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Mittwoch, 16. April 2008

Gravenreuth rechtskräftig zu elf Monaten auf Bewährung verurteilt

Heise berichtet: Gravenreuth rechtskräftig zu elf Monaten auf Bewährung verurteilt

Die Rechtskunst und die Mathematik gehen manchmal verschiedene Wege: So kam es, dass bei dem bekannten Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth heute zwei wegen Untreue ausgesprochene Bewährungsstrafen von sechs und sieben Monaten zu elf Monaten zusammengefasst wurden (Az. 26 Ns 241 Js 203139/05). Anlass der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I war eine erstinstanzliche Verurteilung aus dem Jahre 2006 zu neun Monaten Haft auf Bewährung. [...] Auf das in der ersten Instanz gefällte Strafmaß wirkte sich aus, dass Gravenreuth dem Gericht zufolge “einschlägig vorbelastet” war und “keinerlei Schuldeinsicht” zeigte. Daneben fiel auch eine Vorstrafe wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen ins Gewicht.

Mittwoch, 19. März 2008

Durchsetzungsrichtlinie am 11.4.2008 im Bundestag

Urheberrecht.org berichtet mit Bezug auf Abgeordnetenwatch, dass die 2. und 3. Lesung der Durchsetzungsrichtlinie im Bundestag am 11.4.2008 stattfindet. Die Berichterstatter im Rechtsausschuss haben wohl vorab besprochen, die Abmahnkostendeckelung auf 100 EUR zu erhähen. Das Bundesjustizministerium hatte 50 Euro ins Spiel gebracht, wir fordern eine eine kostenfreie erste Abmahnung.

Zwei Tage vorher, am 9.4.2008, müsste dann das Gesetzesvorhaben auf der Tagesordnung des federführenden Rechtsausschuss stehen, der dann auch die entsprechenden Beschlussempfehlungen für die Endabstimmungen ausarbeiten wird. Wie die Beratungen zum »Zweiten Korb« der Urheberrechtsreform gezeigt haben, können dabei immer noch kurzfristig Änderungen einfließen. Seit der Anhörung zum Gesetzentwurf am 20.6.2007 liefen die Beratungen abseits der Ausschusssitzungen. Sollte der Bundespräsident das Gesetz noch im Mai 2008 verkünden - vorausgesetzt der Bundesrat hat sich mit einem möglichen Gesetzesbeschluss zuvor in seinen Sitzungen am 25.4. oder 23.5.2008 befasst -, könnten die neuen Regelungen am 1.7.2008 in Kraft treten.

Grösster Knackpunkt ist das sogenannte Auskunftsrecht, was Rechteinhabern den Zugriff auf Nutzerdaten beschaffen soll und Provider zu Hilfs-Polizisten der Rechteindustrie macht.

Dienstag, 6. November 2007

Taz: Urteil gegen Gravenreuth im Wortlaut: “Wissentlich gegen die Rechtsordnung”

Die Taz bringt das Urteil gegen Gravenreuth im Wortlaut: “Wissentlich gegen die Rechtsordnung“. Dazu passt der begleitende Artikel: Abmahnanwalt “zeigt keine Einsicht”.

Donnerstag, 11. Oktober 2007

Stern TV: Wie Kinder zu Kriminellen werden?

Gestern Abend hat man sich bei Jauch auf RTL mit Tauschbörsen, P2P, Filesharing und den Klagen der Musikindustrie beschäftigt. Dazu geladen waren Clemens Rasch, der im Auftrag der Musikindustrie Abmahnungen verschickt und Christian Solnecke, der schon zahlreiche “Filesharer” vor Gericht vertreten hat.

Die Standpunkte der Anwälte waren dabei nicht gerade neu, die Art der Präsentation auf “Fernsehniveau” hingegen schon. In den Beträgen wurde knapp die Problematik erläutert, um dann vor allem unbescholtene Jugendliche und deren eingeschüchterte Eltern zu zeigen. Wahlweise beim Rasenmähen oder bei anderen idyllischen Familientätigkeiten, fern vom bösen Computer. “Es soll wehtun” war die Forderung von Rasch, “es tut weh” schien die Antwort von Stern TV und RTL zu sein. Als die Jugendlichen am Ende von Jauch gefragt wurden, welche CD sie zuletzt gekauft hatten, antworte einer der beiden “The Dome 43″(eine Compilation, die man zur entsprechenden Show auf RTL2 erwerben kann).

So mag man bei Stern TV zwar die hohen Forderungen der Musikindustrie und die Abmahnwellen kritisiert haben, vor allem hat man aber dem eigenen Kundenkreis eine deutliche Warnung zukommen lassen. Um sich möglichen Forderungen der Musikindustrie erwehren zu können, wird empfohlen “vorbeugende Unterlassungserklärungen” auf der Seite von Stern TV herunterzuladen:

Wenn Sie zu befürchten haben oder nicht ausschließen können, dass in den vergangenen Monaten über Ihren Internetanschluss sei es von Freunden oder von Kindern - illegal Musik getauscht worden ist, dann empfehlen wir die Abgabe der nachfolgenden sechs Unterlassungserklärungen.

