Informationelle Fremdbestimmung: Kampf gegen Eintrag in Polizeidatenbank wegen Demonstration „Freiheit statt Angst“

Die angeblich strengen deutschen Datenschutzgesetze gelten häufig als geeignetes Mittel, um dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber Staat und Wirtschaft zur Durchsetzung zu verhelfen. Doch stimmt das wirklich? Im ersten Teil dieses Gastbeitrages sollen anhand eines konkreten Beispiels die Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten datenschutzrechtlicher Instrumente im nationalen sowie europäischen Kontext deutlich gemacht werden. Der zweite Teil fasst die dabei gewonnenen Einsichten zusammen und zieht ein (netz-)politisches Fazit.

Dies ist ein Gastbeitrag von von Harun Spies, freier Journalist, Brüssel.

Anhand eines Fallbeispiels soll zunächst dargestellt werden, wie leicht politisch aktive Menschen in umfangreiche und mittlerweile unüberschaubare Datensammlungen des Staates geraten können. Ähnliches gilt – wenn auch vordergründig aus anderen Beweggründen – für die Internetkonzerne mit ihren riesigen Datenhalden, die ihrerseits wiederum ergiebige Quelle für Geheimdienste und Polizeien sind. Das Beispiel dokumentiert darüber hinaus ebenso, mit welchen kritikwürdigen Methoden und haltlosen Unterstellungen die so genannten ‚Sicherheitsbehörden‘ versuchen, Betroffene in ihrem Sinne zu kriminalisieren oder das eigene perfide Vorgehen gegenüber geschaffenen Kontrollinstanzen – wie dem/der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – zu rechtfertigen. Nicht zu vernachlässigen ist dabei insbesondere die Interpretationsmacht im Umgang mit gewonnenen Informationen oder Datenspuren, die mitunter handfeste Konsequenzen für Betroffene haben kann. Andererseits gestaltet sich die Eigenauskunft und Löschung mitunter derart komplex, so dass oft nur wenige Menschen überhaupt effektiv dagegen vorgehen können.

Neuigkeiten von Horst Herold?

Leider ist mir zu spät aufgegangen, woran ich in Traum nicht dachte, daß man der Polizei die Sammlung von Daten aller Bürger unterstellt. (Aus: Interview mit Horst Herold (II), Bürgerrechte & Polizei/CILIP 18 (2/1984))

Nüchtern klingt die Darstellung des Vorgangs im letzten Tätigkeitsbericht des ehemaligen Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: “Wie eine Kontrolle der Zentraldatei ‚Politisch motivierte Kriminalität -links‚ (‚PMK-links-Z‘) ans Licht brachte, sind viele personenbezogene Speicherungen ohne hinreichende Rechtsgrundlage erfolgt.” Ein “Beratungs- und Kontrollbesuch” beim Bundeskriminalamt (BKA) hatte ergeben, dass “Anmelder von Versammlungen als ’sonstige Personen‘ in der Zentraldatei gespeichert” waren. Diese Tatsache hätte es eigentlich durchaus verdient, wesentlich prominenter zur Sprache gebracht und reflektiert zu werden – schließlich hatte einst das Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil von 1983 festgestellt:

Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.

Vielleicht ist die zurückhaltende Schilderung auch damit zu erklären, dass nach ca. zwei Jahren behördlicher Streiterei offenbar erst ein ‚Machtwort‘ des beiderseitig aufsichtsführenden Bundesinnenministeriums (BMI) schließlich zur Löschung der unzulässig gespeicherten Daten führte. Doch wie kam es eigentlich zu dieser umfangreichen datenschutzrechtlichen Kontrolle, in deren Konsequenz dann bis zu 1.200 Personendatensätze aus der besagten Zentraldatei gelöscht worden sind?

Freiheit statt Angst?

