Impressumspflicht für Einsteiger

Bei Telepolis gibt es einen Artikel über die Neuerungen bei der Impressumspflicht im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages und des Telemediengesetzes: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!

Damit sind wir bereits bei einer Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:

* Rein private Website
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
* Geschäftsmäßige Website
Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
* Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private Website
Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich.
[…]
Fazit

Die Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten.

Deine Spende für digitale Freiheitsrechte

Wir berichten über aktuelle netzpolitische Entwicklungen, decken Skandale auf und stoßen Debatten an. Dabei sind wir vollkommen unabhängig. Denn unser Kampf für digitale Freiheitsrechte finanziert sich zu fast 100 Prozent aus den Spenden unserer Leser:innen.

3 Ergänzungen

  1. Ist es eigentlich mittlerweile erlaubt, Spambots ein Schnippchen zu schlagen, und seine Kontaktdaten als Grafik und nicht als Text anzuzeigen? Nach meinem letzten Stand war sich die deutsche Gerichtsbarkeit in dieser Frage noch nicht einig.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.