Die 5 Irrtümer zum Recht auf Vergessenwerden

Quelle opensource.com

Also so langsam reicht es wirklich. Seit drei Monaten ist die Berichterstattung zum „Recht auf Vergessenwerden“ mehr als kurios. Man könnte fast meinen, es handle sich um eine orchestrierte Desinformationskampagne, die sich rasend schnell durch die Medien verbreitete. Die Süddeutsche meinte zum Beispiel, dass „Bürger kritische Google-Links löschen lassen können“. Heise titelte „Google beginnt mit Löschung von Suchergebnissen“ und ein wenig später berichtete die FAZ von mehr als 90.000 „Löschanträgen“.

GoogleUnsere Informationsfreiheit wird als das Opfer des EuGH-Urteils Google/Spanien (C-131/12) porträtiert. Jetzt springt auch die Wikipedia auf den Zug während Jimmy Wales laut „Zensur!“ schreit. Anlässlich der jährlichen Wikimania-Konferenz in London letzte Woche erklärte der Gründer der Wikipedia:

Geschichte ist ein Menschenrecht und eines der schlimmsten Dinge, die eine Person tun kann, ist der Versuch, jemand anderes mit Gewalt zum Schweigen zu bringen.

Zwar gibt es streng genommen kein „Recht auf Geschichte“ wohl aber das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Wales‘ Äußerungen weisen auf einen grundlegenden kulturellen Unterschied hin: Amerikanische Unternehmen verstehen einfach nicht, dass Datenschutz in Europa Grundrecht ist. Auf der anderen Seite des Atlantiks steht das „First Amendment“, der 1. Zusatzartikel, der die Meinungsfreiheit sichert, nun einmal an allererster Stelle. So weit so verständlich. Jedes Verständnis hört jedoch bei der Feststellung auf, dass weder Google noch Wikipedia akzeptieren können, dass US-amerikanisches Recht in Europa nicht gilt.

Aber kann man hier wirklich von Meinungs- und Informationsfreiheit versus Datenschutzrecht sprechen? Oder handelt es sich um eine falsche Dichotomie?

1. Inhalte werden nicht gelöscht. Die betroffenen Seiten bleiben weiterhin online.

Wenn man sich die Berichterstattung in der Presse anschaut, erhält man leicht den Eindruck, dass Inhalte oder Seiten „gelöscht“ und „zensiert“ würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Gerichtshof erklärte in seinem Urteil, dass Links entfernt werden müssen „auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden”. Für das Beispiel des Wikipedia-Eintrags zu Gerry Hutch (angeblich Irlands erfolgreichster Bankräuber) bedeutet dies, dass dieser Eintrag dort nicht verschwinden wird, wohl aber das Suchergebnis.

2. Die betroffene Seite wird nicht aus den Suchergebnissen „gelöscht“

In seinem Urteil erwähnt der Gerichtshof nirgends die „Löschung“ von Links. Ergebnisse, die anhand der Suche eines Namens angezeigt werden, sind lediglich zu “entfernen” – nicht jedoch zu „löschen“, wie es die Presse behauptet. Die betroffenen Seiten bleiben weiterhin in Googles Cache und Index.

3. Die betroffene Seite bleibt weiterhin auffindbar

Sobald eine Suche nicht anhand des Namens der Person, wohl aber über die Eingabe anderer Suchbegriffe durchgeführt wird, wird die betroffene Seite weiterhin in den Ergebnissen aufgelistet. In seiner Pressemitteilung erklärte der Europäische Gerichtshof, dass Suchergebnisse, die „anhand eines Namens” angezeigt werden, entfernt werden können solange die Daten nicht länger für den Zweck “erheblich sind oder darüber hinausgehen, nicht auf den neuesten Stand gebracht sind oder länger als erforderlich aufbewahrt werden”. Am Beispiel von Gerry Hutch bedeutet dies, dass bei einer Suche seines Namens die betroffene Wikipedia-Seite nicht mehr angezeigt werden soll. Diese kann aber bei einer Suche der Begriffe “Wikipedia Irish bank robberies” weiterhin in den Ergebnissen auftauchen.

4. Die Suchergebnisse werden allein in den europäischen Versionen der Suchmaschinen entfernt

Alle Suchergebnisse, die von Google, Bing oder anderen Suchmaschinen in Europa entfernt werden müssen (also zum Beispiel auf google.de), sind bei „google.com“ oder „bing.com“ weiterhin zu finden. Wenn ich also „Gerry Hutch“ in google.co.uk eingebe, soll die Wikipedia-Seite aus den Suchresultaten entfernt werden. Für eine identische Suche bei google.com wird die Wikipedia-Seite aber weiterhin in der Liste der Suchergebnisse angezeigt.

5. Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist keine neue Erfindung

Das „Recht auf Löschung“ gibt es schon seit der Datenschutzrichtlinie von 1995. In der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung wurde dieses Recht nur neu verpackt und in das „Recht auf Vergessenwerden“ umbenannt. Wirklich neu ist allerdings, dass der Europäische Gerichtshof nun eine Suchmaschine als „Verantwortlichen“ ansieht. Im Fall Google-Spanien versuchte Google zunächst zu argumentieren, dass die Firma nicht verantwortlich sein kann, da sie „keine Kenntnis von den personenbezogenen Daten und keine Kontrolle über sie habe”. Der Gerichtshof erkannte jedoch richtig, dass es sich hier nicht um ein reines Hosting handelt, sondern darum, dass Google personenbezogene Daten sekundenschnell aus verschiedenen Quellen zusammenführt, neue Profile bildet und so viel tiefer in Persönlichkeitsrechte eingreift als dies durch eine reine Veröffentlichung der Fall wäre.