IF-FSASichtbar begonnen hatte der ganze Datenschlamassel am 11.09.2010 anlässlich einer bundesweit beworbenen Anti-Überwachungsdemonstration, die unter dem Motto “Freiheit statt Angst” etwa jährlich in Berlin stattfindet. Der Demonstrationszug passierte gerade eine durch eine Baustelle verengte Stelle und geriet daher ins Stocken, als Beamte einer Berliner Einsatzhundertschaft die Teilnehmer seitlich bedrängten, offenbar nur, um schneller durch den Engpass zu gelangen. Daraufhin forderte die später von den Speicherungen betroffene Person die in den Zug hineindrängenden Polizeibeamten verbal dazu auf, dieses provozierende Verhalten zu unterlassen. Die Beamten verließen dann auch zügig den Bereich der Versammlung, ohne zuvor irgendwelche polizeilichen Maßnahmen (Identitätsfeststellungen, Festnahmen etc.) eingeleitet zu haben. Nach ca. einem Monat erhielt der Betroffene – für ihn also vollkommen überraschend – vom Staatsschutz des Berliner Landeskriminalamtes eine “Vorladung als Beschuldigter” wegen angeblichem “Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte”.

IF_VorladungDer Paragraf 113 des Strafgesetzbuches wird insbesondere im Zusammenhang von Versammlungen häufig angewendet, um unrechtmäßiges und/oder gewalttätiges Verhalten von Polizeibeamten im Nachhinein zu legitimieren. So war diese Taktik unmittelbar im Jahr zuvor ebenfalls bei der „Freiheit statt Angst“-Demonstration zum Einsatz gekommen. Nachdem der Betroffene die polizeiliche Vorladung ignoriert hatte, stellte die Berliner Staatsanwaltschaft am 09.11.2010 das eingeleitete Ermittlungsverfahren ohne weitere Angabe von Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Folge versuchte der Betroffene mehrfach, nach § 147 Abs. 7 StPO Einsicht in bzw. Abschriften aus der Ermittlungsakte zu erhalten. Dieses Begehren wurde vom zuständigen Staatsanwalt zunächst verwehrt, da sich angeblich “Videoprints von den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten” in der Akte befänden und darüber hinaus “kein rechtlich begründetes Interesse erkennbar” sei.

no-border-camp-2010Außerdem reiste der Betroffene im Herbst 2010 zu einem von antirassistischen Gruppen und Einzelpersonen organisierten “No Border Camp” nach Brüssel, wo er während einer Gewerkschaftsdemonstration in Ausübung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 11 EMRK) zusammen mit über 300 weiteren Personen für ca. 10 Stunden willkürlich zur ‚Gefahrenabwehr‘ in Gewahrsam genommen wurde. Abweichend vom ersten Vorfall wurde hier durch die belgische Polizei eine Identitätsfeststellung vorgenommen.

Datenspuren beim LKA und BKA?

Durch die Kampagne “Reclaim your Data!” inspiriert, stellte der Betroffene schließlich verschiedene Anträge bei Polizeibehörden und Geheimdiensten, um die dort zu seiner Person gespeicherten Daten zu erfahren. Noch im Oktober 2010 verlangte er zuerst Auskunft beim Landeskriminalamt Berlin. Mit einem Schreiben im Januar 2011 gab dessen zuständige Stelle bekannt, dass im “Polizeilichen Landessystem zur Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS)” personenbezogene Daten in der Zuschreibung als “Tatverdächtiger” wegen des “Widerstandes gegen Polizeivollzugsbeamte” erfasst wären. Aufgrund der in Berlin erlassenen Prüffristenverordnung sollten die Daten “nach einer Frist von 10 Jahren nach dem letzten Anlass für die Speicherung gelöscht” werden, “sofern bis dahin kein erneuter Anlass für eine Datenspeicherung entstanden” sei. Zwar war relativ allgemein beschrieben, dass “bei Fällen von geringer Bedeutung” sich die Prüffrist verkürzen kann, eine konkrete Anwendung dieser Vorschrift war allerdings nicht zu erkennen, so dass der Betroffene mit einer unverhältnismäßig langen Speicherung rechnen musste.

