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	<title>Kommentare zu: Auswirkungen auf Auskunftsanspruch</title>
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	<description>Politik in der digitalen Gesellschaft.</description>
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	<item>
		<title>Von: D: Vorratsdatenspeicherung verstoßt gegen das Grundrecht &#124; webadventures</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-410497</link>
		<dc:creator>D: Vorratsdatenspeicherung verstoßt gegen das Grundrecht &#124; webadventures</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Jan 2011 17:47:54 +0000</pubDate>
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		<description>[...] via.        TweetDie Deutschen mit ihrem Verfassungsgerichtshof werden mir immer sympathischer. Denn der hat heute das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung teilweise außer Kraft gesetzt. Es geht darum das in Deutschland auf vorrätig gespeicherte Daten nicht nur bei schweren Delikten zugegriffen werden kann sondern bei jeglichen Delikten die &quot;mittels Telekommunikation&quot; begangen wurden. via. Und die Musikindustrie? In dieser Hinsicht ist ...   This entry was posted in Politilk and tagged datenschutz, vorratsdatenspeicherung. Bookmark the permalink.    &#8592; Nutzung im vorgesehen Rahmen Osternachten &#8594; [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] via.        TweetDie Deutschen mit ihrem Verfassungsgerichtshof werden mir immer sympathischer. Denn der hat heute das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung teilweise außer Kraft gesetzt. Es geht darum das in Deutschland auf vorrätig gespeicherte Daten nicht nur bei schweren Delikten zugegriffen werden kann sondern bei jeglichen Delikten die &quot;mittels Telekommunikation&quot; begangen wurden. via. Und die Musikindustrie? In dieser Hinsicht ist &#8230;   This entry was posted in Politilk and tagged datenschutz, vorratsdatenspeicherung. Bookmark the permalink.    &larr; Nutzung im vorgesehen Rahmen Osternachten &rarr; [...]</p>
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	<item>
		<title>Von: Telemedicus &#8211; Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-281365</link>
		<dc:creator>Telemedicus &#8211; Rechtsfragen der Informationsgesellschaft</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 15:10:36 +0000</pubDate>
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		<description>[...] sind. Diese Frage hatte in der Blogosphäre zu hitzigen Diskussionen geführt (Lawgical, Jurabilis, Netzpolitik, medien-gerecht).  Der Aufsatz als PDF.  Telemedicus: Vorratsdatenspeicherung und [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] sind. Diese Frage hatte in der Blogosphäre zu hitzigen Diskussionen geführt (Lawgical, Jurabilis, Netzpolitik, medien-gerecht).  Der Aufsatz als PDF.  Telemedicus: Vorratsdatenspeicherung und [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Simon</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-238129</link>
		<dc:creator>Simon</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 May 2008 15:07:27 +0000</pubDate>
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		<description>Auch wenn dieser Thread schon etwas alt ist - um die Sache wenigstens vorläufig zum Abschluss zu bringen:

&lt;a href=&quot;http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/313-LG-Offenburg-Az-3-Qs-8307-IP-Adressen-sind-Bestandsdaten.html&quot;&gt;Entscheidung des LG Offenburg v. 17.4.2008&lt;/a&gt;:

&lt;blockquote&gt;Es kann dahinstehen, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg zu beurteilten war. Die Beschwerdekammer ist gem. § 309 Abs. 2 StPO gehalten, die Entscheidung nach der jetzt geltenden Rechtslage zu treffen. Hiernach hat der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 inzwischen klar gestellt, dass er die hier umstrittenen Daten als Bestanddaten gem. § 113 TKG einordnet. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von der Judikative hinzunehmen.&lt;/blockquote&gt;

Damit ist das letzte Wort in der Angelegenheit m.E. aber noch nicht gesprochen. Das LG Offenburg beruft sich in seiner Entscheidung nämlich hauptsächlich auch die Begründung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung: Genau dieses Gesetz ist vom BVerfG jedoch in einem Eilbeschluss vorläufig außer Kraft gesetzt worden. Ob auch eine solche Entscheidung vom Gesetzgeber &quot;hinzunehmen&quot; ist, halte ich für fraglich.