Ob dies tatsächlich ohne “Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung [..] und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage” möglich ist, bleibt allerdings mehr oder minder dem Zufall überlassen. Der Musikindustrie geht es ja darum ein Zeichen zu setzen. Christian Solnecke meint aber dennoch, dass eine solche Erklärung schützen kann:

Der Vorteil einer präventiven Unterlassungserklärung liegt darin, dass die aktiven Anwälte keine Abmahngebühr mehr verlagen können. Womöglich verlieren sie dann das Interesse an Ihrem Fall - sicher ist das allerdings nicht.

In seinem Schlusswort forderte Rasch, dass “solche Programme”(P2P) dann auch tatsächlich nicht mehr genutzt werden dürfen. Kein Wort von den Möglichkeiten P2P jenseits der Illegaliltät zu nutzen, kein Wort von anderen Strategien der Musikindustrie.

Die Strafe und der Verfahrensausgang hängt nicht zuletzt auch von dem Gericht ab, an dem die einzelnen Fälle ausverhandelt werden. Eine Übersicht über die einzelnen Urteile gibt`s auf der Seite der Kanzlei von Christian Solnecke.

Folgende Kanzleien in Deutschland verfolgen für die Rechteinhaber Filesharingaktivitäten:

kanzlei rasch (hamburg - musikindustrie)
schutt&waetke (karlsruhe – spiele)
kuw (karlsruhe) porno
waldorf (münchen) hörbücher
kornmeier(frankfurt) 3p- wenige kleinere labels

Montag, 5. März 2007

Bundesrat unterstützt die Musikindustrie-Lobby

Das war ja fast zu erwarten: Bundesrat sägt am Richtervorbehalt bei Auskunftsanspruch gegen Provider.

Der Rechtsausschuss des Bundesrats fordert eine deutliche Verschärfung des heftig umstrittenen Regierungsentwurfs zur einfacheren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte, um Urheberrechtsverletzer im Internet besser zu erfassen. Den Fachpolitikern ist vor allem der geplante Auskunftsanspruch gegen Netzprovider nicht weit genug gefasst, mit dem die Bundesregierung gemäß einer entsprechenden EU-Richtlinie das illegale Treiben in Tauschbörsen eindämmen will. Demnach sollen hierzulande allgemein auch indirekt an Rechtsverletzungen beteiligte Dritte verpflichtet werden, die Identität von Verdächtigen preiszugeben.

Nachdem die Bundesregierung den Gesetzentwurf der Richtlinie zur Durchsetzung von Geistigen Eigentum “relativ verbraucherfreundlich”* beschlossen hat, springt der Unions-dominierte Bundesrat als Vollstrecker der Medienindustrie in die Debatte. Und fordert weniger Datenschutz, weniger Rechtsstaat und mehr Abmahnmöglichkeiten. Nutzniesser dieser Forderungen sind vor allem Film- und Musikindustrie, die gerne neue “innovative” Geschäftsmodelle nutzen wollen: Massenabmahnungen der eigenen Kundschaft und Zielgruppen, am besten gleich industriell durchgeführt. Argumentiert wird, dass z.B. ein rechtsstaatlicher Richtervorbehalt dem Justizsystem zuviele Kosten verursachen würde…

Diese Richtlinie ist übrigens der Vorgänger der IPRED2, wo gerade auf EU-Ebene versucht wird, dieselben Dinge gleich zu kriminalisieren. Das ist die Richtlinie, womit der CDU-Abgeordnete Klaus-Heiner Lehne sich theoretisch selbst in den Knast bringen könnte.

Update:

Jetzt auch bei Golem: Strengere Regelungen gegen Urheberrechtsverletzungen?

Dienstag, 6. Februar 2007

J!Cast 26 Media-bloed - Was darf Satire

Der J!Cast-Podcast mit der Nummer 26 beschäftigt sich mit dem Thema “Media-bloed - Was darf Satire?

Ein Blogger veröffentlicht auf seiner Seite eine bissige Parodie auf die agressive Werbung des Media-Markts und erntet damit prompt eine Abmahnung und schließlich eine einstweilige Verfügung des Gerichts.
Doch wird durch die Satire tatsächlich die Marke “MediaMarkt” verunglimpft? Welche Rolle spielt dabei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und welche Parallelen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht lebender Personen gibt es? Kann die agressive Werbung des MediaMarkts die Maßstäbe einer Rechtsgüterabwägung beeinflussen?

