BMJ: Keine Probleme bei „Hacker-Tool“-Paragraphen

Das Bundesjustizministerium hat in einer Stellungnahme auf die Kritik am sogenannten „Anti-Hacker Tools“ Paragraphen im „Regierungsentwurf zur Änderung des Strafrechts in Zusammenhang mit Computersystemen“ reagiert:Justizministerium sieht keinen Änderungsbedarf bei „Hacker-Tool“-Paragraphen. Es sei ja alles nicht so gemeint:

Diese Bedenken kann das Justizministerium offenbar nicht nachvollziehen. In einer Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass eine Strafbarkeit dann nicht vorliege, wenn ein Computerprogramm „zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung oder zur Entwicklung von Sicherheitssoftware erworben oder einem anderen überlassen“ werde. Entscheidend sei vielmehr, dass die „Tathandlung zur Vorbereitung einer Computerstraftat (§§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB) erfolgen“ müsse.

Zwar wäre bei einer solchen Auslegung des Gesetzentwurfs die Gefahr einer Strafbarkeit von Maßnahmen zur IT-Sicherheit weitgehend vom Tisch. Im Gegensatz zu der offiziellen Begründung des Gesetzesentwurfs ist die Stellungnahme des Ministeriums für Gerichte jedoch in keiner Form bindend. Kritiker des neuen Gesetzes fordern daher weiterhin eine Klarstellung des Gesetzeswortlauts, um auch Richtern eine klare Auslegung an die Hand zu geben und eine Überinterpretation des Vorschrift zu verhindern.

Bisher wurde der Gesetzesentwurf erst vom Bundeskabinett beschlossen. Es ist noch Zeit, um Abgeordnete zu kontaktieren und diese aufzufordern/zu bitten, im folgenden parlamentarischen Prozess diesen umstrittenen Paragraphen zu konkretisieren oder zu streichen. Man muss es nur tun!

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2 Ergänzungen

  1. das ist das verwirrenden an den menschen. sie sagen das eine und meinen was anderes. was dem gesetz fehlt, ist klarheit. (und der sinn, denn ein cracker wird sich in seinem tun nicht durch ein gesetz aufhalten lassen.)

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