsprechende Regelung im nationalen Recht zu beschließen.

Dagegen gestimmt haben übrigens Grüne und Linke. Der FDP hat auch dagegen gestimmt, der war das aber alles nicht radikal genug. Man wundert sich etwas, immerhin gehts hier auch um Datenschutz.

Im Vorfeld hat iRights.info ausführlich die Richtlinie vorgestellt: Gesetzgeber und Lobbyisten streiten über neues Gesetz.

Patrick Breyer beschreibt die Richtlinie und den Auskunftsanspruch nochmal ausfühlrich aus juristischer Sicht:

1. Es muss eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ vorliegen. Das ist der Fall, wenn Ziel der Handlung die Erlangung eines „unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ ist. Das Herunterladen von Werken für den eigenen Privatgebrauch ist keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen (z.B. Bereitstellung einer großen Zahl von Musikstücken in Tauschbörsen) wie auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Eine schwere Rechtsverletzung kann nach Meinung des Gesetzgebers vorliegen, „wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.“

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11 Ergänzungen

  1. So demnächst leg ich mir einen Proxy zu.
    Ich wollte allerlei ungepflogenes schreiben, aber hat ja eh keinen Sinn….

  2. hm, ist es Providern nicht verboten IP Adressen bei Flats zu speichern? Und die Daten der Vorratsdatenspeicherung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ja auch nicht mehr verwendet werden. Es sei denn das Leben vieler hängt davon ab :).

    Aber es werden sicher immer wieder Wege und Mittel gefunden dieses zu umgehen und doch an die Daten zu kommen…

  3. Falls die Vorratsdatenspeicherung gekippt wird, die ISPs keine IP-Adressen mehr speichern, was machen die Contentanbieter dann?

  4. @kobalt: auf Verdacht einfach alle verklagen, irgendeiner wird schon „schuldig“ sein, Hauptsache das Anwaltsschreiben ist schwammig genug :)

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