Zur Entscheidung des BVerfG sagt das LG Offenburg in seiner Entscheidung ebenfalls gar nichts.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn dieser Thread schon etwas alt ist &#8211; um die Sache wenigstens vorläufig zum Abschluss zu bringen:</p>
<p><a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/313-LG-Offenburg-Az-3-Qs-8307-IP-Adressen-sind-Bestandsdaten.html">Entscheidung des LG Offenburg v. 17.4.2008</a>:</p>
<blockquote><p>Es kann dahinstehen, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg zu beurteilten war. Die Beschwerdekammer ist gem. § 309 Abs. 2 StPO gehalten, die Entscheidung nach der jetzt geltenden Rechtslage zu treffen. Hiernach hat der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen vom 21.12.2007 inzwischen klar gestellt, dass er die hier umstrittenen Daten als Bestanddaten gem. § 113 TKG einordnet. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist von der Judikative hinzunehmen.</p></blockquote>
<p>Damit ist das letzte Wort in der Angelegenheit m.E. aber noch nicht gesprochen. Das LG Offenburg beruft sich in seiner Entscheidung nämlich hauptsächlich auch die Begründung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung: Genau dieses Gesetz ist vom BVerfG jedoch in einem Eilbeschluss vorläufig außer Kraft gesetzt worden. Ob auch eine solche Entscheidung vom Gesetzgeber &#8220;hinzunehmen&#8221; ist, halte ich für fraglich.</p>
<p>Zur Entscheidung des BVerfG sagt das LG Offenburg in seiner Entscheidung ebenfalls gar nichts.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Kai K.</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-203236</link>
		<dc:creator>Kai K.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 17:47:50 +0000</pubDate>
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		<description>Diese Diskussion kann 
&lt;a href=&quot;http://netzpolitik.org/2008/wuppertaler-staatsanwaltschaft-vs-musikindustrie/&quot;&gt;hier&lt;/a&gt; weitergeführt werden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Diskussion kann<br />
<a href="http://netzpolitik.org/2008/wuppertaler-staatsanwaltschaft-vs-musikindustrie/">hier</a> weitergeführt werden.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Kai K.</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-203197</link>
		<dc:creator>Kai K.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Mar 2008 17:23:22 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-203197</guid>
		<description>@Peter:
erstmal Danke für diese ausführlichen Hintergrund-Infos. Interessant fände ich es zu wissen, wie es bei anderen Providern ausschaut, die entweder ein komplett eigenes DSL-Backbone betreiben oder aber den T-Com-Backbone mitbenutzen. Bei wem (Provider oder T-Com) wird ein log-file der Verbindung denn erstellt? Es macht doch auch einen Unterschied, ob man einen &quot;Voll-DSL-Anschluss&quot; bei einem Drittanbieter hat, oder T-Com-DSL hat und lediglich der Provider ein Dritter ist... oder? (oder gar DSL-REsale)

Ganz frisch ist übrigens hier eine erste erfreuliche Meldung eingetroffen:
http://tinyurl.com/ynsbr5

Die Argumentation der Wuppertaler StA ist interessanterweise nicht &quot;juristisch&quot; im engeren Sinne, sondern eher rechtspolitischer Natur, wonach der Gesetzgeber (bislang) bewußt keinen zivilr. Auskunftsanspruch geschaffen hat - und diese Entscheidung auch nicht über den Umweg eines sinnlosen Ermittlungsverfahrens unterlaufen werden darf. Jetzt werden wir sehen können, wie groß der Einfluss der MI auf die Landesregierungen ist. Denn in deren Hand liegt es, ob es bei dieser Praxis bleibt. Angesichts der skandalösen pro-Content-Gesetzesvorhaben, die in der Vergangenheit im Bundesrat entstanden sind, bin ich eher skeptisch, dass die StA standhält.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Peter:<br />