Schließlich stellte der Betroffene am 16.01.2011 auf Grundlage des § 19 BDSG einen Auskunftsantrag beim BKA. Gleichzeitig verlangte er u.a. nach Art. 30 des EU-Ratsbeschlusses zum EUROPOL-Gesetz entsprechende Auskünfte. Während die EU-Polizeiagentur Europol im Februar 2011 mitteilte, dass keine Daten, “für die gemäß des Rats-Beschlusses Anspruch auf Auskunft besteht, bei Europol verarbeitet werden”, waren dem Bescheid des BKA folgende Informationen zu entnehmen: Es seien Daten im “INPOL, dem im Rahmen eines elektronischen Datenverbundes betriebenen Informationssystem der deutschen Polizei,” gespeichert. Im vollständigen Wortlaut war dort zu den Speicherungen zu lesen:

Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Staatsschutzsachen hat das BKA in Meckenheim/Abteilung Staatsschutz Mitteilungen über Sachverhalte aus Berlin (BR) erhalten, die zur Anlegung einer Kriminalakte geführt haben. Zu dieser Akte ist in der Zentraldatei BKA Aktennachweis (BKA-AN) – auf diese Daten können nur Mitarbeiter des BKA zugreifen – die Kriminalaktennummer als Fundstelle gespeichert. Die Aussonderungsprüffrist wurde auf den 11.09.2015 festgesetzt.

Des Weiteren wurden zwei Datenspuren zusammenfassend benannt, von denen zumindest die Erste laut Auskunft des BKA von der Landespolizei Berlin in die Verbunddatei ‚Innere Sicherheit‘ (IFIS) eingestellt worden war:

  • 11.09.2010, Berlin – Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (körperlicher Einsatz gegen polizeiliche Maßnahmen anlässlich einer Demonstration)
  • 25.09. – 02.10.2010, Brüssel – Mitteilung der belgischen Behörden vom 05.10.2010 über die Ingewahrsamnahme von 380 Personen zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit der Durchführung des ‚No Border Camp‘ in Brüssel – neben einem Angriff auf eine Polizeistation in Brüssel wurden zahlreiche Sachbeschädigungen durch Graffiti begangen – das genaue Datum der Durchführung der Maßnahme wurde nicht mitgeteilt

Zur möglichen Weitergabe dieser Datenspuren teilte das BKA nur knapp mit, dass “am 08.10.2010 eine Übermittlung an alle Landeskriminalämter, an das Bundesamt für Verfassungsschutz und an die Bundespolizei im Rahmen der Mitteilung der Ingewahrsamnahme während des ‚No Border Camp‘ in Brüssel” stattgefunden habe.

Der bemerkenswerteste Satz im Schlussteil der BKA-Antwort lautete allerdings wie folgt: “Eine weitergehende Auskunft wird unter Berufung auf § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG abgelehnt.” Angeblich hätte eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse an der Auskunft und dem Interesse der speichernden Stelle an der Geheimhaltung erbracht, dass im konkreten Fall das Informationsinteresse zurückstehen müsse. Auch eine Begründung der Auskunftsverweigerung komme nicht in Frage, da damit der mit der Verweigerung verfolgte Zweck gefährdet wäre. Wie sich später aus offengelegten Akten im Verwaltungsgerichtsverfahren ergab, war jedoch überhaupt nicht abgewogen worden – der vorgefertigte Textbaustein wurde offenkundig aufgrund systematischer Geheimniskrämerei des BKA-Staatsschutzes ohne konkrete Prüfung eingefügt.

Gesperrte Akten und Geheimverfahren?

Anschließend bat der Betroffene im März 2011 den BfDI um Überprüfung der Angelegenheit und legte gleichzeitig Widerspruch gegen die Auskunftsverweigerung ein. In der Widerspruchsschrift machte er geltend, dass nicht ersichtlich und unbegründet sei, weshalb eine weitergehende Auskunft die Ausnahmetatbestände des § 19 Abs. 4 BDSG jeweils erfüllen könnte. Vielmehr wurde frühzeitig auf die mutmaßlich rechtswidrige Speicherung hingewiesen. Dieser Hinweis traf jedoch im BKA-Justiziariat auf ‚taube Ohren‘. Mit Bescheid vom 30.03.2011 wurde das Ansinnen zurückgewiesen, da die Erteilung der vollständigen Auskunft angeblich “zu erheblichen Beeinträchtigungen der Aufgabenerledigung der verantwortlichen Stelle(n) führen” würde.