Also viel Geschrei um Nichts? Ja und nein. Denn das Gerichtsurteil lässt sich in einigen  Punkten zu Recht kritisieren. Die neue Wikimedia-Geschäftsführerin Lila Tretikov bemängelte, dass es nun „keine öffentliche Erklärung, keine Beweiserbringung, keine richterliche Überprüfung und kein Beschwerdeverfahren“ für die Manipulation der Suchergebnisse gibt. Der EuGH überlässt es einem privaten Unternehmen, intransparente Entscheidungen darüber zu treffen und abzuwägen, welche Suchergebnisse wie beeinflusst werden sollen. Leider tut Google dies schon seit geraumer Zeit. Sascha Lobo hat Recht:

Gleichzeitig werden Suchergebnisse per Definition manipuliert, es gibt keinen natürlichen Zustand.

Google wendet seit mehr als zehn Jahren US-amerikanisches Urheberrecht an und lässt Suchergebnisse bei mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen verschwinden – nicht nur für US-Bürgerinnen und Bürger sondern für die ganze Welt. Erst vor einigen Tagen kündigte Google an, Internetseiten zu belohnen und in den Suchresultaten an höherer Stelle anzuzeigen, wenn diese eine verschlüsselte Verbindung anbieten. Und schreit hier jemand „Zensur!“?

Es geht Google beim „Recht auf Vergessenwerden“ vor allem ums Prinzip: Das Urteil bedeutet für den IT-Riesen, dass Staaten und Gerichte – und schlimmer noch europäische Staaten und Gerichte – es sich herausnehmen, Googles Geschäftsaktivitäten zu regulieren. Urheberrechtsverletzungen und verschlüsselte Verbindungen mal beiseite: Google sieht sein Geschäftsmodell durch europäisches Datenschutzrecht bedroht und da passt die derzeitige Berichterstattung einfach perfekt, um der ins Stocken geratenen Datenschutzreform einen kleinen Hieb zu versetzen.

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46 Ergänzungen

  1. Gibt es ernsthaft einen Unterschied zwischen „löschen“ und „entfernen“? Gerade im IT-Umfeld hielt ich diese beiden Begriffe bislang für synonym.

    Und nebenbei bemerkt: „Jetzt springt auch die Wikipedia auf den Zug…“ ist eine sehr verzerrte Darstellung. Schon am Tag nach Verkündung des Urteils (wenn ich das „13. Mai 2014“ im verlinkten Dokument richtig interpretiere) hat sich Jimmy Wales in einem BBC-Interview http://www.bbc.com/news/technology-27407017 kritisch dazu geäußert.

    1. Den Unterschied gibt es, gerade im It-umfeld. Es besteht gerade bei Datenbanken ein riesiger Unterschied dazwischen, einen Datensatz zu löschen (was ihn endgültig und mit allen zugehörigen Suchwörtern aus den Beständen tilgt), oder die Datenbank-Abfrage so zu ändern, dass ein Datensatz bei bestimmten Suchwörtern einfach nicht Teil des Abfrageergebnisses ist

      1. Da spricht man dann aber weder von „löschen“ noch von „entfernen“, sondern von „als gelöscht markieren“ oder ähnlichem.
        Zur Veranschaulichung: „del“ (delete, also löschen) unter Windows macht dasselbe wie „rm“ (remove, also entfernen) unter Unix.

  2. Die ersten vier Punkte lese ich nicht als Argumente für die Gesetzesänderung, sondern nur als Argumente warum das Gesetz doch gar nicht sooo schlecht ist, da es ja so leicht umgangen werden kann („ist ja noch online“, „kann man doch noch mit anderen Suchbegriffen finden“, „ist ja nur in Europa“). Wenn in der Verteidigung eines Gesetzes hauptsächlich Möglichkeiten erläutert werden es zu umgehen, dann stimmt doch etwas mit dem Gesetz nicht.

    Warum wird eine Suchmaschine als Verantwortlicher angesehen? Sie wird, wenn man sie auf eine unliebsame Information im Internet hinweist, den Weg des geringsten Widerstandes gehen – in diesem Falle das Ergebnis zu entfernen.
    Der Betreiber der Website, die die Information veröffentlicht, ist ja anscheinend entweder etwas an ihr gelegen, dann wird der Fall vor Gericht entschieden, oder er/sie erkennt, dass die Information alt, nicht relevant oder falsch ist und löscht sie gleich um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

    Nach ordentlicher Klärung kann es m.M.n. auch ruhig zu einer echten Löschung der Information auf der Seite kommen. Die „Entfernung aus den Suchergebnissen“ langfristig aller Suchmaschinen kommt einer echten Löschung jedoch schon krass nah, jedenfalls bei der jetzigen Nutzung des Internets, und findet nach keiner angemessenen Prüfung statt.
    Das ist natürlich auch ein Unding bei Urheberrechtsverletzungen, aber die Datenschutzreform ist halt gerade aktuell.

    Eine Reform des Datenschutzgesetzes, die Richtern im Bezug auf eine umstrittene Information nicht nur die Wahl zwischen richtig und falsch und nicht beweisbar gibt, sondern auch die Möglichkeit die Relevanz anhand der vergangenen Zeit zu bemessen und falls die diese nicht (mehr) gegeben ist eine Löschung anzuordnen, würde das Verfahren wieder zwischen Informationsanbieter und Kläger ablaufen lassen und gleichzeitig den „Vergessen“-Faktor stärken. Denke ich so als Laie.

  3. Der praktische Unterschied zwischen „löschen“ und „entfernen“ würde mich auch brennend interessieren.

    Und schreit hier jemand „Zensur!“?