erstmal Danke für diese ausführlichen Hintergrund-Infos. Interessant fände ich es zu wissen, wie es bei anderen Providern ausschaut, die entweder ein komplett eigenes DSL-Backbone betreiben oder aber den T-Com-Backbone mitbenutzen. Bei wem (Provider oder T-Com) wird ein log-file der Verbindung denn erstellt? Es macht doch auch einen Unterschied, ob man einen &#8220;Voll-DSL-Anschluss&#8221; bei einem Drittanbieter hat, oder T-Com-DSL hat und lediglich der Provider ein Dritter ist&#8230; oder? (oder gar DSL-REsale)</p>
<p>Ganz frisch ist übrigens hier eine erste erfreuliche Meldung eingetroffen:<br />
<a href="http://tinyurl.com/ynsbr5" rel="nofollow">http://tinyurl.com/ynsbr5</a></p>
<p>Die Argumentation der Wuppertaler StA ist interessanterweise nicht &#8220;juristisch&#8221; im engeren Sinne, sondern eher rechtspolitischer Natur, wonach der Gesetzgeber (bislang) bewußt keinen zivilr. Auskunftsanspruch geschaffen hat &#8211; und diese Entscheidung auch nicht über den Umweg eines sinnlosen Ermittlungsverfahrens unterlaufen werden darf. Jetzt werden wir sehen können, wie groß der Einfluss der MI auf die Landesregierungen ist. Denn in deren Hand liegt es, ob es bei dieser Praxis bleibt. Angesichts der skandalösen pro-Content-Gesetzesvorhaben, die in der Vergangenheit im Bundesrat entstanden sind, bin ich eher skeptisch, dass die StA standhält.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Hermann</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-202520</link>
		<dc:creator>Hermann</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Mar 2008 23:30:26 +0000</pubDate>
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		<description>Zitat 34: &quot;Die IP-Adresse ist ja bereits bekannt, man möchte ja nur noch die Bestandsdaten (Name - Anschrift) erhalten.&quot;
Das ist eben gerade nicht der Fall. Man möchte die Kennung hinter der IP-Adress erhalten. Sofern es sich um eine Modem/ISDN Call-by-Call Verbindung handelt, wäre dies die Rufnummer des die Verbindung initiierenden Anschlusses.Man müsste also eine weitere Anfrage nach dem Inhaber dieser Telefonnummer durchführen, um Name/Anschrift zu erhalten. Insofern hinkt auch der (immer wieder gebrachte) Vergleich mit statischen IP-Adressen.
Die Rufnummer war bereits in § 100g III Nr. 1 StPO a.F. als Verbindungsdatum anerkannt. Insofern hat § 113a TKG m.E. nun zur Klarstellung beigetragen, als das ausweislich des Wortlauts von § 113a I TKG nun jede (!) Kennung hinter der IP-Adresse als Verkehrsdatum verstanden wird.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zitat 34: &#8220;Die IP-Adresse ist ja bereits bekannt, man möchte ja nur noch die Bestandsdaten (Name &#8211; Anschrift) erhalten.&#8221;<br />
Das ist eben gerade nicht der Fall. Man möchte die Kennung hinter der IP-Adress erhalten. Sofern es sich um eine Modem/ISDN Call-by-Call Verbindung handelt, wäre dies die Rufnummer des die Verbindung initiierenden Anschlusses.Man müsste also eine weitere Anfrage nach dem Inhaber dieser Telefonnummer durchführen, um Name/Anschrift zu erhalten. Insofern hinkt auch der (immer wieder gebrachte) Vergleich mit statischen IP-Adressen.<br />
Die Rufnummer war bereits in § 100g III Nr. 1 StPO a.F. als Verbindungsdatum anerkannt. Insofern hat § 113a TKG m.E. nun zur Klarstellung beigetragen, als das ausweislich des Wortlauts von § 113a I TKG nun jede (!) Kennung hinter der IP-Adresse als Verkehrsdatum verstanden wird.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Peter</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-202470</link>
		<dc:creator>Peter</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Mar 2008 20:01:27 +0000</pubDate>
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		<description>Hallo zusammen,
ich bin zwar auch kein Jurist, dafür arbeitekenne ich mich bei Providern gut aus. Leider steige ich etwas spät in die Diuskussion ein, aber es gibt so viele Foren, in denen dieses Thema behandelt wird, da kann man nicht gleichzeitig überall mitreden ;-).