Daraufhin hat die Anwältin des Betroffenen im Mai 2011 eine Verpflichtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Bereits mit der Zustellung der Klageschrift forderte das Gericht das BKA umgehend auf, alle das Verfahren betreffenden Akten inklusive eines Ausdrucks aus INPOL gemäß § 99 VwGO innerhalb kurzer Frist vorzulegen. Dazu kam es jedoch nicht: In der Klageerwiderung beantragte das BKA, das Verfahren bis zur Entscheidung des BfDI auszusetzen bzw. ruhen zu lassen. Andernfalls benötige es eine dreiwöchige Fristverlängerung, um “gegebenenfalls eine Sperrerklärung vom Bundesministerium des Innern einholen zu können”. Über die (Un-)Rechtmäßigkeit einer solchen Sperrerklärung entscheidet jedoch nicht das erkennende Gericht selbst, sondern eine Kammer der übergeordneten Instanz in einem Geheimverfahren (‚in-camera‘). Aufgrund der andauernden Prüfung des BfDI stimmte deshalb auch der Betroffene dem Ruhen des Verfahrens zu und beantragte sicherheitshalber beim BKA, die fraglichen Daten auch im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit nicht sofort zu löschen, sondern lediglich für die Verwendung zu sperren.

Wer kontrolliert hier eigentlich wen?

IF_GründeParallel zum gerichtlichen Verfahren hatte der Betroffene im März 2011 zuerst den BfDI und ca. ein Jahr später den Berliner Datenschutzbeauftragten um eine Überprüfung der Angelegenheit jeweils mit bundes- bzw. landesbezogener Schwerpunktsetzung gebeten.

Nach mehrmaligen telefonischen Rückfragen seiner Anwältin und der schriftlichen Bitte um eine baldige Zwischennachricht kam es im Dezember 2011 zu einer ersten Reaktion des BfDI: In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass verschiedene Mitteilungen des BKA zum Sachverhalt eingegangen seien und “Anlass zu weiteren Nachfragen gegeben” hätten. Insbesondere die Speicherung zum ‚No Border Camp‘ wurde als kritikwürdig eingestuft, da dort nicht einmal ein konkreter Vorwurf einer Straftat ersichtlich war. Bei der Berliner Speicherung wegen des angeblichen Widerstandes käme eine Löschung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens jedoch nur dann in Betracht, “wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat”. Wahrscheinlich lag dem BfDI zu diesem Zeitpunkt trotz monatelanger Bemühungen noch nicht einmal die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom November 2010 vor, aus der sich die Einstellung wegen feststehender Unschuld ergab. Dieses Schriftstück lag auch dem Betroffenen nur vor, weil seine Anwältin auf Grundlage des § 147 Abs. 1 StPO in die Ermittlungsakte mittlerweile Einsicht nehmen konnte. Zu den Gründen der teilweisen Auskunftsverweigerung durch das BKA durfte sich der Sachbearbeiter des BfDI aufgrund der einschränkenden Regelung aus § 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG allerdings nicht äußern.

Im Mai 2012 bat der Betroffene dann erneut um eine Stellungnahme. Diesmal gab der BfDI an, “in der Zwischenzeit einen Kontrollbesuch” vorgenommen zu haben, dessen Termin hätte sich jedoch aufgrund anderer Prüfungen zunächst verzögert. Um zumindest die Berliner Speicherung endlich aus den polizeilichen Datenbanken zu tilgen, lag der Entschluss nahe, die Löschung bzw. Sperrung beim zuständigen Landeskriminalamt zu beantragen. Angesichts der vorliegenden Einstellungsgründe fiel die Reaktion der Dienststelle sogar erwartungsgemäß aus: “Nach Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte habe ich festgestellt, dass die weitere Speicherung […] für die weitere Aufgabenerfüllung der Polizei nicht mehr benötigt werden und habe diese gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 ASOG löschen lassen. […] Im Rahmen der durchgeführten Einzelfallprüfung zum oben genannten Vorgang wurden die in diesem Zusammenhang durch das Land Berlin eingestellten Daten in der INPOL-Verbunddatei beim BKA ebenfalls gelöscht.”