    Ähm: Ja? Seitdem die Praxis besteht, dass Content-Anbieter etwa in Youtube oder Google bestimmen können, welche Inhalte aus den Angeboten fliegen, gibt es Kritik dafür. Dass die Ausweitung dieser Praxis auf beliebige Inhalte noch stärker kritisiert wird, ist absolut erwartbar.

    Der EuGH überlässt es einem privaten Unternehmen, intransparente Entscheidungen darüber zu treffen und abzuwägen, welche Suchergebnisse wie beeinflusst werden sollen. Leider tut Google dies schon seit geraumer Zeit.

    Was heißt hier „leider“? Die Zuordnung und Gewichtung einer Seite im Bezug auf eine Suchanfrage ist die zentrale Aufgabe eine Suchmaschine. Das Google zum Vorwurf zu machen ist etwas lächerlich.

    Erst vor einigen Tagen kündigte Google an, Internetseiten zu belohnen und in den Suchresultaten an höherer Stelle anzuzeigen, wenn diese eine verschlüsselte Verbindung anbieten. Und schreit hier jemand „Zensur!“?

    Hier werden auch keine Suchergebnisse gelöscht oder entfernt, sondern anders gewichtet. Und jedem Seitenanbieter steht es frei mit minimalen Aufwand selbst eine SSL-Verschlüsselte Seite anzubieten. Hier liegt also absolut keine Zensur vor.

    Google sieht sein Geschäftsmodell durch europäisches Datenschutzrecht bedroht

    Was Google sieht ist völlig egal. Das Suchmaschinen-Anbieter verpflichtet sein sollen, legale(!) Inhalte nicht anzuzeigen, obwohl sie zur Suchanfrage passend sind, ist halt einfach Quatsch.

    1. Ob Informationen über andere Personen legal sind oder nicht kannst du nicht bestimmen. Wenn die Informationen eine Privatperson betreffen (eine die nicht in der Öffentlichkeit steht) ist die Information sein Eigentum und er alleine kann entscheiden ob die Information veröffentlicht werden kann oder nicht. Wenn die Information gegen seinem Willen veröffentlicht wird ist die Information rechtlich Illegal. Daher kannst du nicht Wissen ob diese Information Legal oder Illegal ist. Wenn die Information Legal veröffentlicht werden soll, kann man die Person annonymisieren (z.B. „Peter L.“) und dann kann man diese Information nicht einer konkreten Person zuordnen.

      Legale Informationen über z.B. „öffentliche Personen“ wie Schauspieler, Politiker u.ä. sind auch weiterhin jederzeit Abrufbar und Findbar. Zum Beispiel kannst du alle Edathy-Informationen jederzeit Googeln. Wenn Hr. Edathy seine Informationen (oder Links) gelöscht haben möchte kann auch Google einfach Nein sagen und Hr. Edathy könnte vor Gericht gehen und die Löschung beantragen. Aber ich bin mir 99% sicher das jedes Gericht diesen Antrag ablehnen würde.

      1. Es geht bei dem Thema explizit um legale Inhalte. Sonst müsste man nicht an Google herantreten, sondern könnte direkt den Anbieter der Information auffordern, die Inhalte zu löschen.

      2. Wenn dieses Thema sich nur um legale Information drehen würde, wäre die Diskussion gar nicht da. Legale Informationen über private Personen, die einer Veröffenltichung zugestimmt haben oder korrekte Informationen über öffentliche Personen sind von der ganzen Thematik garnicht betroffen. Diese Informationen sind weiterhin normal über Suchmaschinen findbar.

        Sollte eine öffentliche Person wie z.B. Hr. Edathy eine Löschung beantragen kann Google völlig zurecht auf ein öffentliches Interesse an ihm verweisen und der Löschung wiedersprechen.

        Es geht ausschließlich um Fälle wo offensichtlich Informationen über eine Privatperson verlinkt wurde und er einer Veröffentlichung dieser Information nicht zugestimmt hat. In dem Fall ist die Information illegal Veröffentlicht worden. Das Löschen dieser Informationen ist nunmal nicht immer einfach, vor allem wenn die Informationen auf ausländischen Servern liegen. Ein normaler Mensch kann dann zwar denjenigen, der die Information anbietet, bitten die Information zu löschen. Aber was geschieht wenn dieser Anbieter dies nicht macht? Versuch doch mal bei Facebook irgendeine Information, die jemand über dich gepostet hat löschen zu lassen. Die Chance liegt bei nahe 0%. Und den finanziellen Aufwand in einem anderen Staat mit einer anderen Rechtssprechung (wie z.B. die USA) eine Löschung zu erzwingen ist für Otto-Normalbürger doch garnicht machbar. Das Löschen des Links zu der Webseite ist für diesen Normalbürger zumindest eine kleine Möglichkeit ein wenig Kontrolle über die Informationen, die über ihn im Internet geistern zurückzubekommen.

        Das Beispiel, dass ein Mann eine Link-Löschung beantragt hat, weil er auf einer Webseite als Teilnehmer eine Sex-Tantra-Veranstalltung aufgeführt wurde ist doch ein gutes Beispiel. Das ist sein absolutes Privatvergnügen, das keinen Menschen ausser ihm was angeht. Und wenn der Veranstallter die Information, dass diese Person an der Veranstalltung teilgenommen hat ohne seine Zustimmung veröffentlicht hat, handelte er illegal. Die Information ist somit zu löschen. Und wenn dies nicht geht (oder mit einem nicht zumutbaren Aufwand verbunden ist) ist die Linklöschung zumindest eine einfache, kostengünstige Möglichkeit ein wenig Kontrolle über sein Leben (und seine Information) zu bekommen.