Also erst mal was zur Technik (ich beschreibe nur den tpischen Fall, es geht auch je nach Vorleistung komplizierter): wann immer ein Flatrate-Kunde seinen DSL-Zugang nutzen möchte, muss er sich an einem Radius-Server authentisieren. Diese Authentisierung wir im Logfile gespeichert. Viel wichtiger aber noch als der Beginn seiner Nutzung (Session) ist das Ende. Am Ende seiner Session wird im Logfile der Radius-Username, die IP-Adresse, Datum+Uhrzeit sowie Dauer gespeichert (+ ein paar zusätzliche Parameter, die hier uninteressant sind). Da ein Flat-Rate Kunde theoretisch eine unendliche Session führen könnte und man so nie ein Ende loggen könnte (den sogenannten Stop-Record), führt die T-Com spätestens nach 24 Stunden eine Zwangstrennung durch. Das Logfile wird pro Tag neu geschrieben, wenn also alles sauber funktioniert, gibt es für jeden DSL-Nutzer mindestens einen Eintrag pro Tag im Logfile. Jeder Radius-Username ist wiederum genau einer juristischen Person zugeordnet. In der (sogenannten) Stammdatenbank findet man also zu jedem Radius-Username auch die Adresse, Bankverbindung usw. etc. OK, soweit der high Level Abriß, nun kommen meine Preisfragen an die Juristen:
a) ein StA oder Rechteinhaber hat eine IP-Adresse und Datum+Uhrzeit und fragt den Provider nach Name+Anschrift. Die Frage geht also tatsächlich nach den *Stammdaten* (das Argument von Fr. Zypries). Um die Stammdaten der jew. Person zu ermitteln wird *aber* das Logfile mit den (meiner Meinung nach) Verkehrsdaten benötigt. Ohne dieses Logfile wäre die Ermittlung des betreffenden Internet-Nutzers *nicht* möglich. Gelten hier nun die Regeln für Stammdaten oder die für Vekehrsdaten?
b) wen interessierts? Oder weniger provokativ: ist das nicht eine rein theoretische Diskussion?
Nehmen wir mal an, ein Provider gibt (aufgrund Rechtsunsicherheit oder mit Absicht) Auskunft obwohl die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Das schützt den Betroffenen keineswegs vor einer entsprechenden strafrechtl. bzw. zivilrecht. Verfolgung (ganz im Gegensatz zur USA). Ein Betroffener könnte vielleicht aus purer Langeweile dagegen Klagen, aber mehr als bestenfalls ein &quot;das hätte man so nicht tun dürfen, ändert aber nichts&quot;-Urteil wird er wohl nicht erreichen. Oder irre ich mich da?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,<br />
ich bin zwar auch kein Jurist, dafür arbeitekenne ich mich bei Providern gut aus. Leider steige ich etwas spät in die Diuskussion ein, aber es gibt so viele Foren, in denen dieses Thema behandelt wird, da kann man nicht gleichzeitig überall mitreden ;-).<br />
Also erst mal was zur Technik (ich beschreibe nur den tpischen Fall, es geht auch je nach Vorleistung komplizierter): wann immer ein Flatrate-Kunde seinen DSL-Zugang nutzen möchte, muss er sich an einem Radius-Server authentisieren. Diese Authentisierung wir im Logfile gespeichert. Viel wichtiger aber noch als der Beginn seiner Nutzung (Session) ist das Ende. Am Ende seiner Session wird im Logfile der Radius-Username, die IP-Adresse, Datum+Uhrzeit sowie Dauer gespeichert (+ ein paar zusätzliche Parameter, die hier uninteressant sind). Da ein Flat-Rate Kunde theoretisch eine unendliche Session führen könnte und man so nie ein Ende loggen könnte (den sogenannten Stop-Record), führt die T-Com spätestens nach 24 Stunden eine Zwangstrennung durch. Das Logfile wird pro Tag neu geschrieben, wenn also alles sauber funktioniert, gibt es für jeden DSL-Nutzer mindestens einen Eintrag pro Tag im Logfile. Jeder Radius-Username ist wiederum genau einer juristischen Person zugeordnet. In der (sogenannten) Stammdatenbank findet man also zu jedem Radius-Username auch die Adresse, Bankverbindung usw. etc. OK, soweit der high Level Abriß, nun kommen meine Preisfragen an die Juristen:<br />