Auf eine in diesem Zusammenhang beim Berliner Datenschutzbeauftragten im Juni 2012 eingereichte Beschwerde reagierte dieser zunächst ausweichend. Erst nach über einem Jahr und etlichen Briefen des Betroffenen wird im September 2013 in einem vierseitigen Schreiben das eigentliche Kernproblem anerkannt:

Die zuständige Fachabteilung des Landeskriminalamtes hat im vorliegenden Fall einen sog. ‚Resttatverdacht‘ erkannt, der die zunächst weitere Speicherung dieser Vorgangsdaten erklärt. […] Abschließend teilt der Polizeipräsident von Berlin mit, dass in seiner Nachbewertung dieses Vorgangs festzustellen ist, dass die ursprüngliche Argumentation für einen Resttatverdacht nicht nachvollziehbar war und eine Würdigung der Verfahrenseinstellung nicht in dem gebotenen Maß vorgenommen worden ist bzw. erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgte.

Jedoch hat die Berliner Datenschutzbehörde bisher weder das augenscheinliche Fehlverhalten der Polizei hinterfragt noch allgemeine Maßnahmen zur zukünftigen Vermeidung derartiger Weiterspeicherungen in die Wege geleitet. Auch in ihrem Tätigkeitsbericht ist dieser Vorgang mit keinem Wort erwähnt. Hier mangelt es wegen der örtlichen oder personellen Nähe der Berliner Behörden möglicherweise einfach an Aufklärungswillen.

Im Dezember 2012 bat der Betroffene entmutigt um eine abschließende Stellungnahme des BfDI. Kurz darauf kam erfreulicherweise doch etwas Bewegung in die Angelegenheit: Zunächst bat der Sachbearbeiter um Verständnis für die lange Bearbeitungsdauer, da die ursächliche Datenverarbeitung beim BKA einer “gründlichen Aufarbeitung” bedurft habe und den “datenschutzrechtlichen Fragen besonders intensiv nachgegangen” worden sei. Nach seinen Angaben wurde mit drei Mitarbeitern eine umfangreiche Kontrolle vor Ort vorgenommen und ein sehr ausführlicher Prüfbericht gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) abgegeben. Im Ergebnis wurde die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das BKA gegenüber dem Ministerium “in mehrfacher Hinsicht formell beanstandet”.

In einer sieben-seitigen Stellungnahme an die Anwältin des Betroffenen wurden vom BfDI sehr detailliert die juristischen Auslegungstricks des BKA nachgezeichnet:

Mir gegenüber vertrat das BKA zunächst die Auffassung, Rechtsgrundlage der Speicherung sei lediglich § 7 Abs. 1 BKAG, die Schwellen nach § 8 Abs. 2 BKAG seien nicht zu prüfen. Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht, dass Daten zu diesem Ereignis in der Kriminalakte gespeichert wurden. […]
Daher war die Straftat nicht bzw. nicht rechtswidrig begangen und die Speicherung gemäß § 8 Abs. 3 BKAG datenschutzrechtlich unzulässig. Noch im April 2011 hatte das BKA allerdings argumentiert, dass § 8 Abs. 3 BKAG hier nicht anzuwenden sei. Bis dahin waren dem BKA offensichtlich die Einstellungsverfügung oder zumindest die Gründe der Einstellung nicht bekannt. […]
Nach meiner Auffassung war es datenschutzrechtlich nicht zulässig, Ihren Mandanten als Teilnehmer des ‚No Border Camps‘ in der Kriminalakte zu speichern; dies gilt naturgemäß für die Speicherung im Aktennachweis. Auf § 8 Abs. 1 BKAG konnte das BKA die Speicherung nicht stützen. […]
§ 8 Abs. 2 BKAG rechtfertigt eine Speicherung ebenso nicht. […]
Auf der Mitteilung der belgischen Behörden basierend vertritt das BKA die Auffassung, Ihr Mandant sei als Verdächtiger einzustufen. Das BKA sah diesen Verdacht zunächst durch die oben genannte Mitteilung zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verstärkt. […]
Ein unmittelbarer Bezug Ihres Mandanten zu den begangenen Straftaten ist offenbar nicht nachgewiesen und auch nicht dargetan. Der Anfangsverdacht kann erst recht nicht aus der Mitteilung des LKA Berlin hergeleitet werden. Zum einen besteht zu der hier gegenständlichen Speicherung kein Zusammenhang, zum anderen ist – wie sich nunmehr herausgestellt hat – der Tatvorwurf nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Berlin schon aus Rechtsgründen nicht haltbar (siehe oben). Das BKA hat mir gegenüber ausgeführt, es lägen dort keine Erkenntnisse vor, nach denen Ihr Mandant nicht an den Straftaten beteiligt gewesen sei oder diese nicht rechtswidrig begangen habe. Im Nachgang sei nicht festgestellt worden, dass die polizeiliche Maßnahme unrechtmäßig gewesen sei. Dies verfängt aus meiner Sicht nicht. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Unschuld des Betroffenen festgestellt wurde, sondern ob eine Tatsachengrundlage vorhanden ist, die einen Straftatverdacht trägt. Dazu müssen nach meiner Auffassung eine konkrete Tat und eine Tathandlung angegeben werden können. Entscheidend ist als Beurteilungsgrundlage nicht, welche Informationen dem BKA fehlen, sondern welche das BKA zur Begründung der Speicherung als Dokumentation vorhält.

Zur eigentlich zentralen Frage der Auskunftsverweigerung wurde jedoch nach wie vor nur festgestellt: “An dieser Entscheidung hält es [BKA] fest. Daher kann ich Ihnen lediglich mitteilen, dass ich die Auskunftsverweigerung für zu weitgehend erachte. […] Eine weitergehende Mitteilung ist mir gemäß § 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG nicht möglich.”

Was hat das BKA zu verbergen?

IF-ChartUm nicht noch länger auf ein abschließendes Ergebnis des BfDI zu warten, wurde sodann das ruhende Verwaltungsgerichtsverfahren wieder angerufen – mit einer überraschenden Wendung: Im Februar 2013 legte das BKA dem Verwaltungsgericht auf Anforderung nun den “vollständigen Ausdruck aus der elektronischen Kriminalakte” und einen “Chart aus dem polizeilichen Informationssystem b-case” vor.

Damit wurde die kafkaeske Natur der gesamten Angelegenheit ersichtlich: Einerseits war klar, dass die bislang verweigerte Auskunft die Speicherung wegen der Anmeldung von Versammlungen (vgl. dazu die gesetzliche Verpflichtung aus § 14 VersG) in der Zentraldatei “PMK-links-Z” betraf. Die Anmelderdaten wurden vermutlich bereits im April 2010 direkt durch das LKA Berlin per aktenzeichenlosem Telefax dem BKA-Staatsschutz nach Meckenheim angeliefert. Die Speicherung in der Zentraldatei erfolgte also weitaus früher als diejenige in der Verbunddatei IFIS, so dass hier zunächst kein Zusammenhang zum Vorfall bei der Demonstration „Freiheit statt Angst“ ersichtlich ist. Außerdem war in der Gesamtschau zu erkennen, dass die verschiedenen Einträge sowohl in der elektronischen Kriminalakte als auch im internen BKA-Vorgangsbearbeitungssystem gespeichert waren.

Andererseits ging aus den Unterlagen hervor, dass die personenbezogenen Daten aller 380 beim “No Border Camp” in Gewahrsam genommenen oder kontrollierten Personen durch die belgische Kontaktstelle der “Police Working Group on Terrorism (PWGT)” vollständig in jedes der folgenden europäischen Länder übermittelt worden waren: Österreich (Wien), Schweiz (Bern), Tschechische Republik (Prag), Deutschland (Meckenheim), Spanien (Madrid), Irland (Dublin), Frankreich (Paris), Großbritannien (London), Ungarn (Budapest), Italien (Rom), Luxemburg, Niederlande (Den Haag), Portugal (Lissabon), Polen (Warschau), Schweden (Stockholm) und Finnland (Helsinki). Lediglich die PWGT-Kontaktstellen in Zypern, Dänemark, Estland, Griechenland, Litauen, Lettland, Malta, Norwegen, Slowenien und in der Slowakischen Republik gingen leer aus, da augenscheinlich keiner ihrer Staatsterroristenbürger von der Maßnahme betroffen war.

