Atomkraftgegner klagen gegen Computer-Überwachung

Wurde ja auch mal Zeit, dass die politischen Aktivisten jenseits der Netz- und Datenschützer-Szenen gegen die zunehmende Überwachung aktiv werden. Immerhin sind auch ihre Arbeitsgrundlagen davon betroffen. Im Münsterland haben es jetzt welche verstanden und sind gleich aktiv geworden:

Anti-Atomkraft-Initiativen im Münsterland wollen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen.Sie befürchten, dass der NRW-Verfassungsschutz durch das Ausspionieren von privaten Computern und E-Mails in die private und berufliche Sphäre von Atomkraftgegnern eindringen könne. Das erklärte das „Aktionsbündnis Münsterland gegen Atomanlagen“. Weil Betroffene über die Maßnahmen nicht informiert würden, könnten sie auch keine gerichtliche Überprüfung veranlassen. Die Anti-Atomkraft-Initiativen fordern die Aufhebung der Gesetzesänderung.

Sehr schön.

Ich hätte da so eine Idee: Wir helfen den AtomkraftgegnerInnen bei ihren weiteren Aktivitäten gegen die Überwachung, und dafür erzählen die uns, wie man politischen Widerstand großflächig und öffentlichkeitswirksam mobilisiert – das hat ja damals mit der Anti-Atomkraft-Bewegung recht gut geklappt.

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3 Ergänzungen

  1. Das hat damals zwar gut funktioniert, aber offenbar nicht den gewünschten Erfolg gebracht.

    Einen Widerstand gegen dieses dämliche Gesetz zu unterstützen, halte ich aber dennoch für eine ausgesprochen vernünftige Idee.

  2. „wie man politischen Widerstand großflächig und öffentlichkeitswirksam mobilisiert“

    Dann muß das jeweilige Thema in die Printmedien gebracht werden. ICh denke, die Leute schenken den Zeitungen mehr Vertrauen als dem I-net, daß ja seit langer Zeit verzteufelt wird und in dem sich, für den BILD-leser sowieso nur Kindermordraubkopiererschänder herumtreiben, und weswegen die sich gegen Überwachung wehren, liegt ja wohl auf der Hand.

    Vielleicht erwischt es die BILD mal mit einer Onlinedurchsuchung. Das gäbe ein riesiges Geschrei.

  3. Hallo zusammen,

    ich möchte mal auf ein Gesetz aufmerksam machen.

    Artikel 14 GG (BGB §903)
    Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

    Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Gruß Uwe aus Köln

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