a) ein StA oder Rechteinhaber hat eine IP-Adresse und Datum+Uhrzeit und fragt den Provider nach Name+Anschrift. Die Frage geht also tatsächlich nach den *Stammdaten* (das Argument von Fr. Zypries). Um die Stammdaten der jew. Person zu ermitteln wird *aber* das Logfile mit den (meiner Meinung nach) Verkehrsdaten benötigt. Ohne dieses Logfile wäre die Ermittlung des betreffenden Internet-Nutzers *nicht* möglich. Gelten hier nun die Regeln für Stammdaten oder die für Vekehrsdaten?<br />
b) wen interessierts? Oder weniger provokativ: ist das nicht eine rein theoretische Diskussion?<br />
Nehmen wir mal an, ein Provider gibt (aufgrund Rechtsunsicherheit oder mit Absicht) Auskunft obwohl die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Das schützt den Betroffenen keineswegs vor einer entsprechenden strafrechtl. bzw. zivilrecht. Verfolgung (ganz im Gegensatz zur USA). Ein Betroffener könnte vielleicht aus purer Langeweile dagegen Klagen, aber mehr als bestenfalls ein &#8220;das hätte man so nicht tun dürfen, ändert aber nichts&#8221;-Urteil wird er wohl nicht erreichen. Oder irre ich mich da?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: AG</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-202405</link>
		<dc:creator>AG</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Mar 2008 15:22:57 +0000</pubDate>
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		<description>Das mit den zwei Datenbanken wäre natürlich eine interessante Idee - es wird jedoch vorerst alles so bleiben wie bisher. Detaillierte Ausführung zu 113 TKG hat das BVerfG ja gerade nicht getroffen, es bleiben ja noch die anderweitigen Möglichkeiten der Abfrage(Rdnr. 173 der Entscheidung). Dennoch sollte man sich die Frage stellen, was konkret verlangt wird. Die IP-Adresse ist ja bereits bekannt, man möchte ja nur noch die Bestandsdaten (Name - Anschrift) erhalten. Hier muss aber zwangsläufig ein Blick in den Datensatz (IP - Datum - Zeitdauer) erfolgen. Und hier könnte durchaus auch die Ansicht vertreten werden, dass eine Auskunft von Bestandsdaten nur in Verbindung mit den gespeicherten Verkehrsdaten möglich ist und dann ggf. doch die Entscheidung des BVerfG zu berücksichtigen sei. Weiterhin sollte man beachten, dass viele Provider noch gar nicht auf die VDS technisch umgestellt haben und die Auskünfte bisher ja wohl unproblematisch erteilt wurden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das mit den zwei Datenbanken wäre natürlich eine interessante Idee &#8211; es wird jedoch vorerst alles so bleiben wie bisher. Detaillierte Ausführung zu 113 TKG hat das BVerfG ja gerade nicht getroffen, es bleiben ja noch die anderweitigen Möglichkeiten der Abfrage(Rdnr. 173 der Entscheidung). Dennoch sollte man sich die Frage stellen, was konkret verlangt wird. Die IP-Adresse ist ja bereits bekannt, man möchte ja nur noch die Bestandsdaten (Name &#8211; Anschrift) erhalten. Hier muss aber zwangsläufig ein Blick in den Datensatz (IP &#8211; Datum &#8211; Zeitdauer) erfolgen. Und hier könnte durchaus auch die Ansicht vertreten werden, dass eine Auskunft von Bestandsdaten nur in Verbindung mit den gespeicherten Verkehrsdaten möglich ist und dann ggf. doch die Entscheidung des BVerfG zu berücksichtigen sei. Weiterhin sollte man beachten, dass viele Provider noch gar nicht auf die VDS technisch umgestellt haben und die Auskünfte bisher ja wohl unproblematisch erteilt wurden.