OLG Frankfurt: Keine Störerhaftung bei offenem WLAN

Sehr schön: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass bei einem offenen WLAN keine automatische “Störerhaftung” eintritt: Gericht: Keine Haftung für offenes WLAN.

Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Und mit Entscheidung vom 1. Juni hob daraufhin nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt das vorausgegangene Urteil auf. Die Richter verneinten dabei die sogenannte Störerhaftung des Beklagten. Selbst wenn ein Teil der Rechtsprechung eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers etwa für Familienangehörige annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers zu weit. Denn letztlich müsse der Betroffene damit für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Die Störerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten. Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien, argumentieren die Richter des OLG Frankfurt.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07)

Es ging natürlich wieder mal um Urheberrechtsabmahnungen, wie so oft von der Firma Logistep.

Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Deutschland, Digital Rights, Freie Netze und getagged , , , , , . Bookmarken: Permanent-Link. Kommentieren oder ein Trackback hinterlassen: Trackback-URL. Dieser Beitrag steht unter der Lizenz CC BY-NC-SA: Markus Beckedahl, Netzpolitik.org.

4 Kommentare

  1. Erstellt am 8. Juli 2008 um 22:54 | Permanent-Link

    Wieder ein kleiner Schritt für das allumspannende, offene WLAN. Ich habe ja immer noch Hoffnung, das wir alle auf Durchzug schalten, damit man endlich das flächendeckende WLAN bekommt. Übrigens, seit heute ist klar, das die EU den Zugang zum Web, für Geringverdiener/Minderbemittelte als Vorgabe machen möchte. In meinen Augen ist das offene WLAN da die einzig logische Alternative.

  2. Erstellt am 8. Juli 2008 um 23:11 | Permanent-Link

    Theorethisch wäre ein überal verfügbares freies Wlan Netz eine prima Möglichkeit die weitgehende Überwachung zu durchbrechen.

    Wenn ich irgendwo in einer Stadt wohnen würde dann würde ich das Wlan so aufsetzen das es durch einen TOR oder I2P Proxy geroutet und anonymisiert wird.
    Wenn dann mal jemand den Dienst Misbraucht und Mist baut dann kann man mich wenigstens nicht dafür verantwortlich machen.

    Wäre doch auch mal ne Hübsche Sache für den AK Vorrat, überal öffentliche und über TOR Anonymisierte Wlans aufstellen.
    Bevorzugt an größeren Plätzen und in der nähe von großen Hotels.
    Damit könnte man aktiv etwas gegen die Überwachung tun und gleichzeitig demonstrieren das sich jede Überwachungsmaßnahme technisch recht leicht unterlaufen lässt.

  3. blauebirke
    Erstellt am 9. Juli 2008 um 03:16 | Permanent-Link

    Wlanknoten, die automatisch den Verkehr über Tor/I2P/Freenet… leiten schützen nicht den Besucher vor Ausspähung vom Betreiber oder anderen Besuchern. Besser wäre (zusätzlich oder stattdessen) einen Torserver bereitzustellen, an dem sich die Besucher verbinden müssen. Glaube aber nicht, dass es (momentan) möglich ist, ohne dass der Besucher einiges vorher jeweils einstellen muss (beim Wechsel zwischen zwei solcher Tor-Wlan-Knoten).

  4. Longbow4u
    Erstellt am 11. Juli 2008 um 12:18 | Permanent-Link

    Sehr interessante Entscheidung. Das Urteil ist mit Text erhältlich hier:
    http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/urheberrecht/290/5/3

    Einige Punkte, die ich interessant fand:
    *ohne konkrete Hinweise auf Rechtsverletzung keine Störerhaftung durch Betreiben eines offenen WLAN, wenn der Anschluss missbraucht wird
    *Störerhaftung begründet selbst lediglich einen Unterlassungsanspruch, keinen Schadensersatzanspruch
    *kein fahrlässiges Handeln, wenn man seinen WLAN-Anschluss nicht durch Verschlüsselung sichert
    *Senat hält die von der Staatsanwaltschaft ermittelten IP-Adressen für Verkehrsdaten, nicht für Bestandsdaten. Es wäre zu deren Ermittlung ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich gewesen. Da dieser hier nicht von der Staatsanwaltschaft vor der Ermittlung der Daten eingeholt wurde, unterliegen die Daten einem Verwertungsverbot im Prozess

2 Trackbacks

  1. [...] gerade vor neun Tagen das Oberlandesgericht Frankfurt eine Störerhaftung für offenes WLAN ausgeschlossen hatte, bringt die Entscheidung aus Düsseldorf wieder neue Unsicherheit. Es wird offenbar [...]

  2. Von Offene Netze und Recht am 30. Juli 2008 um 22:26

    [...] Netzpolitik [...]

Ihr Kommentar

Ihre E-Mail wird niemals veröffentlicht oder verteilt. Benötigte Felder sind mit * markiert

*
*

Du kannst diese HTML Tags und Attribute verwenden: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Anzeige
Die von uns verfassten Inhalte stehen unter der Lizenz CC BY-NC-SA.
Netzpolitik.org nutzt Wordpress. Das Design ist ein Thematic-Kind von Linus Neumann.