Gast der Sendung ist Rainer Utz, Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter am ITM und als neuer Mitarbeiter unterstützt ab jetzt Manfred Witzke den Podcast mit Hintergrundinformationen.

Hier ist die ca. neun MB grosse MP3.

Mittwoch, 24. Januar 2007

Bundesregierung beschliesst Durchsetzungsrichtlinie

Das hat ja auch nur knapp zwei Jahre gedauert: Wie das Justizministerium verkündet, hat die Bundesregierung heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterieerleichtern und damit das “geistige Eigentum” stärken. Insgesamt gesehen ist damit teilweise der Wunschkatalog von CDU-Krings und der Unterhaltungsindustrie beschlossen worden. Um das einfacher durchdrücken zu können und die Debatte in eine andere Richtung zu lenken, hat man halt noch die 50 Euro Abmahnung hingebracht. Was die auf dem Papier wert ist, muss sich noch herausstellen.

Neu in der Diskussion ist der sogenannte “Kostenerstattungsanspruch” in Höhe von 50 Euro bei einer ersten Abmahnung. Dies war mehrfach von Brigtte Zypries schon angesprochen wurden.

„Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung: Mit der Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung stellen wir sicher, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt”, so Zypries weiter.

Unklar ist, was in der Realität darunter fällt, wenn man sich dieses Beispiel anschaut:

* Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
Das Gesetz verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen.

Beispiel:
Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert.

Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.

Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.

Das Beispiel ist ja etwas naiv und lebensfremd beschrieben. Die wenigsten werden nur genau ein Lied bei Tauschbörsen teilen. Genauso wie Frau Zypries auch immer darauf hinweist, dass man für das neueste Lied von Robbie Williams nicht in den Knast kommen soll. Aber was ist mit dem ganzen Album? Ab wann gilt ein Fall nicht mehr als “unerhebliche Rechtsverletzung”? Ab 100 oder 500 bereitgestellten Songs? Die gesellschaftliche Realität sieht ganz anders aus, als dass man nur mal einen Song online zur Verfügun stellt.

Interessant ist auch die Begründung zum Auskunftsrecht:

* Auskunftsansprüche Bereits heute gibt es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (z. B. § 101a UrhG). Sehr häufig liegen die Informationen, die erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer sind. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.

Beispiel:
Der Musikverlag M entdeckt, dass jemand komplette Musikalben einer bei ihm unter Vertrag stehenden Künstlerin im Internet zum Download anbietet. Außerdem stellt M durch Einsichtnahme in die Dateiliste des Anbieters A fest, dass auch noch zahlreiche weitere Alben anderer Künstler angeboten werden. Der Name des Anbieters dieser Musikstücke ist dabei nicht ersichtlich, M kann lediglich die Internet-Protokoll-(IP)-Adresse erkennen, die der Computer des Download-Anbieters verwendet . Diese IP vergibt der Internetzugangsvermittler des A (sein Acces-Provider), wenn A mit seinem Computer online geht. M kann neben der IP-Adresse von A auch erkennen, über welchen Provider er die Daten ins Netz stellt. Von diesem möchte M nun wissen, welcher Kunde die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Bisher darf der Provider diese Informationen nicht an Private herausgeben. M muss stattdessen Strafanzeige erstatten und ist darauf angewiesen, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet und kraft ihres strafprozessualen Auskunftsanspruches beim Provider die Information einholt, welcher Internet-Nutzer die fragliche IP-Adresse benutzt hat. Erst wenn M in dem Strafverfahren Akteneinsicht erhalten hat, erfährt er das Ergebnis dieser Abfrage und weiß dann, gegen wen er seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.

Künftig kann M bei einer Klage vor dem Zivilgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, dass dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. M muss hierzu gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Das Gericht erlässt eine Anordnung und der Provider erteilt M daraufhin Auskunft über den Namen des Verletzers. Nun kann M seine zivilrechtlichen Ansprüche – ohne Umweg über das Strafverfahren - gegenüber dem Verletzer vor dem Zivilgericht geltend machen. M erstattet dem Provider die für die Auskunft entstandenen Kosten und macht sie gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend.

Nach dem Entwurf sind Auskunftsansprüche gegen Dritte nicht nur dann vorgesehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ist, hat der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch. Damit kann derjenige, dessen Rechte verletzt werden, leichter herausfinden, gegen wen er überhaupt gerichtlich vorgehen muss. Das war bislang oft schwer zu ermitteln, schließlich kann der Kläger seine Klage nicht gegen „unbekannt“ richten. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings im Einklang mit der Richtlinie nur dann, wenn auch die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr begangen wurde.