  4. Löschen und Entfernen von Ergebnissen führt in der Praxis völlig identischen Ergebnissen: Die Information X über Person Y ist über die Suchmaschine nicht mehr auffindbar. Insofern sind alle drei oben genannten Schlagzeilen völlig korrekt. Ansonsten: Was Kinch sagt.

    Das ist der bislang schwächste Artikel zum Thema, den ich gelesen habe. Dazu noch kombiniert mit diesem Impetus von „Jetzt erkläre ich euch Dummchen das mal“, der wirklich sehr unangenehm rüberkommt.

  5. Der Artikel liegt ziemlich daneben, genau wie das EUGH-Urteil. Wenn ich heute nach meinem eigenen Namen google erscheint seit kurz dem EUGH-Urteil die Meldung:
    „Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt.“
    Irgendjemand hat irgendetwas bei Google denunziert, das meinen Namen enthält und nun in Europa nicht mehr angezeigt wird. Ich kann nicht in Erfahrung bringen, was da zensiert wurde, wer es gemacht hat. Ich kann damit nicht zu Gericht gehen und dagegen klagen, weil mir eine Privatfirma das rechtliche Gehör nimmt.
    Ja, die ursprünglich Daten werden nicht vergessen. Es wird also nicht ein Persönlichkeitsrecht geschützt. Nur Google zeigt in Europa nicht mehr die inkriminierte Seite. Wohl in USA, China und Russland. Aber ich als Betroffener kann nicht erfahren warum.
    Hier werden Europäer um ihre Rechte gebracht, Denunzianten können mit einer Privatfirma jeden fast beliebig schädigen im Geheimen. Das ist weit entfernt von Rechtsstaatlichkeit, Datenschutz und allem was wir bisher kannten. Hier hat das Gericht den Denunzianten ein weites Tor aufgemacht und den Rechtsstaat ausgesperrt. Das wird nicht lange halten. Das wird wieder wegkommen. Es ist schlimm, mit wie wenig Sachkunde Richter so viel kaputt machen dürfen und das Internet zum rechtsfreien Raum zerstören.
    Aber der Artikel dazu hier ist Grütze.

  6. „Erst vor einigen Tagen kündigte Google an, Internetseiten zu belohnen und in den Suchresultaten an höherer Stelle anzuzeigen, wenn diese eine verschlüsselte Verbindung anbieten. Und schreit hier jemand „Zensur!“?“

    Was hat das mit Zensur zu tun? Hier behandelt ein Unternehmen nach klar definiertem Maßnahmenkatalog(Verschlüsselung JA/NEIN) alle Webseiten-Betreiber gleich mit Blick auf eine Verbesserung(!) der Sicherheit. Das Google Inc. noch viel mehr machen könnte für die Sicherheit der Nutzer steht ja außer Frage, ihnen daraus aber einen Strick drehen zu wollen ist mehr als billig. Allgemein muss die Verschlüsselung/Authentifizierung nicht beim HTTP(S) einsetzen sondern mehrere OSI-Stufen früher.

    1. Es ist absolute Normalität, dass von diesem „privaten Unternehmen, intransparente Entscheidungen“ bezüglich der Listung und Gewichtung der Suchergebnisse getroffen werden. Jetzt haben sie mal einen Faktor bestätigt – ob dem auch so ist, kann niemand prüfen. Eine reine PR-Aktion, die nicht das geringste mit Transparenz zu tun hat.

  7. Trööööt! Bikeshedding Alarm!

    Einige der Kommentatoren scheinen sich da gerade in einem üblen Fall von Bikeshedding zu verheddern.

    Wenn wir mal ehrlich sind: Wir alle leben damit, dass links auf Urheberrechtlich relevante Materialien etc. per DMCA aus den Google-Ergebnissen genommen werden, dass unsere Inhalte depubliziert werden, dass Inhalte aus betriebswirtschaftlichen Gründen dem User vorenthalten werden (hust Facebook hust). Da hiergegen aber anscheinend nichts mehr gemacht werden kann, dreschen jetzt alle darauf ein, wenn die selben Mechanismen genutzt werden, um die Privatsphäre von normalen Menschen zu schützen.

    Ganz schlimm finde ich die Diskussion ja in US-Techie Podcasts wie TWIT. Sobald die Worte „Right to be forgotten“ und „First Ammendment Advocate“ gefallen sind, kommt üblicherweise als nächstes so eine krude Strohmannparade, dass mir schon fast der innere Reichsparteitag hochkocht.

  8. Entfernen Sie dieses -> Wort aus dem Kontext. Löschen Sie dieses Wort aus dem Kontext.
    :
    Entfernen Sie dieses aus dem Kontext Wort. Löschen Sie dieses aus dem Kontext.

    1. Wow. Man ändert das Prädikat (von „entfernen“/“löschen“ wie im Artikel oben zu „aus dem Kontext entfernen“/“aus dem Kontext löschen“) und schwupps ist die Bedeutung eine andere. Wer hätte das gedacht.

      1. Es werden keine Inhalte verändert, nicht gelöscht, nichts entfernt. Das einzige was passieren wird, dass bestimmte Suchergebnis bei bestimmten Suchphrasen ausgeblendet werden.

      2. Wo bitteschön schrieb ich von Inhalten? (Abgesehen davon kann man die Kombination von Suchphrase und Ergebnissen schon als Inhalt ansehen.)

