BMJ klärt über Impressumspflicht auf

Das Bundesjustizministerium hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet.

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die Kennzeichnungspflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) ergeben. Im Einzelfall bestehen möglicherweise weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (beispielsweise bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach dem Rundfunkstaatsvertrag), die hier nicht behandelt werden.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

4 Ergänzungen

  1. Ich kenne Leute mit denen man Geschäfte per Handschlag abschließen kann. Sowas basiert allerdings auf Vertrauen.

  2. Mir macht es Freude, den Kunden etwas zu verkaufen, sie zu beraten, in ihrem Kaufwillen die Anerkennung meiner Leistung zu sehen etc. Diese Freude wird erheblich getrübt, wenn ich fast schon Jura studiert haben muß, nur um ein fehlerfreies Impressum aufsetzen zu können. Ich finde es schlimm, daß sowas nötig ist.

    1. Hallo Reinhard,

      mir kommen fast die Tränen. Es ist doch nichts neues mit dem Impressum, schon 6 Jahre Pflicht. Damals TDG und Medien Staatsvertrag. Es wird ja nur noch mal darauf hingewiesen, da es jetzt ein Nachfolgegesetz gibt TMG.
      Wenn Sie ein guter Verkäufer sind, bleiben Sie es.
      Lassen Sie Sich beraten. Es gibt genügend erfahrene Personen, welche Ihnen ein einwandfreies Impressum erstellen.

      Gruß
      Gerhard

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.