Crashkurs Petitionsrecht

Gestern Abend Letzte Woche las ich bei Don Dahlmann einen Hinweis, der mich doch ein wenig die Stirn runzeln ließ:

Und wenn man möchte, dass man auch in Zukunft seine Wahl selber mittels Kugelschreiber ausfüllen kann, dann kann man bei einer Petition unterschreiben, die die Abschaffung von Wahlmaschinen fordert. Bekommt man 50.000 Unterschriften zusammen, geht die Sache vor den Petitionsausschuss.

Es geht, der politisch interessierte Blogleser ahnt es bereits, um die durch den Chaos Computer Clubs unterstützte Petition von Tobias Hahn zur Streichung des § 35 Bundeswahlgesetz (Stimmabgabe mit Wahlgeräten) (Background hier, hier und hier. Kurzfassung: Ist sinnvoll, unterschreibt das bitte.).

Allerdings braucht es keine 50.000 Unterschriften, damit eine Petition vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestages berücksichtigt wird. Das ergibt sich bereits aus Artikel 17 des Grundgesetzes:

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

„Jedermann“ also, nicht jedermann, der für sein Anliegen 49.999 Mitzeichner findet. Wäre a) auch reichlich merkwürdig und ist b) ja keine Volksabstimmung. Etwas deutlicher wird es vielleicht durch einen Leitsatz zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005:

1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.

Woher kommt nun der Gedanke, man bräuchte 50.000 Unterschriften? Unter anderem wohl aus dem Blog von Felix „Fefe“ Leitner:

Da hat der Frank mal nachgeforscht und herausgefunden, daß es da noch ein magisches Ziel gibt, das es sich zu erreichen lohnt. Wenn wir da 50.000 Unterschriften zusammen kriegen, dann können die das nicht von der Vorzimmerdame abschmettern lassen, sondern das muß im Petitionsausschuss angehört werden.

Ja, nun, gesundes Misstrauen in die Obrigkeit kann ja nicht schaden. Fefe bezieht sich dabei auf das Blog von CCC-Urgestein Frank Rieger, der vor einer guten 2 Wochen schrieb:

Wenn es insgesamt 50.000 Mitzeichner werden (derzeit 12309), gibt es automatisch eine Anhörung vor dem Petitionsausschuss. Wir haben noch Zeit bis zum Dienstag, 28. November 2006.

Was den Zeitplan betrifft, ist das wohl nicht ganz so richtig. Aber dazu gleich.

Zunächst geht es um die 50.000 Mitzeichner. Rieger bezieht sich offenbar auf die „Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden“. Konkret geht es wohl um die Punkte 8.2.1., 7. Spiegelstrich und 8.4. Abs. 4.:

8.2.1 Einzelaufruf und -abstimmung

In der Ausschusssitzung werden Petitionen einzeln aufgerufen, […] wenn eine Sammel- oder Massenpetition bei deren Einreichung von mindestens 50.000 Personen unterstützt wird oder wenn dieses Quorum spätestens drei Wochen nach Einreichung erreicht wird (siehe auch Nr. 8.4 Abs. 4).

[…]

8.4 Sonderregelungen für Mehrfach- und Massenpetitionen

(4) Hat eine Sammel- oder Massenpetition das Quorum von 50.000 Unterstützern erreicht (Nr. 8.2.1, 7. Spiegelstrich), so werden ein Petent oder mehrere Petenten in öffentlicher Ausschusssitzung angehört. […]

Was bedeutet das? Wer die 50.000 Unterstützer zusammenbekommt, muss nicht mehr über Los gehen, sein Begehren wird direkt vom Petitionsausschuss des Bundestags bearbeitet und in einer öffentlichen Sitzung erörtert? Nein, nicht so ganz, wie mir der Petitionsausschauss auf Anfrage vom 31.10. heute bestätigte (PDF):

061107 petapdfSehr geehrter Herr Schäfers,

der Ausschussdienst unterstützt gemäß Nr. 7 der Verfahrensgrundsätze den Petitionsausschuss bei der Bearbeitung der eingereichten Bitten und Beschwerden.

Das bedeutet, dass er auch im Fall der Anhörung eines Petenten (Nr. 8.4 der Verfahrensgrundsätze) prüft, ob die formellen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Über das Ergebnis unterrichtet er die Abgeordneten. Diese entscheiden allein über das weitere Verfahren mit der Petition, bzw. mit dem Petenten. […]

Vielleicht sollte man bei der Gelegenheit auch gleich noch erwähnen, dass 50.000 Unterschriften ohnehin eine Hürde sind, die z.B. im letzten Jahr keine Petition nehmen konnte. Mit den bisher über 17.000 25.800 Mitzeichnern lägen Tobias Hahn und der CCC schon jetzt in der Top3 des Vorjahres. Nur wenige Petitionen werden von einer vierstelligen Zahl Mitzeichner getragen.

Persönlich interessanter finde ich ohnehin „das magische Ziel“ aus 8.4. Abs. 4.. In diesem Fall könnte der CCC seine Expertise noch einmal direkt vor dem Ausschuss darlegen und wäre nicht von der Interpretation der eingereichten Schriftsätze abhängig (Sofern die Petition die Prüfung durch das Vorzimmer den Ausschussdienst übersteht, s.o.).

Haken in beiden Fällen: Nicht nur ich nehme an, dass die Uhr von dem Zeitpunkt an lief, an dem die Petition eingereicht wurde (Das war am 6. Oktober 2006). Damit wäre die Frist, um 50.000 Unterstützer zu finden, bereits letzten Freitag abgelaufen (und nicht erst am 28.11., wenn die Mitzeichnungsfrist abläuft).

