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	<title>Kommentare zu: Entwurf eines Gesetzes zur &#196;nderung des Bundesdatenschutzgesetzes</title>
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	<description>Politik in der digitalen Gesellschaft</description>
	<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 06:36:10 +0000</pubDate>
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		<title>Von: GH</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/#comment-243026</link>
		<dc:creator>GH</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2008 06:37:57 +0000</pubDate>
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		<description>@ Kai K.: 1) Auskunft, Berichtigung, L&#246;schung gegen&#252;ber &#246;ffentlichen Stellen: §§ 19, 20 BDSG (bzw. entsprechende LDSG); 2) Auskunft, Berichtigung, L&#246;schung gegen&#252;ber nicht-&#246;ffentlichen Stellen: §§ 34, 35 BDSG. Besonderheiten im Detail und weitere einzelne Rechte - aber ganz normale Anspr&#252;che und als solche gerichtlich durchsetzbar.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Kai K.: 1) Auskunft, Berichtigung, L&#246;schung gegen&#252;ber &#246;ffentlichen Stellen: §§ 19, 20 BDSG (bzw. entsprechende LDSG); 2) Auskunft, Berichtigung, L&#246;schung gegen&#252;ber nicht-&#246;ffentlichen Stellen: §§ 34, 35 BDSG. Besonderheiten im Detail und weitere einzelne Rechte - aber ganz normale Anspr&#252;che und als solche gerichtlich durchsetzbar.</p>
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		<title>Von: scholarz.blog</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/#comment-242106</link>
		<dc:creator>scholarz.blog</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 May 2008 06:49:00 +0000</pubDate>
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		<description>&lt;strong&gt;Blogwelt-Serie: Langersehnte Volksherrschaft auf Blogseiten?&#160;Politikblogs...&lt;/strong&gt;

Sie ist einfach einer der &#228;ltesten Begriffe &#252;berhaupt: die Politik. Ihr Ursprung reicht bis zur griechischen Antike und auch die altert&#252;mlichen Philosophen Aristoteles und Platon wussten bereits &#252;ber ihren Mehrwert weise zu diskutieren. Doch was ve...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Blogwelt-Serie: Langersehnte Volksherrschaft auf Blogseiten?&nbsp;Politikblogs&#8230;</strong></p>
<p>Sie ist einfach einer der &#228;ltesten Begriffe &#252;berhaupt: die Politik. Ihr Ursprung reicht bis zur griechischen Antike und auch die altert&#252;mlichen Philosophen Aristoteles und Platon wussten bereits &#252;ber ihren Mehrwert weise zu diskutieren. Doch was ve&#8230;</p>
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	<item>
		<title>Von: Kai K.</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/#comment-241740</link>
		<dc:creator>Kai K.</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 May 2008 18:16:41 +0000</pubDate>
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		<description>@GH:
und nach welcher Rechtsgrundlage hat man einen einklagbaren Anspruch ?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@GH:<br />
und nach welcher Rechtsgrundlage hat man einen einklagbaren Anspruch ?</p>
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		<title>Von: GH</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/#comment-241710</link>
		<dc:creator>GH</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 May 2008 12:54:09 +0000</pubDate>
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		<description>Erg&#228;nzung zu Nr. 1: "Es fehlt nach wie vor ein eigener einklagbarer Anspruch auf Datenauskunft bzw. -Korrektur oder -L&#246;schung." - das ist nicht korrekt. Die gegenw&#228;rtige Regelung gibt den Betroffenen schon heute genau diesen Anspruch, und er ist auch gerichtlich durchsetzbar. Die M&#246;glichkeit der Anrufung des Datenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbeh&#246;rde steht unabh&#228;ngig davon daneben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Erg&#228;nzung zu Nr. 1: &#8220;Es fehlt nach wie vor ein eigener einklagbarer Anspruch auf Datenauskunft bzw. -Korrektur oder -L&#246;schung.&#8221; - das ist nicht korrekt. Die gegenw&#228;rtige Regelung gibt den Betroffenen schon heute genau diesen Anspruch, und er ist auch gerichtlich durchsetzbar. Die M&#246;glichkeit der Anrufung des Datenschutzbeauftragten oder der Aufsichtsbeh&#246;rde steht unabh&#228;ngig davon daneben.</p>
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		<title>Von: markus</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/#comment-241665</link>
		<dc:creator>markus</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 May 2008 23:26:02 +0000</pubDate>
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		<description>Danke f&#252;r die ausf&#252;hrliche juristische Einsch&#228;tzung. Das deckt sich mit meiner Analyse des Entwurfes.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke f&#252;r die ausf&#252;hrliche juristische Einsch&#228;tzung. Das deckt sich mit meiner Analyse des Entwurfes.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Kai K.</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/#comment-241655</link>
		<dc:creator>Kai K.</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 May 2008 20:30:02 +0000</pubDate>
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		<description>Neuregelungen BDSG-Entwurfes aus Verbraucherschutz-Sicht:

§ 28a I:
Also die Neueinf&#252;hrung des § 28a bringt praktisch keine Verbesserung, da sie lediglich eine umstrittene juristische Frage kl&#228;rt, inwieweit &#252;ber unbestrittene aber noch nicht "abgeurteilte" Forderungen Daten erhoben werden d&#252;rfen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie sonst auch. (§ 28)

§ 28a II:
Nach dieser Regelung, d&#252;rfen Banken etc. bei der Einholung eines Kreditangebotes / der Bonit&#228;tspr&#252;fung, keinerlei Daten &#252;ber den potentiellen Kreditnehmer &#252;bermitteln, auch nicht wenn dieser "einwilligt". Bislang war die Praxis, dass jede Bonit&#228;tspr&#252;fung f&#252;r die Ermittlung eines konkreten Kreditangebotes den Score-Wert quasi verschlechtert hat, da dies vermerkt wurde. Wenn sich also jemand bei mehreren Banken verschiedene Angebote einholen wollte, war dies t&#246;dlich f&#252;r seinen Score-Wert, der dann immer schlechter wurde. Warum hierzu eine Gesetzes&#228;nderung notwendig war, ist mir schleierhaft. Selbst die Banken wissen, dass es Schwachsinn ist die Kreditw&#252;rdigkeit eines "preisbewu&#223;ten Kunden" herabzusetzen.....

§ 28a III
Die dieser Norm zugrunde liegende Praxis scheint wohl die negative Score-Bewertung bei einer Selbstauskunft zu sein. Wobei die Schufa von dieser Praxis bereits seit l&#228;ngerem abger&#252;ckt ist.

§ 28b
Dem bislang -ohne Rechtsgrundlage- praktizierten und auch (zu Recht) kritisierten rein statistischen Scoring (Alter, Wohnort,...) wird hier lediglich eine gesetzliche Grundlage verpasst. Wegen der weiten Tatbest&#228;nde d&#252;rfte sich nix an der bisherigen Praxis &#228;ndern. Einzig die Tatsache, dass der Betroffe beim "Wohnort-Scoring",hier&#252;ber in Kenntnis zu setzen ist, ist neu. (Das bringt diesem auch nix, da er gegen dieses rechtm&#228;&#223;ige Scoring nix unternehmen kann)

ge&#228;nderter § 34:
Hier erh&#228;lt der Betroffene das Recht, Auskunft &#252;ber das Zustandekommen seines Scoring-Wertes zu verlangen. (Also &#252;ber die verschiedenen Variablen und deren Gewichtung)
Eine solche Auskunft kann der Betroffene einmal im Jahr unentgeltlich verlangen. (Weitere k&#246;nnen kostenpflichtig sein)
Der Nutzen dieser Vorschrift ist aus Verbrauchersicht recht &#252;berschaubar.....

Fazit:

- Die meisten &#196;nderungen haben lediglich redaktionellen oder "klarstellenden" Charakter. Insbesondere werden diverse Praktiken der Auskunfteien, die bislang in rechtlicher Grauzone vollzogen wurden, nun durch eine gesetzliche Grundlage quasi "legalisiert".

- Letztlich bleibt nahezu jede bisherige Datenerhebung erlaubt, wenn ein "berechtigtes Interesse besteht". Wirtschaftliche Interessen sind in diesem Sinne stets "berechtigt". In der Privatwirtschaft ist mir eine Datenerhebung aus anderen als wirtschaftlichen Gr&#252;nden bislang noch nicht begegnet......

- Es fehlt nach wie vor ein eigener einklagbarer Anspruch auf Datenauskunft bzw. -Korrektur oder -L&#246;schung. Nach wie vor muss man sich bei Verst&#246;&#223;en an den Datenschutzbeauftragten wenden, der dann entscheidet ob er im Einzelfall t&#228;tig wird und mit welchen Mitteln....

- Dem hier vorliegenden Entwurf ist ganz deutlich anzusehen, dass die Wirtschaft (Banken, Versicherungen, Unternehmen...) hier ihre Finger im Spiel hatte und daf&#252;r gesorgt hat, dass sie keine Abstriche zugunsten der Verbraucherrechte macht und im &#220;brigen f&#252;r ihr eigenes Gesch&#228;ft hierdurch Rechtssicherheit erlangt hat.

