Überblick: Online-Durchsuchung beim Bundesverfassungsgericht

Hier mal ein kleiner Nachrichtenüberblick:

Frankfurter Rundschau: Zweifel an Gesetz zur Online-Durchsuchung.

In der teilweise lebhaften Verhandlung bestritten die Prozessvertreter Nordrhein-Westfalens, dass das Gesetz dem Verfassungsschutz das heimliche Kopieren der Festplatte erlaube. Vielmehr dürfe nur auf die per Internet geführte Kommunikation zugegriffen werden, also auf E-Mail-Dateien oder über das Internet heruntergeladene Dateien, die verschickt werden sollen. Auf gespeicherte private Briefe dürfe der Verfassungsschutz hingegen nicht zugreifen.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, zog diese Interpretation in Zweifel und fragte den Prozessvertreter Dirk Heckmann, ob ihm eigentlich dasselbe Gesetz vorliege wie dem Bundesverfassungsgericht. Die Interpretation Heckmanns nannte Papier „ansprechend“, sie entspreche aber nicht dem Gesetzestext.

Anders als die Vertreter Nordrhein-Westfalens geht der Erste Senat davon aus, dass das Gesetz dem Verfassungsschutz nicht nur die Überwachung des E-Mail-Verkehrs und der Internet-Kommunikation, sondern auch den Zugriff auf die Festplatte mit gespeicherten Dateien erlaubt. Die Vertreter der Landesregierung versicherten, dass das Gesetz noch nie zur Anwendung kam.

Silicon: Bundestrojaner nur ein Ablenkungsmanöver?

Der Datenschützer Patrik Breyer hingegen warnt, dass die Diskussion um Online-Durchsuchungen quasi als „Scharmützel“ als Ablenkungsmanöver von dem „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG A“ dienen.
Damit würde das Bundeskriminalamt erstmals die Erlaubnis bekommen, selbst sozusagen exekutivisch tätig zu werden. Rasterfahndung, der große Lauschangriff, Telefonüberwachung und Online-Durchsuchung sollen dann auch bei Privatunternehmen erlaubt werden.

Netzeitung: Verfassungsrichter von NRW-Gesetz verwirrt.

Die Kläger sehen durch das Gesetz gleich drei Grundrechte verletzt: die Unverletzlichkeit der Wohnung, wo die privaten Rechner ja meistens stehen. Denn im Gegensatz zu einer Wohnungsdurchsuchung bekommt der PC-Nutzer bei der Online-Durchsuchung nicht mit, wenn das eingeschleuste Spionageprogramm Festplattendaten oder andere Informationen an die Fahnder sendet. Hinzu kommt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – weil unklar ist, wann die gewonnenen Informationen gelöscht werden – sowie das Fernmeldegeheimnis. Denn die Fahnder können neben E-Mails etwa auch über das Internet geführte Telefonate abgreifen, bevor sie verschlüsselt durchs Netz schlüpfen. Auch Details wie die Tatsache, dass Ausgespähte nicht in jedem Fall im Nachhinein benachrichtigt werden, sorgten für Kritik. Zudem sehen die Kläger die gebotene Trennung von Polizei und Geheimdiensten gefährdet.

In der heutigen Taz ist ein Interview mit dem NRW-Verfassungsschutzchef Möller: „Schäubles Pläne sind überflüssig“.

Taz: Im NRW-Gesetz ist ja auch ganz allgemein vom „Zugriff auf informationstechnische Systeme“ die Rede.
Möller: Gemeint sind nur Zugriffe zur Aufklärung des Internets und seiner Kommunikationseinrichtungen. Das hätte man vielleicht deutlicher formulieren können.
[…]
Taz: Mit welchen Methoden wollen Sie heimlich auf den Computer dieser Person zugreifen? Mit staatlicher Hackersoftware, dem sogenannten Bundestrojaner?

Möller: Wir benutzen hier die gleichen Methoden, die auch für das Bundeskriminalamt diskutiert werden. Derartige Maßnahmen führen wir aber nicht selbst durch, sondern lassen uns im Wege der Amtshilfe unterstützen.

Taz: Von wem?

Möller: Von anderen Sicherheitsbehörden, mehr werde ich dazu nicht sagen.

Welche Sicherheitsbehörde könnte das denn sein? Ich vermute mal den BND, könnte es aber vll auch das BSI sein?

Ein schönes PLädoyer gab es wohl von Andreas Pfitzmann. Heise berichtet darüber: Informatiker plädiert vor Bundesverfassungsgericht für „Schutz des Denkens“.

Für Pfitzmann ist eine Debatte, die die Online-Durchsuchung nur unter dem Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung) wertet, rückwärts gewandt. Vielmehr müsse überlegt werden, wie sich die Zukunft der Computertechnik gestalten wird.

Mensch und Computer würden in naher Zukunft immer engere symbiotische Verbindungen eingehen, wie es bei Menschen mit intelligenten Hörgeräten heute bereits ersichtlich werde: „Wir werden in diese Rechner zunehmend verloren gegangene Fähigkeiten auslagern, um sie so wiederzugewinnen. Wir werden an sie persönlichste Denk- und Merkfunktionen delegieren, um uns zu entlasten“, so Pfitzmann in seiner Argumentation.