  9. Danke Kirsten,

    mir geht der Propagandafeldzug extrem auf die Nerven, was ich noch nicht glaube ist, dass die Auslegung des Urteils in dieser Form:
    „Alle Suchergebnisse, die von Google, Bing oder anderen Suchmaschinen in Europa entfernt werden müssen (also zum Beispiel auf google.de), sind bei „google.com“ oder „bing.com“ weiterhin zu finden“
    korrekt von dem Betreiber ist. Demnach müsste man sich ja nur eine com-domain zulegen, um nicht europäischem Recht zu unterliegen. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass die Praxis urteilskonform sein soll.

    Liebe Grüße,
    André

    1. D.h. jede Website muss sich an die Gesetze jedes Landes halten? Damit wäre es praktisch nicht mehr möglich, legal eine Website zu betreiben. Oder soll das nur für europäisches Recht gelten?

      1. Das war immer und überall so. Das ist auch die Substanz des Google Urteils, dass sie nicht sagen können „wir verkaufen nur Anzeigen in Spanien“…

        Ich habe kein Problem damit, dass eine Webseite gesperrt wird, die sich nicht an die Gesetze des Landes hält. Einfaches Völkerrecht. Wenn Du in Deutschland handelst, bis Du deutschem Recht unterworfen, wenn Du in Malaysia Dienste anbietest, dem dortigen Recht.

      2. Das nette an einer solchen Position ist halt, dass „in einem Land Dienste anbieten“ so schön unscharf ist. Ich sehe nicht, wodurch google.com in Deutschland oder einem anderen EU-Land angeboten wird, außer dadurch, dass es von dort per Internet erreichbar ist (von einer deutschen IP kommend wird man ja sogar auf google.de weitergeleitet). Wenn Du das aber als Maßstab anlegst, wird (wie ich oben schon schrieb) auf einen Schlag ein Großteil des „ausländischen“ Internets potentiell illegal (Welche ausländische Website hat beispielsweise ein Impressum, das deutschem Recht entspricht? Und welche deutsche reagiert korrekt auf US-DMCA-Anfragen? Und warum zeigt google.de Ergebnisse zu „Tian’anmen“ an?).
        Zuende gedacht würde das dazu führen, dass das internationale Internet zu einem Haufen unverbundener nationaler Netze zerfällt. Mag sein, dass Du das gut fändest, ich jedenfalls halte das für eine der schlechtest möglichen Lösungen.
        (Übrigens wäre es auch interessant zu erfahren, was das Völkerrecht eigentlich damit zu tun haben soll…)

    2. Diese Auslegung hat Marisa Giminez aus den Google-Lobbybüro in Brüssel so bestätigt im Juni bei einer Veranstaltung der Europäischen Rechtsakademie mit dem EDPS. Man kann vermutlich trefflich streiten, ob das urteilskonform ist. Aber natürlich versucht Google alles, um den Impact des Urteils zu schwächen – praktisch und politisch.

  10. Zunächst einmal entschuldigt bitte diesen Rant hier, aber manchmal muss das eben sein – vor allem angesichts der übertriebenen Berichterstattung. Im Grunde geht es mir darum, dass so mancher Artikel „Löschungen“ erwähnt, obwohl es sich laut EuGH um ein Entfernen oder (wie Thomas Stadler es drüben schreibt) Zugangserschwerungen handelt.

    Zum Unterschied: Wie ich oben schrieb, löscht Google Suchergebnisse aus dem Index, sobald dem Unternehmen eine sogenannte „DMCA-Anfrage“ ins Haus flattert. Rechteinhaber können also anhand dieses US-amerikanischen Gesetzes die weltweite Löschung aus dem Index von Suchmaschinen erwirken. Bei den „Recht-auf-Vergessenwerden“-Anfragen wird jedoch nicht aus dem Index gelöscht, sondern die Suchergebnisse, sobald die Suche anhand eines Namens durchgeführt wird, modifiziert. Die Seite bleibt weiterhin im Index und kann bei einer Suche mittels anderer Begriffe weiterhin in den Suchresultaten angezeigt werden.

    Eine Klarstellung: Beide Situationen sind suboptimal – ein privates Unternehmen sollte nicht willkürlich zwischen unseren Rechten und Freiheiten abwägen können.

    1. „Löschen“ und „Entfernen“ sind in der IT aber nunmal quasi synonym. Der Unterschied ist ja auch eher, was gelöscht wird. Im einen Fall der Eintrag im Index, im anderen der Eintrag in den Suchergebnissen.

    2. Mit „Zugangserschwerung“ hat Thomas Stadler den richtigen Begriff gewählt. Angeblich aus juristischen Gründen wird der Zugang erschwert wie damals bei Kinderporno-Uschis Sperren im „Zugangserschwerungsgesetz. Natürlich ging es nicht um Kinderpornografie, die ja nicht gelöscht werden sollte nach der CDU/CSU. Der katholische Klerus sollte weiterhin leicht zugänglich an den Dreck heran kommen, am DNS vorbei.

      Wir beim Zugangserschwerungsgesetz soll die Rechtssprechung, was Unrecht ist, Richtern mit dem EUGH-Urteil aus der Hand genommen werden. Statt eine4s Richters sollte eine Polizist, als Verlagerung der der Judikative auf die Exekutive, bestimmen, was Recht ist. Und das Ergebnis seiner Rechtsprechung sollte geheim sein. Und bestraft werden sollte, wer es leakt. Das Gesetz hätte den perversen Kinderschändern im Klerus sicher gefallen. Aber dem darauf folgenden Bundestag war dieser Blödsinn von Kinderporno-Uschi, Ziercke vom BKA (der für den Sturz des Geheimnisverräters Friedrich, zynischerweise wegen angeblicher Kinderpornografie , sorgte, und dem Betrüger aus der CSU Guttenberg zu unseriös und schaffte den Mist ersatzlos ab. Mittlerweile wird Kinderpornografie im Netz ordentlich verfolgt und der Dreck auch gelöscht.

