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Donnerstag, 17. Juli 2008

Offenes WLAN und Störerhaftung: Neue Konfusion

Nach dem Landgericht Hamburg hat nun auch das Landgericht Düsseldorf entscheiden, dass man für den Betrieb eines offenen WLAN-Hotspots als “Störer” haftet, wenn jemand darüber Urheberrechtsverletzungen begeht. In diesem Fall gab es einstweilige Verfügungen gegen drei Personen, die von “Gangsta-Rapper” Bushido wegen Filesharing verklagt worden waren.

Ein Rentner hatte erklärt, er wisse gar nicht, wer oder was Bushido sei und habe auch kein Programm, um Musik aus dem Internet herunterzuladen. Ein Ehepaar hatte angegeben, zur fraglichen Zeit sei nachweisbar niemand an ihrem Computer gewesen. Das Gericht befand, dass es darauf nicht ankommt und wendete den Grundsatz der “Störerhaftung” an.

Nachdem gerade vor neun Tagen das Oberlandesgericht Frankfurt eine Störerhaftung für offenes WLAN ausgeschlossen hatte, bringt die Entscheidung aus Düsseldorf wieder neue Unsicherheit. Es wird offenbar dringend mal Zeit, dass der BGH sich damit befasst. Falls dieser Unsinn mit der Störerhaftung sich durchsetzen sollte, können wir demnächst auch alle offenen Hotspots in Cafes, Hotels oder anderswo vergessen. In der gleichen Logik stellt sich mir dazu die Frage: Wenn ich von meinem eigenen DSL-Anschluss aus Filesharing betreibe, haftet dann eigentlich auch mein Internet-Anbieter als Mitstörer?

Für offene WLAN-Hotspots gibt es natürlich diverse gute Gründe.

via: heise, SZ

Dienstag, 8. Juli 2008

OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung bei offenem WLAN

Sehr schön: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass bei einem offenen WLAN keine automatische “Störerhaftung” eintritt: Gericht: Keine Haftung für offenes WLAN.

Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Und mit Entscheidung vom 1. Juni hob daraufhin nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das vorausgegangene Urteil auf. Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07)

Es ging natürlich wieder mal um Urheberrechtsabmahnungen, wie so oft von der Firma Logistep.

 

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