Dienstgeheimnisse des BKA offenlegen?

Die dreistesten Behauptungen finden sich jedoch in einer internen Stellungnahme des Staatsschutzreferates “Zentralstelle – links – Auswertung, Analyse, Früherkennung“ (ST11) an den behördlichen Datenschutzbeauftragten des BKA, in der die Speicherung und die Geheimniskrämerei gerechtfertigt werden sollte. In diesem vierzehnseitigen Papier, wird der Betroffene unter dem Schlagwort „Sonderauswertung“ in den Kontext von „Straftaten von erheblicher Bedeutung im Themenfeld ‚Innen- und Sicherheitspolitik’“ gerückt. Welche konkreten Straftaten damit gemeint sind, wird zur Abschreckung der adressierten Datenschutzbeauftragten bereits auf den ersten Seiten deutlich: „Angriff auf eine Polizeidienststelle und Brandstiftung z.N. Hauptzollamt am 04.12.2009 in Hamburg“, „Brandanschlag auf Liegenschaft des BKA am 04.12.2009 in Berlin-Treptow“ sowie „Angriff auf Polizeidienststelle (Abschnitt 51) am 11.04.2011 in Berlin-Friedrichshain“. Der ‚Zusammenhang‘ wird einerseits über das vermeintlich ähnliche Themenfeld der angemeldeten Versammlungen konstruiert und beruht andererseits auf der folgenden grotesken Logik: „Außerdem wurden o.g. Straftaten ganz überwiegend in Berlin (dem Wohnort des Petenten) begangen […], konnten jedoch bislang nicht aufgeklärt werden.“ Mit einer solchen Verdachtsschöpfungskette lassen sich in einer Großstadt wie Berlin ganz einfach und schnell Überwachungsobjekte generieren.

Als individuelle Belege der unterstellten Militanz dienen dem Staatsschutz dabei wiederum die Datenspuren aus Berlin und Brüssel. Zuerst wird der angebliche „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ ganz selbstverständlich als „Gewalttat“ ausgelegt – das widerspricht zwar der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung, wird aber trotzdem ganz pauschal hineininterpretiert. Und weiterhin wird dem Betroffenen zur Last gelegt, dass er „Aktionen zum vom Straf- und Gewalttaten begleiteten Themenfeld ‚Antirepression‘ organisiert“ habe. Gemeint sind damit offenbar eine Vielzahl von Anmeldungen für Versammlungen (Art. 8 GG), die sich gegen Polizeigewalt, Überwachungsgesetze oder die Atomwirtschaft richteten. Diese Konstellation soll summarisch die Annahme rechtfertigen, „dass der Petent zukünftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird“ und deshalb die Speicherung als „sonstige Person“ gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 BKAG „rechtmäßig war“.

Der zynische Höhepunkt der absurden Verdachtskonstruktion steckt letztendlich aber in der Rechtfertigung der Auskunftsverweigerung: Nach einem kurzen Einblick in die polizeiliche Internet-Überwachung gipfelt die staatsschützerische Verschwörungstheorie zunächst in der Aussage, dass die Rechtsanwältin des Betroffenen Teil eines „Netzwerks“ wäre, da sie in einem im Internet verfügbaren Video ihre Arbeit als Organ der Rechtspflege beschreibt. Zudem hat ein kurzer Bericht des Betroffenen auf einer Internetseite die Aufmerksamkeit der Beamten erregt. Dort war unter dem Tenor „60 Jahre sind genug! – Die eigenen Daten kollektiv zurückholen!“ dazu aufgerufen worden, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch Auskunftsanträge beim BKA wahrzunehmen. Hierbei wird vom Staatsschutz besonders reklamiert, dass kurze Passagen aus dem Widerspruchsbescheid veröffentlicht worden sind. Daraus wird schließlich abgeleitet, dass „Ziel und Hauptmotiv des Petenten und seiner Rechtsanwältin […] das Offenlegen von Dienstgeheimnissen des BKA” wäre. In Zeiten umfassender Enthüllungen durch interne Whistleblower erscheint ein derart antiquiertes Geheimschutzverständnis reichlich skurril.