      Die Zugangserschwerungsmechanik ist für Rechtsstaaten nicht tragbar, zumal den Betroffenen in großer Zahl rechtliches Gehör verwehrt wird. So wird der Mist vom EUGH wieder verschwinden wie der Mist von Kinderporno-Uschi und Google nicht aufgrund von ungeprüften Denunziationen ohne rechtliches Gehör den Zugang erschweren. Rechtsetzung sollte man eben in Demokratien dem Parlament überlassen und nicht sachunkundigen Chaoten und Anarchisten.

    3. interessanter Artikel. Allerdings finde ich den Titel suboptimal gewählt. U.a. die Huffington Post veröffentlicht ihre pseudojournalistischen Beiträge, ala „Die 10 besten Tips im Sommer“, „….Diäten“, etc.
      Am Ende bieten die Artikel wenig Subtanz.

      Grüße

    4. Wobei aber auch bei der DMCA-Anfrage google kaum die Suchergebnisse aus dem Index löschen kann, denn google muss ja auch weiterhin verhindern, dass diese nicht mehr auftauchen, wenn jemand danach sucht. D.h. Es ist vollkommen egal, ob DMCA oder „Recht auf Vergessen“, google muss sich merken, was nicht mehr angezeigt werden darf, und das dann aus den Suchergebnissen ausfiltern.
      D.h. In beiden Fällen muss google das Identische tun, und damit ist die Unterscheidung zwischen „entfernen“ und „löschen“ sinnlos, da es technisch keinen Unterschied gibt, und generell für den Anwender eh das selbe Ergebnis hat.
      Alle Daten verbleiben im Index, werden nur mit einer Info versehen, warum sie nicht mehr angezeigt werden dürfen. Führt eine Suche dazu, dass diese Daten gefunden werden, werden die unterdrückt, und ggfs. Ein entsprechender Hinweis, dass Daten nicht angezeigt wurden, angezeigt

  11. Liebe Kirsten,

    glücklicherweise gibt es noch ein paar Webseiten, die sich nicht an deutsches und europäisches Recht halten. So ist es möglich, auch vor 22 Uhr und ohne Personalausweis noch Ballerspiele zu spiele. Warum die Idee, dass ich mir unliebsame Fakten, die über meine Person veröffentlicht wurden, einfach entfernen lassen kann keine gute ist, wirst du doch auch selber erkennen. Wenn dann sollten die entfernten URLs mittels chillingeffects.org transpRent unter den Suchergebnissen stehen.

  12. Fast glaube ich, dass alleine die martialische Bezeichnung „Recht auf Vergessen“ die kleinkarierten Definitionsfanatiker um Begriffe wie Löschen und Entfernen auf den Plan ruft. Faktisch hat sich nicht wirklich was geändert, außer, dass Google und Bing am Suchalgoritmus gefeilt und ein Formular entworfen haben um dem halbgaren Gesetz genüge zu tun. Ersteres machen die Suchmaschinen sowieso ständig.

    1. Nur zur Klarstellung: Bezeichnest Du Kirsten als kleinkarierte Definitionsfanatikerin (die Unterscheidung zwischen Löschen und Entfernen kommt schließlich von ihr)? Oder hast Du den Artikel nicht gelesen?

  13. Ohne hier auf jedes Detail eingehen zu wollen, ist der Grundtenor dieses Texts falsch. Es gibt ein erhebliches Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz einerseits und Meinungs- und Informationsfreiheit andererseits. Das wird gerade am Beispiel des EuGH-Urteils mehr als deutlich. Und der EuGH hat mit seiner Prämisse vom regelmäßigen Vorrang des Datenschutzes mit der vom BVerfG und EGMR bisher praktizierten Abwägung gebrochen. Es ist deshalb nicht erstaunlich, dass die meisten Juristen dem Urteil kritisch bis ablehnend gegenüberstehen. Siehe:
    http://www.internet-law.de/2014/05/kommentare-und-anmerkungen-zum-google-urteil-des-eugh.html

    Die von Kirsten vorgenommene Differenzierung zwischen Löschung und Entfernung aus den Trefferergebnissen von Google erschließt sich mir schon aus sprachlichen Gründen nicht. Dass Google keine Inhalte (an der Quelle) löscht und die Inhalte auch dann online bleiben, wenn man sie über Google nicht findet, ist klar und bedarf meines Erachtens keiner Erwähnung.

    Der Tunnelblick auf den vermeintlichen Bad Boy Google verschleiert die Wahrnehmung des eigentlichen Problems. Der Staat oder Gerichte zwingen Informationsvermittler dazu, die Auffindbarkeit von Inhalten zu erschweren. Das Phänomen hat man in Deutschland vor einigen Jahren Zugangserscherung genannnt, es gab dazu sogar ein gleichnamiges Gesetz. In Teilen der Netzcommunity stößt die Zugangserschwerung mittlerweile auf Zustimmung, weil sie (vermeintlich) dem Datenschutz dient und es schließlich gegen Google geht. Das ist reichlich inkonsequent.

    Es geht aber um weit mehr als um die Google. Es geht um die Frage, wie man die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz ausgestalten will und in welchem Umfang es zulässig sein soll, dass der Staat Informationsvermittler wie Suchmaschinen oder auch Access-Provider reguliert.

    Interessant finde ich auch den Versuch, die kritische Berichterstattung über das Urteil des EuGH quasi als Kampagne von Google zu deuten, der ins Stocken geratenen Datenschutzreform einen Hieb zu versetzen. Man sollte hierzu vielleicht erwähnen, dass das Urteil in der Berichterstattung gerade in der ersten Zeit sehr viel Zustimmung erfahren hat. Die Berichterstattung hat sich etwas gewandelt, nachdem sich einige Journalisten dann doch die Frage nach den möglichen Folgen des Urteils gestellt haben.