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: medien-gerecht &#187; Blog Archiv &#187; Musikindustrie geht weiter gegen Filesharer vor</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-202301</link>
		<dc:creator>medien-gerecht &#187; Blog Archiv &#187; Musikindustrie geht weiter gegen Filesharer vor</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Mar 2008 08:00:06 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Beschluss des Bundesverfassungsgericht zum Eilantrag zur Vorratsdatenspeicherung  hatte in der Blog-Gemeinde und bei Datensch&#252;tzern Freude ausgel&#246;st und manch einen zu der Behauptung hinrei&#223;en [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Beschluss des Bundesverfassungsgericht zum Eilantrag zur Vorratsdatenspeicherung  hatte in der Blog-Gemeinde und bei Datensch&#252;tzern Freude ausgel&#246;st und manch einen zu der Behauptung hinrei&#223;en [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Bundesverfassungsgericht schr&#228;nkt Vorratsdatenspeicherung ein - Reaktionen &#187; Beitrag &#187; SaarBreaker</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-199114</link>
		<dc:creator>Bundesverfassungsgericht schr&#228;nkt Vorratsdatenspeicherung ein - Reaktionen &#187; Beitrag &#187; SaarBreaker</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 18:57:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-199114</guid>
		<description>[...] netzpolitik.org - Auswirkungen auf Auskunftsanspruch Kleine Frage an die Juristen: Was bedeutet die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgericht eigentlich für den Auskunftsanspruch. Dürfen die Anwälte der Musikindustrie jetzt eigentlich noch bei Providern nach Kundendaten fragen oder ist das verfassungswidrig? [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] netzpolitik.org &#8211; Auswirkungen auf Auskunftsanspruch Kleine Frage an die Juristen: Was bedeutet die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgericht eigentlich für den Auskunftsanspruch. Dürfen die Anwälte der Musikindustrie jetzt eigentlich noch bei Providern nach Kundendaten fragen oder ist das verfassungswidrig? [...]</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Kai K.</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198903</link>
		<dc:creator>Kai K.</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 06:12:44 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198903</guid>
		<description>mit deiner Einschätzung, dass nach altem Recht einrichterlicher Beschluss notwendig gewesen sei hast du völlig Recht. Einen solchen Beschluss haben die meisten StA aber nicht beantragt. Warum auch immer. Vielleicht haben die StAs, die kein Bock auf die Anzeigen-Maschinerie hatten, sich einfach einen negativen Beschluss vom Richter besorgt. Damit gibt es für die MI auch keine Möglichkeit über Einwirkung auf der politischen Ebene Einfluss auf die (weisungsgebundenen) StA zu nehmen, die sich weigern als Erfüllungsgehilfen der MI zu fungieren.