Gesondert geregelt wird der Fall, dass der Dritte die begehrte Auskunft nur unter Verwendung von so genannten Verkehrsdaten der Telekommunikation erteilen kann. Dies sind Daten zu den Umständen der Kommunikation wie etwa die Zuordnung einer Nummer zu einem Anschlussinhaber oder die Zeitdauer, wann zwischen zwei Anschlüssen eine Verbindung bestand. Unter engen Voraussetzungen soll zukünftig auch der Zugriff auf diese Verkehrsdaten möglich sein. Diese Auskunft darf allerdings nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erteilt werden.

Das dies nicht ganz unproblematisch ist, zeigt dieser Artikel.

Und hier ist jetzt der Heise-Artikel dazu: Bundesregierung beschließt Auskunftsanspruch gegen Provider.

Spiegel-Online: Zypries will Abmahn-Gebühren deckeln

SpOn hat erste Stimmen der Lobby-Verbände. Die kritisieren überwiegend die Deckelung der Abmahngebühren.

Wenig begeistert zeigten sich darum die Deutschen Phonoverbände. “Der vorliegende Entwurf verfehlt das Ziel der EU-Richtlinie, der Kreativwirtschaft effektive Mittel zum Schutz ihrer Rechte an die Hand zu geben”, sagte der Verbandsvorsitzende Michael Haentjes. Damit würden Künstler und Musikwirtschaft doppelt bestraft. “Sie haben den Schaden und müssen auch noch die Kosten der Rechtsverfolgung weitgehend selber tragen.”

Außerdem sei durch das Festhalten an einem Richtervorbehalt beim Auskunftsanspruch gegen Internet Service Provider gleichzeitig die Chance verpasst worden, effektiv und unbürokratisch gegen die Flut der illegalen Downloads vorzugehen. Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf sind die Rechteinhaber gezwungen, zur Identifizierung der Nutzer illegaler Tauschbörsen das Gericht anzurufen.

Montag, 22. Januar 2007

Verbraucherschutz: Abmahnungen gegen Computerspielanbieter

Der Verbraucherzentrale Bundesverband verkündet morgen im Tagesspiegel, dass man drei Anbieter von Computerspielen abgemahnt hat. Wieso man auf der eigenen Webseite keine Informationen dazu findet, war mir heute morgen schon nicht klar. Und zwar geht es um Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen von Computerspielen, wo Sicherheitskopien untersagt werden. Dagegen geht die VZBV jetzt vor. Das Zitat hier ist von Heise, die sich auf die Tagesspiegel-Vorabmeldung beziehen:

Der vzbv-Vizevorstand Patrick von Braunmühl sieht darin einen Verstoß gegen das Urheberrecht: “Jeder Verbraucher hat das Recht, von seiner gekauften Software eine private Sicherungskopie zu ziehen”, sagte von Braunmühl der Zeitung. Die Verbraucherschützer fordern die Anbieter auf, diese Klausel nicht mehr zu verwenden und drohen für den Fall der Weigerung mit einer Klage. Electronic Arts scheint es darauf ankommen zu lassen und will nicht unterschreiben. “Wir ersetzen jedem Käufer kostenlos die DVD, falls sie kaputt geht”, sagte EA-Sprecher Martin Lorber der Zeitung. “Es gibt daher keinen Grund, warum der Kunde eine Sicherungskopie machen sollte.”

Montag, 20. November 2006

Universal Music bedroht Bank of America

Aus der “die Realität ist besser als die Parodie”-Abteilung:

Weil Angestellte der Bank of America aus Anlass der Übernahme von MBNA eine schräge Coverversion von U2s “One” gesungen haben, hat Universal den Betreibern von Online-Plattformen, wo es das Video dazu gab, ihre Anwälte auf den Hals gehetzt. Angeblich haben sie auch der Bank of America mit Klage gedroht.

Neben der Absurdität dieser Sache: Was sagen wohl Bono und the Edge dazu, dass irgendwelche Wall-Street-Typen zu ihrem Lied jetzt Texte singen wie

“Integration has never had us feeling so good
and we’ll make lots of money”?

Remix-Culture goes Mainstream, was?

Via Techdirt

Montag, 25. September 2006

Apple mahnt Nutzung des Begriffs “Pod” ab.

Startet Apple´s Rechtsabteilung eine Abmahnwelle Welle von Unterlassungserklärungen gegen die Verwendung des Begriffs “Pod”? Das Wired-Blog “Listening Post” berichtet über erste Abmahnbriefe:

Apple Computer has slapped Podcast Ready with a “cease and desist” letter, claiming that the terms “Podcast Ready” and “myPodder” infringe Apple’s trademarks, and that they cause confusion among consumers. The company has been cracking down on use of the word “pod” by all sorts of parties, even though its trademark is for the word “iPod.”

Unklar ist im Moment, ob Apple die Markenrechte am Wort “Podcast” auch besitzt und auch durchsetzen will.

Update: ars technica berichtet jetzt auch: Apple goes after “podcasts”. In deutschen Medien scheint das Thema noch nicht angekommen zu sein.

 

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