    Und eines muss ich noch loswerden: Eine falsche Entscheidung des EuGH, mit einer Grundrechtsabwägung die kaum vertretbar erscheint, begründet für mich noch kein europäisches Recht, sondern zeigt allenfalls, dass der EuGH beim Thema Grundrechtsdogmatik noch Nachholbedarf hat.

    1. I am not convinced. ;-) Suchmaschinen != Access Provider; Zugangserschwerung zu illegalen Inhalten != Regulierung der Zusammenführung personenbezogener Informationen. Der EuGH argumentiert im Prinzip ähnlich wie schon Warren/Brandeis 1895 mit ihrem „Right to be let alone“ oder Nissenbaum mit „Privacy as contextual Integrity“. Und er sagt ja ganz klar, dass abgewogen werden muss zwischen Anspruch der Betroffenen und öffentlichem Interesse. Wie Letzteres genau passieren soll, muss diskutiert werden. Aber Google einfach ein „mere conduit“-Privileg zu geben -was die Alternative wäre – kann sicher nicht die Lösung sein.

      1. Ralf, das Problem ist ja nicht „mere conduit“ sondern das Durcheinander, das entsteht, wenn man Brandeis 1895 ohne ausreichende Sachkenntnis hinsichtlich Netzdynamik auf einen frisierten Anti-Google-Fall anwendet. Aber Du kennst meine Meinung. Das kaputte Datenschutzrecht hat sie dazu gezwungen. Insofern ein klarer Weckruf an uns alle. Stay tuned, bin was am schreiben. Hatte Lutterbeck 1999 wieder gelesen und der schrieb, dass Simitis schon 1984 gesagt hat, dass wir allein mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht nicht weiter kommen. Wir haben Simits 30 Jahre ignoriert. Lutterbeck hat 1999 verzweifelt gegen die Büffelherde angeschrieben, umsonst. Und jetzt bezahlen wir die Rechnung. Ich glaube nicht, dass es viele Änderungen geben muss, aber es muss Änderungen nach diesem Urteil geben.

  14. „Der Gerichtshof erkannte jedoch richtig, dass es sich hier nicht um ein reines Hosting handelt, sondern darum, dass Google personenbezogene Daten sekundenschnell aus verschiedenen Quellen zusammenführt, neue Profile bildet und so viel tiefer in Persönlichkeitsrechte eingreift als dies durch eine reine Veröffentlichung der Fall wäre.“

    Seit wann ist das reine Zusammentragen von Informationen, die sowieso öffentlich zugänglich sind, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten?

    Wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden, dann geschieht das bereits durch die Quelle, und nicht erst durch die „Zusammentragung“.

    Wenn sich jemand in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht, dann muss er die Quelle ausschalten und nicht den Boten erschießen.

    1. Das ist doch genau der Punkt des Urteils: Wer solche bisher unverbundenen und schwer auffindbaren Informationen aggregiert und per Suche nach meinen Namen auffindbar macht, verarbeitet meine persönlichen Daten. Damit gilt das schon immer bestehende Recht auf Löschungsanspruch meinerseits, sofern nicht z.B ein übergeordnetes Interesse besteht, etwa bei Personen der Zeitgeschichte.

      1. Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten werden im Normfall, qualitativ nicht dadurch unterschieden, ob eine information leicht oder schwer zugänglich ist, sondern dadurch ob sie persönlichkeitsverletzend ist oder nicht.
        Es ist irrelevant ob eine persönlichkeitsverletzende Information im Fernsehen oder im Vereinsblatt auftaucht. Entweder sie ist Persönlichkleitsverletzend oder nicht.
        Eine Information wird nicht dadurch persönlichkeitsverletzender, dass sie leichter zugänglich ist oder wird, wenn die Vorraussetzung der persönlickeitsverletzung nicht gegeben ist.
        Es ist höchst problematisch, eine Rechtsverletzungen quantitativ bemessen und begründen zu wollen, wenn das Rechtsgut qualitativ überhaupt nicht verletzt ist.

        Das ist willkürlich und Unrecht. Das Urteil des EuGH legalisiert Zensur.

      2. Genau, Du hast einen Löschanspruch bei der Quelle. Sobald die Quelle entfernt ist, wird Google auch den Index entsprechend aktualisieren. Alles wunderbar.

        Eine Information jedoch nur aus dem Index zu Löschen ist totaler Quatsch.

  15. @eerrr:

    Doch, die Zugänglichkeit macht schon einen Unterschied. Bei „Lebach“ war es das Fernsehspiel zur besten Sendezeit, als es noch kein Privat-TV gab. Demgegenüber war die Persönlichkeitsrechtgefährdung in den Online-Archiv-Fällen (Sedlmeyer, Apollonia) geringer, weil man aktiv suchen musste und nicht unvorbereitet darauf gestoßen wurde, wie beim BILD-lesenden Gegenüber in der Bahn.

    Man könnte nun überlegen: Suchen viele Leute das gleiche, ist ein öffentliches Interesse gegeben, suchen wenige, ist auch die Gefährdung gering. Also am besten gleich alles stehen lassen, wenn es wahr und nicht verunglimpfend ist.

    Das BVerfG ist auf einem ähnlichen Weg. Bei Berichten über kleine Delikte ist das Öffentlichkeitinteresse vielleicht nicht so ausgeprägt, dafür sind Berichte drüber auch nicht so schlimm (siehe „Wilde Kerle“).