Daher sei die Debatte um die Zukunft der Online-Durchsuchung künftig weniger mit einer klassischen Hausdurchsuchung vergleichbar als vielmehr ein direkter körperlicher Eingriff, der mit der „Verabreichung bewusstseinsverändernder Drogen zum Zewcke des Erlangens von Aussagen“ vergleichbar, meint Pfitzmann. Aus diesem Grunde müsse das Verfassungsgericht ein „grundlegendes Urteil zum Schutz unseres Denkens- und Merkens“ fällen. Mit der computerunterstützten Persönlichkeitserweiterung gehe es bei der Entscheidung zur Online-Durchsuchung künftig zentral um den „Schutz des autonomen und unbeobachteten Denkens“, so Pfitzmann in seinem Plädoyer.

tagesschau: Karlsruhe kündigt Grundsatzurteil an.

Das Bundesverfassungsgericht will grundsätzlich über die Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen entscheiden. Das machte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier in einer Anhörung über das nordrhein-westfälische Verfassungsschutzgesetz deutlich. Es erlaubt als bisher einziges Gesetz das heimliche Ausspähen privater Computer. Laut Papier geht es – auch vor dem Hintergrund geplanter Befugnisse des Bundeskriminalamts – um die Klärung der Frage, wie weit hier der verfassungsrechtliche Schutz der Privatsphäre reicht. Das Verfahren werfe einige „grundlegende Fragen über das Spannungsverhältnis von Freiheit und Sicherheit auf“, sagte der Vorsitzende des Ersten Senats. Deswegen werde auch das Urteil „weit“ über das NRW-Gesetz hinaus Bedeutung haben.

Reuters: Verfassungsrichter sehen Online-Durchsuchung skeptisch.

Der Rechtsvertreter der Düsseldorfer Landesregierung, Dirk Heckmann, argumentierte, ein wehrhafter Staat müsse Terroristen und Extremisten dort bekämpfen, wo sie agierten – im Internet. Der Staatsrechtler beteuerte, die Behörden wollten nicht auf die gesamte Festplatte zugreifen. Ziel seien nur dort gespeicherte Kommunikationsdaten etwa zu E-Mails. Das stieß bei Papier auf Stirnrunzeln: Er frage sich, ob man vom gleichen Gesetz spreche, sagte der Verfassungsgerichtspräsident. Heckmann habe wohl einiges weginterpretiert.
Der Präsident des Bundesverfassungsschutzes, Heinz Fromm, forderte, auch der Geheimdienst müsse zur Herstellung von Waffengleichheit Computer überwachen dürfen. Das Internet sei zum virtuellen Trainingslager für den realen Terrorismus geworden. Der Präsident des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, schlug in der Mainzer „Allgemeinen Zeitung“ vom Donnerstag eine Kontrolle der Maßnahmen durch ein parlamentarisches Gremium vor.

AFP: Verfassungsgericht hat Bedenken gegen Online-Durchsuchung.

Karlsruhe (AFP) — Das Bundesverfassungsgericht wird die Verdächtiger durch den Staat allenfalls mit strengen Auflagen zulassen. Dies ergab sich aus den bei der mündlichen Verhandlung zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz in Karlsruhe. Im Zentrum der Verhandlung stand aber der Streit von Union und SPD um die von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) im BKA-Gesetz geplanten Online-Durchsuchungen. Mit Blick auf das Verfahren stellten sich Polizeiverbände erneut hinter Schäubles Pläne, während Datenschützer verfassungsrechtliche Bedenken anmeldeten.

Süddeutsche: Murks – und doch ein Segen.

Das Bundesverfassungsgericht verleiht keine Titel, Orden und Ehrenzeichen. Gleichwohl war die mündliche Verhandlung zum nordrhein-westfälischen Computer-Durchsuchungsgesetz so etwas Ähnliches; sie war die Verleihung eines Negativ-Ordens. Nach der Karlsruher Gerichtssitzung vom Mittwoch trägt dieses Landesgesetz jetzt den inoffiziellen Titel „legislativer Murks des Jahres“.

Doch es gibt ja bekanntlich kaum einen Schaden, der nicht auch einen Nutzen hat. Das Gericht nimmt den NRW-Murks zum Anlass, sich sehr grundsätzliche Gedanken zur Zulässigkeit einer virtuellen Observation zu machen, und dafür gegebenenfalls die Anforderungen zu formulieren. Das ist ein Glücksfall für die Bundesregierung und den Bundestag.

Phoenix: NRW-Gesetz vor dem Verfassungsgericht.

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12 Ergänzungen

  1. Heute Mittag gab es auf Phoenix einen kurzen Beitrag (8 min) zu dieser Thematik:

    Phoenix – NRW-Gesetz vor dem Verfassungsgericht

    Ich finde es übrigens sehr erfreulich, dass die Verfassungsrichter da offensichtlich ordentlich Zunder geben, nichts beschönigen, nicht um den heissen Brei herumreden. Für mich zeichnet sich schon jetzt ab, dass sie das Gesetz für verfassungswidrig erklären werden. Ein gutes Omen (oder schlechtes, je nach Blickrichtung) für Schäubles schaurige BKA-Fantasien.

    In einem Artikel der sueddeutschen nennt Heribert Prantl das sehr treffend den „legislativen Murks des Jahres“ :)

  2. Ich habe mir dann mal die Zeit meine örtliche Nähe auszunutzen und genommen live vor Ort zu sein. Ich muss schon sagen, dass meine bereits hohe Achtung des BVG nur noch weiter zugenommen hat. Alles in allem war es sehr beachtlich wie stark die beiden Bevollmächtigten aus NRW in die Defensive geraten sind! Gefühlsmäßig steht für mich nach diesem Tag eigentlich schon fest, dass das BVG das NRW Gesetz kassieren wird.

    Gruss

    Sven

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.