Bundesregierung beschliesst Durchsetzungsrichtlinie

Das hat ja auch nur knapp zwei Jahre gedauert: Wie das Justizministerium verkündet, hat die Bundesregierung heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterieerleichtern und damit das „geistige Eigentum“ stärken. Insgesamt gesehen ist damit teilweise der Wunschkatalog von CDU-Krings und der Unterhaltungsindustrie beschlossen worden. Um das einfacher durchdrücken zu können und die Debatte in eine andere Richtung zu lenken, hat man halt noch die 50 Euro Abmahnung hingebracht. Was die auf dem Papier wert ist, muss sich noch herausstellen.

Neu in der Diskussion ist der sogenannte „Kostenerstattungsanspruch“ in Höhe von 50 Euro bei einer ersten Abmahnung. Dies war mehrfach von Brigtte Zypries schon angesprochen wurden.

„Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt“, so Zypries weiter.

Unklar ist, was in der Realität darunter fällt, wenn man sich dieses Beispiel anschaut:

* Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.

Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert.

Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.

Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.

Das Beispiel ist ja etwas naiv und lebensfremd beschrieben. Die wenigsten werden nur genau ein Lied bei Tauschbörsen teilen. Genauso wie Frau Zypries auch immer darauf hinweist, dass man für das neueste Lied von Robbie Williams nicht in den Knast kommen soll. Aber was ist mit dem ganzen Album? Ab wann gilt ein Fall nicht mehr als „unerhebliche Rechtsverletzung“? Ab 100 oder 500 bereitgestellten Songs? Die gesellschaftliche Realität sieht ganz anders aus, als dass man nur mal einen Song online zur Verfügun stellt.

Interessant ist auch die Begründung zum Auskunftsrecht:

* Auskunftsansprüche Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.

Beispiel:
Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet . Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren – gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.

Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.

Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.

Das dies nicht ganz unproblematisch ist, zeigt dieser Artikel.

Und hier ist jetzt der Heise-Artikel dazu: Bundesregierung beschließt Auskunftsanspruch gegen Provider.

Spiegel-Online: Zypries will Abmahn-Gebühren deckeln

SpOn hat erste Stimmen der Lobby-Verbände. Die kritisieren überwiegend die Deckelung der Abmahngebühren.

Wenig begeistert zeigten sich darum die Deutschen Phonoverbände. „Der vorliegende Entwurf verfehlt das Ziel der EU-Richtlinie, der Kreativwirtschaft effektive Mittel zum Schutz ihrer Rechte an die Hand zu geben“, sagte der Verbandsvorsitzende Michael Haentjes. Damit würden Künstler und Musikwirtschaft doppelt bestraft. „Sie haben den Schaden und müssen auch noch die Kosten der Rechtsverfolgung weitgehend selber tragen.“

Außerdem sei durch das Festhalten an einem Richtervorbehalt beim Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider gleichzeitig die Chance verpasst worden, effektiv und unbürokratisch gegen die Flut der illegalen Downloads vorzugehen. Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf sind die Rechteinhaber gezwungen, zur Identifizierung der Nutzer illegaler Tauschbörsen das Gericht anzurufen.

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9 Ergänzungen

  1. Zu dem Kostenerstattungsanspruch:
    Das Beispiel mit der unerfahrenen, jungen Schülerin die einmalig einen einzigen Song getauscht hat, die es bestimmt bitter bereut und wahrscheinlich auch noch Leukämie hat, lässt ja die Hoffnungen nicht steigen, was die Interpretation von „einfach gelagert“ und „unerheblich“ angeht.
    Interessanter wäre ein eindeutiges Beispiel in Bezug auf die vielen Blogabmahnungen gewesen (z.b. das 500€ Brötchen).
    Zumindest ohne eindeutige Urteile in entsprechenden Instanzen werden es Anwälte vermutlich so handhaben wie bisher und den jeweiligen Fall nicht als „unerheblich“ oder „einfach gelagert“ einstufen. Somit steht der Abgemahnte ähnlich da wie heute. Er muss gegen die Abmahnung genauso vorgehen und sich wieder auf ein Prozess- und Kostenrisiko einlassen oder einfach unterschreiben und voll zahlen.

  2. Anonymus arbeitet in einer kleinen Online- Redaktion.
    Ab August 2006 wurde aufgebaut, die Redaktion und das PM (Projektmanagement) Aufbau. Insbesondere die Daten des Projektes sind anscheinend heiß begehrt. IP = ID … Informationen werden heute schon sehr viel mehr gesammelt, zugeordnet und unerwünscht ausgewertet.
    WER kann „Freund“ und „Feind“ noch unterscheiden?
    WER schützt hier WEN? Jeder gegen jeden?

  3. Du hast Recht Fritz. Vielleicht ist die Überschrift etwas irritierend. Es wurde natürlich der Gestzesentwurf beschlossen. Nennt man auch Kabinettsbeschluss. Jetzt ist der Bundestag dran. Und vermutlich werden die CDU-Rechtspolitiker dort noch Verschlechterungen durchsetzen.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.