Die Chance, einen oder mehrere Experten direkt in eine Sitzung des Petitionsausschusses zu schicken, ist damit wohl vergeben. In der Sache selber ist allerdings noch nichts verloren. Nun ist halt verstärkte Grasswurzelarbeit gefragt. Die Anschrift eures Bundestagsabgeordneten habt ihr? Fein.

Nachtrag: Am 28. Oktober (zeitnah zur ersten Version dieses Eintrags, die Antwort aus Berlin kam erst heute) wurde von Tobias Hahn eine Ersatzpetition eingerichtet. Die Frist, um 50.000 Unterstützer zu finden, wurde durch die Ersatzpetition allerdings nicht zurückgesetzt. Meiner Meinung ein also eher verfahrenstaktisches Eigentor, das bisher auch erst 175 Unterstützer gefunden hat. Zu den Hintergründen der Ersatzpetition siehe Tim Pritlove:Petitionsserver-Panik

*Ich frage mich gerade, ob diese Regelung nicht auch Missbrauchspotential bietet. 50.000 Unterschriften sollten nach einer gezielten Medienkampagne, z.B. durch Deutschlands auflagenstärkste Boulevardzeitung, leicht zu erreichen sein. Ist vermutlich aber zu unspektakulär.

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15 Ergänzungen

  1. Ich denke die Ersatzpedition ist erzeugt worden, weil der Server das nichtmehr schafft.

    Zumindest gib es auf der orginal Petitions-Seite oben einen kleinen Text:

    „Bei dieser Petition kann aus technischen Gründen Ihre Mitzeichnung nicht mehr sichtbar gemacht und gezählt werden. Bitte benutzen Sie zur Unterstützung die sachgleiche Ersatzpetition, die wir hierfür extra eingestellt haben. Wir bitten um Ihr Verständnis.“

  2. In dem (oben verlinkten) Bericht http://dip.bundestag.de/btd/16/025/1602500.pdf vom 19. September 2006 steht auf Seite 10, rechte Spalte, Mitte:

    „Ergänzt wurden die beiden vorgenannten Neuerungen durch eine weitere Änderung der Verfahrensgrundsätze dahin gehend, für Sammel- oder Massenpetitionen, die ein Quorum von 50000 Unterstützern erreichen, grundsätzlich eine Anhörung des oder mehrerer Petenten in öffentlicher Ausschusssitzung vorzusehen.“

    Demnach wurde diese Drei-Wochen-Regel fallengelassen.

  3. Danke für den Hinweis. Laut Auskunft des Petitionsausschusses bleibt es gleichwohl bei der Vorprüfung durch den Ausschussdienst. Das scheint mir im konkreten Fall aber eine eher theoretische Hürde.

  4. Inzwischen zweifle ich doch. Es könnte sich in meinem vorigen Kommentar nur um einen zusammenfassenden Text handeln, der die Details der geltenden Verfahrensgrundsätze einfach nur auslässt. Vielleicht kann dazu die offizielle Stelle was sagen.

  5. Herrje, nun lasse ich mich auch schon verwirren ,)

    Obige Formulierung findet sich auch in der Rede der Ausschussvorsitzenden Kersten Naumann zur Vorstellung des Jahresberichts sowie in der zugehörigen Pressemitteilung.

    Liest man die Rede im Volltext

    Ich gehe davon aus, dass uns eine dritte Neuerung, die auf eine Stärkung von Elementen der direkten Demokratie zielt, noch mehr Erkenntnisse bei der Bearbeitung der Petitionen bringen wird. Dabei handelt es sich um eine weitere Änderung der Verfahrensgrundsätze des Petitionsausschusses. Es wurde festgelegt, dass bei Sammel- oder Massenpetitionen, die innerhalb von drei Wochen ein Quorum von 50 000 Unterstützern erreichen, eine Anhörung des Petenten oder mehrerer Petenten in öffentlicher Ausschusssitzung zu erfolgen hat.

    … oder schaut in obigem PDF auf Seite 101 (rechte Spalte, unten) nach, wird klar, dass es sich um eine verkürzte Darstellung handelt.

    Die verkürzte Darstellung in der Pressemitteilung war übrigens Auslöser meiner Nachfrage.

  6. Die Anhörung kann mit 2/3-Mehrheit abgelehnt werden.
    Und die 3-Wochen-Frist ist vorbei.

    Hier die Antworten, die ich vom Petitionsausschuss bekommen habe:

    Sehr geehrte Frau Schanz,
    Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

    Zu 1.: Bei „normalen“ Petitionen rechnet die Frist von 3 Wochen ab deren Einreichung. Bei öffentlichen Petitionen beginnt die 3-Wochen-Frist ab Einstellung ins Internet, da erst ab dann mitgezeichnet werden kann.
    Zu 2.: Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, d. h. Mitzeichnungen zu einem späteren Zeitpunkt spielen für das Erreichen des Quorums keine Rolle.
    Zu 3.: Es ist in der Tat eine Soll-Anhörung, von der der Petitionsausschuss mit ⅔ Mehrheit absehen kann.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

  7. wieviele nutzer sind da eigentlich registriert? hab mich gerade angemeldet und hab ne nutzer nummer bekommen die unter 30.000 liegt … da dürfte es kein wunder sein dass die 50.000 nie erreicht werden?
    (ist das etwa brot und spiele fürs volk?)

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.