    1. Aber der Grad der Zugänglichkeit ist halt im Internet immer gleich. Sobald im Internet etwas veröffentlicht wird, wird es auch durch Suchmaschinen erfasst. So funktioniert das System nun einmal.

      Den Grad der Zugänglichkeit einer Information muss also danach bemessen werden, ob sie sich überhaupt im Internet befindet oder nicht. Entsprechend macht es auch nur Sinn, Informationen bei der Quelle zu entfernen und sie somit auch aus _allen_ Suchmaschinen zu löschen.

    2. Sekundär mag die Zugänglichkeit eine Rolle spielen. Aber nur unter der primären Vorraussetzung, dass überhaupt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt.
      Eine Information wird nicht durch ihre Zugänglichkeit persönlichkeitsverletzend, sondern durch ihren Inhalt. Ist der Inhalt der Information nicht persönlichkeitsverletzend, spielt die Verbreitung und Zugänglichkeit der Information für den Tatbestand einer Persönlichkeitsverletzung keine Rolle.

      Nur hat der EuGH genau so geurteilt.
      Die Information um die es in dem Fall ging, war an sich nicht persönlichkeitsverletzend. Nur, laut EuGH, die Zugänglichkeit durch eine Suchmaschine, unter Eingabe des Namens des Betroffenen.
      Damit hat der EuGH einen neuen Tatbestand geschaffen, für den es keine Vorraussetzung gibt.
      Damit handelt es sich bei dem von EuGH geschaffenen Tatbestand, per Definition um Zensur.

      Zensur als: Das Verschwinden lassen oder nicht auffindbarmachen von Informationen, die nicht illegal sind, anhand des Kriteriums ihrer tatsächlichen oder möglichen Verbreitung.

      1. In dem vom EuGH verfassten Urteil handelt es sich nicht um Zensur nach deiner Definition. Es kann keine Zensur sein, weil die Verbreitung dieser speziellen Information einer Zustimmung der Person bedarft hat, über die diese Information handelt. Offensichtlich wurde diese Information ohne seiner Zustimmung veröffentlicht und somit hat der Informationverbreiter illegal gehandelt. Somit ist sowohl das Verbreiten als auch der Inhalt illegal. Und was illgeal ist kann nicht zensiert werden (nach deiner Definition).

        Genauso wenig würden wir von Zensur sprechen wenn man das Verbreiten kinderpornographisches Material oder volksverhetzende Propaganda verbietet. Beides ist illegal und würde „zensiert“ werden.

        Eine Zugänglichkeit der Information ist auch irrelevant. Es ist nicht an dem Leser, Verbreiter, Suchmaschinen, Hoster, Klickzahlen, Algorithmen oder wem/was auch immer zu entscheiden ob eine Information die eine Privatperson zugänglich zu sein hat. Dies entscheidet nach deutschem und europäischen Recht ausschließlich die Person über die diese Information handelt. Nur wenn die Person eine „Person vom öffentlichen Interesse“ ist braucht man in der Regel keine Zustimmung solange man die Wahrheit veröffentlicht. So kannst du sehr wohl Informationen über Personen wie Zschäpe, Edathy, Hoeneß, Kachelmann usw überall abrufen. Aber z.B. im NSU Prozess sind 3 Angeklage annonymisiert weil deren mutmaßliche Beteiligung an den NSU Verbrechen nicht so gravierend sind das deren Persönlichkeitsrechte über dem öffenltichen Interesse bewertet wurde. Das entscheidet im Zweifel ein Richter und nicht Google, ein Leser oder eine Klickzahl.

  16. Ich kann die Feststellungen der Autorin bezüglich Desinformationskampagne absolut nachvollziehen.
    Die Kritik in diesem Artikel ist u.a., daß gängige Medien verharmlosend und unsachlich von dem sog. „Recht auf Vergessen“ berichten. Es wird suggeriert, daß persönliche Daten (d.h. Inhalte (!) wie Fotos, Artikel usw.) auf Antrag gelöscht werden können. Was ja, wie die Autorin beschreibt, nicht stimmt. Es werden ausschließlich Links in den Ergebnissen der Suchmaschinen entfernt, die Daten bleiben erhalten und sind weiterhin auffindbar.
    Wer an diese kuriose Berichterstattung nicht glaubt, der sollte sich folgenden Beitrag der Süddeutschen mal anschauen:
    Titel: „Welche Daten wollen Sie löschen lassen“?
    Zitat: „[…] hat Google nun ein Formular ins Netz gestellt, auf dem Internet-Nutzer das Vergessen Ihrer persönlichen Daten beantragen können. Also das Löschen.“
    Zitat: „Peinliche Fotos, ein Youtube-Account aus Teenager-Zeiten, veraltete Informationen: Google hat ein Formular für das Löschen von unerwünschten Suchergebnissen ins Netz gestellt. “
    http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/video-umfrage-google-bietet-loeschungsformular-an-video-umfrage-google-bietet-loeschungsformular-an-1.1980093
    Weder Fotos, noch Youtube Accounts, noch veraltete Informationen kann man über Google löschen lassen. Einfach unglaublich, was da dauernd behauptet wird.

    PS: Schon allein der Name „Recht auf Vergessen“ ist schon eine Irreführung an sich.

  17. Ich hatte die Diskussion bei den Sendungen von Leo Laporte auf G+: Ergebnislos. Die verbreiten die Mär ungehindert und unreflektiert weiter.

  18. Ich will hier nur mal das Wort Netzneutralität in die Runde werfen, was ich auf dieser Webseite leider nur im Menü, aber nicht in diesem Artikel finde. Warum nicht?

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