- Die teilweise vertretene Auffassung, dass (insbesondere das statistisch) Scoring mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und insbesondere mit der Menschenw&#252;rde unvereinbar ist, da ein Mensch nicht auf rein statistische Daten reduziert werden darf, hat keinerlei Einfluss auf diesen Entwurf gehabt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Neuregelungen BDSG-Entwurfes aus Verbraucherschutz-Sicht:</p>
<p>§ 28a I:<br />
Also die Neueinf&#252;hrung des § 28a bringt praktisch keine Verbesserung, da sie lediglich eine umstrittene juristische Frage kl&#228;rt, inwieweit &#252;ber unbestrittene aber noch nicht &#8220;abgeurteilte&#8221; Forderungen Daten erhoben werden d&#252;rfen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie sonst auch. (§ 28)</p>
<p>§ 28a II:<br />
Nach dieser Regelung, d&#252;rfen Banken etc. bei der Einholung eines Kreditangebotes / der Bonit&#228;tspr&#252;fung, keinerlei Daten &#252;ber den potentiellen Kreditnehmer &#252;bermitteln, auch nicht wenn dieser &#8220;einwilligt&#8221;. Bislang war die Praxis, dass jede Bonit&#228;tspr&#252;fung f&#252;r die Ermittlung eines konkreten Kreditangebotes den Score-Wert quasi verschlechtert hat, da dies vermerkt wurde. Wenn sich also jemand bei mehreren Banken verschiedene Angebote einholen wollte, war dies t&#246;dlich f&#252;r seinen Score-Wert, der dann immer schlechter wurde. Warum hierzu eine Gesetzes&#228;nderung notwendig war, ist mir schleierhaft. Selbst die Banken wissen, dass es Schwachsinn ist die Kreditw&#252;rdigkeit eines &#8220;preisbewu&#223;ten Kunden&#8221; herabzusetzen&#8230;..</p>
<p>§ 28a III<br />
Die dieser Norm zugrunde liegende Praxis scheint wohl die negative Score-Bewertung bei einer Selbstauskunft zu sein. Wobei die Schufa von dieser Praxis bereits seit l&#228;ngerem abger&#252;ckt ist.</p>
<p>§ 28b<br />
Dem bislang -ohne Rechtsgrundlage- praktizierten und auch (zu Recht) kritisierten rein statistischen Scoring (Alter, Wohnort,&#8230;) wird hier lediglich eine gesetzliche Grundlage verpasst. Wegen der weiten Tatbest&#228;nde d&#252;rfte sich nix an der bisherigen Praxis &#228;ndern. Einzig die Tatsache, dass der Betroffe beim &#8220;Wohnort-Scoring&#8221;,hier&#252;ber in Kenntnis zu setzen ist, ist neu. (Das bringt diesem auch nix, da er gegen dieses rechtm&#228;&#223;ige Scoring nix unternehmen kann)</p>
<p>ge&#228;nderter § 34:<br />
Hier erh&#228;lt der Betroffene das Recht, Auskunft &#252;ber das Zustandekommen seines Scoring-Wertes zu verlangen. (Also &#252;ber die verschiedenen Variablen und deren Gewichtung)<br />
Eine solche Auskunft kann der Betroffene einmal im Jahr unentgeltlich verlangen. (Weitere k&#246;nnen kostenpflichtig sein)<br />
Der Nutzen dieser Vorschrift ist aus Verbrauchersicht recht &#252;berschaubar&#8230;..</p>
<p>Fazit:</p>
<p>- Die meisten &#196;nderungen haben lediglich redaktionellen oder &#8220;klarstellenden&#8221; Charakter. Insbesondere werden diverse Praktiken der Auskunfteien, die bislang in rechtlicher Grauzone vollzogen wurden, nun durch eine gesetzliche Grundlage quasi &#8220;legalisiert&#8221;.</p>
<p>- Letztlich bleibt nahezu jede bisherige Datenerhebung erlaubt, wenn ein &#8220;berechtigtes Interesse besteht&#8221;. Wirtschaftliche Interessen sind in diesem Sinne stets &#8220;berechtigt&#8221;. In der Privatwirtschaft ist mir eine Datenerhebung aus anderen als wirtschaftlichen Gr&#252;nden bislang noch nicht begegnet&#8230;&#8230;</p>
<p>- Es fehlt nach wie vor ein eigener einklagbarer Anspruch auf Datenauskunft bzw. -Korrektur oder -L&#246;schung. Nach wie vor muss man sich bei Verst&#246;&#223;en an den Datenschutzbeauftragten wenden, der dann entscheidet ob er im Einzelfall t&#228;tig wird und mit welchen Mitteln&#8230;.</p>
<p>- Dem hier vorliegenden Entwurf ist ganz deutlich anzusehen, dass die Wirtschaft (Banken, Versicherungen, Unternehmen&#8230;) hier ihre Finger im Spiel hatte und daf&#252;r gesorgt hat, dass sie keine Abstriche zugunsten der Verbraucherrechte macht und im &#220;brigen f&#252;r ihr eigenes Gesch&#228;ft hierdurch Rechtssicherheit erlangt hat.</p>
<p>- Die teilweise vertretene Auffassung, dass (insbesondere das statistisch) Scoring mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und insbesondere mit der Menschenw&#252;rde unvereinbar ist, da ein Mensch nicht auf rein statistische Daten reduziert werden darf, hat keinerlei Einfluss auf diesen Entwurf gehabt.</p>
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