Naheliegender ist vielmehr, dass der BKA-Staatsschutz seine haltlosen Verdächtigungen und unzulässigen Speicherungen verschweigen wollte. Denn er sieht bereits eine kritische Öffentlichkeit als Mittel an, „gegen die europäische Sicherheitsarchitektur“ bzw. „gegen staatliche Repressionsbehörden“ vorzugehen. Nach dieser Logik müssen zukünftig also alle Menschen mit vorsorglicher Beobachtung und Speicherung durch den Staat rechnen, wenn sie sich gegen Überwachung und bestehende Sicherheitsgesetze engagieren, wenn sie für informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit eintreten oder wenn sie einfach nur ihre in der Verfassung gewährten Grundrechte wahrnehmen wollen.

Ende gut, alles gut?

Im März 2013 antwortete der BfDI dem Betroffenen abschließend, dass ihm nunmehr eine Stellungnahme des Bundesministerium des Innern (BMI) zu seinem Prüfbericht vorliege. Im Bericht war er zum Ergebnis gekommen, dass die Speicherung in der Zentraldatei ‚PMK-links-Z‘ nicht zulässig gewesen sei und das BKA insoweit auch nicht hinreichend Auskunft erteilt hatte. Das Ministerium teilte nun mit, dass sich das BKA dieser Bewertung “vollumfänglich anschließt” und alle Daten löschen werde. Schließlich wurde damit auch der Verwaltungsrechtsstreit hinfällig und die entstandenen Kosten der Bundesrepublik Deutschland – also den Steuerzahlern – auferlegt.

Damit endete nach ca. 26 Monaten eine Odyssee der informationellen Fremdbestimmung – zumindest in den elektronischen Datenspeichern (wohl nicht in den Köpfen) des BKA. Dem Betroffenen und allen anderen erfassten Personen steht jetzt allerdings noch bevor, die aus Belgien übermittelten Daten sowohl beim deutschen Inlandsgeheimdienst als auch in 15 weiteren europäischen PWGT-Teilnehmerstaaten löschen zu lassen. Auf die Unterstützung des europäischen Datenschutzbeauftragten können sie dabei jedoch nicht hoffen, denn Peter Hustinx ist formell nur für Belange hinsichtlich europäischer Institutionen und nicht für bilateralen Datentausch zuständig. Auf die Problematik eines nahezu europaweiten Auskunfts- und Löschbegehrens persönlich angesprochen, antwortete Peter Hustinx am Rande der Veranstaltung “Freedom not fear“ 2013 pragmatisch: “It’s not my issue.”

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6 Ergänzungen

  1. Ich hoffe sehr dass dieses Beispiel Schule macht und mehr Leute die Löschung zu Unrecht gespeicherten Daten einklagen.
    Es ist allerdings haarsträubend zu lesen wie viel Ausdauer und Hartnäckigkeit erforderlich ist um selbst gesetzliche zugesicherte Rechte auch tatsächlich zugestanden bekommen.
    Da in Anbetracht des enormen Zeitaufwands nur wenige diesen Kampf durchfechten werden, ist davon auszugehen die Behörden mit ihrer widerrechtlichen Praxis weitermachen werden wie bisher.

    1. warum auch nicht. wird doch eh niemand zur rechenschaft gezogen. und der steuerzahlende michel zahlts doch. warum sollten die aufhören damit.

  2. ja…..,

    ich glaube, das alles hatten wir schon mal.
    ….im 3.Reich unter A., dem Tausendjährigen, der eine Dienst ist direkt aud
    dieser Zeit übernommen…..Vielleicht das Gehirn auch ????

    no passeran & freiheit statt angst!

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.