Hier zwei solcher Beschlüsse:
http://tinyurl.com/2w6v53
http://tinyurl.com/3cyxuy</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>mit deiner Einschätzung, dass nach altem Recht einrichterlicher Beschluss notwendig gewesen sei hast du völlig Recht. Einen solchen Beschluss haben die meisten StA aber nicht beantragt. Warum auch immer. Vielleicht haben die StAs, die kein Bock auf die Anzeigen-Maschinerie hatten, sich einfach einen negativen Beschluss vom Richter besorgt. Damit gibt es für die MI auch keine Möglichkeit über Einwirkung auf der politischen Ebene Einfluss auf die (weisungsgebundenen) StA zu nehmen, die sich weigern als Erfüllungsgehilfen der MI zu fungieren.</p>
<p>Hier zwei solcher Beschlüsse:<br />
<a href="http://tinyurl.com/2w6v53" rel="nofollow">http://tinyurl.com/2w6v53</a><br />
<a href="http://tinyurl.com/3cyxuy" rel="nofollow">http://tinyurl.com/3cyxuy</a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Simon</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198763</link>
		<dc:creator>Simon</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 21:58:42 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198763</guid>
		<description>Sorry, wenn ich großmäulig rüberkam. Ich habe mich geärgert, weil du auf das Urteil nicht eingegangen bist, obwohl es in seiner vollen Argumentation vorlag.

Das sind gute Argumente, die du hier vorträgst - nichtsdestotrotz, eine Abfrage von Verkehrsdaten hätte auch schon nach altem Recht einen richterlichen Beschluss erfordert, und mir ist kein einziger Fall bekannt, indem eine Staatsanwaltschaft einen solchen durchgeführt hat, bevor sie die Identität eines Filesharers ermittelte. Du magst anderer Rechtsauffassung sein (und sogar damit richtig liegen), aber die strafprozessuale Praxis ist bisher m.W. eine andere. (Wie gesagt, ich kenne mich nicht besonders aus im Strafprozessrecht und kann falsch liegen)

Anscheinend sind wir ja nicht die einzigen, die hier unterschiedlicher Rechtsauffassung sind. Warten wir einfach ab, bis die ersten Urteile kommen, dann wissen wir mehr. :-)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sorry, wenn ich großmäulig rüberkam. Ich habe mich geärgert, weil du auf das Urteil nicht eingegangen bist, obwohl es in seiner vollen Argumentation vorlag.</p>
<p>Das sind gute Argumente, die du hier vorträgst &#8211; nichtsdestotrotz, eine Abfrage von Verkehrsdaten hätte auch schon nach altem Recht einen richterlichen Beschluss erfordert, und mir ist kein einziger Fall bekannt, indem eine Staatsanwaltschaft einen solchen durchgeführt hat, bevor sie die Identität eines Filesharers ermittelte. Du magst anderer Rechtsauffassung sein (und sogar damit richtig liegen), aber die strafprozessuale Praxis ist bisher m.W. eine andere. (Wie gesagt, ich kenne mich nicht besonders aus im Strafprozessrecht und kann falsch liegen)</p>
<p>Anscheinend sind wir ja nicht die einzigen, die hier unterschiedlicher Rechtsauffassung sind. Warten wir einfach ab, bis die ersten Urteile kommen, dann wissen wir mehr. :-)</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Vorratsdatenspeicherung kippelt - Roberts Kolumne</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198750</link>
		<dc:creator>Vorratsdatenspeicherung kippelt - Roberts Kolumne</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 21:37:21 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198750</guid>
		<description>[...] Anordnung bei besonders schweren Straftaten an die Ermittlungsbeh</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Anordnung bei besonders schweren Straftaten an die Ermittlungsbeh</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Kai K.</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198745</link>
		<dc:creator>Kai K.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 21:06:46 +0000</pubDate>
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		<description>Wenn man es schon für nötig hält, hier so großmäulig aufzutreten, dann entgegne ich mal, dass mich ein Berliner Kammergerichtsurteil wenig interessiert. Ich richte mich bei der Beurteilung hier ausschließlich nach der Ansicht des BVerfG bzw. dem was im Gesetz steht.

&lt;blockquote&gt;
Ein Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten hatte bisher jedoch nur dann Erfolg, wenn der ersuchte Diensteanbieter die Daten zu eigenen Zwecken gespeichert hatte, etwa gemäß § 97 TKG zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung. 
&lt;/blockquote&gt;

a) Bis zum 31.12.2007 also keine Speicherung und damit keine Daten an die StA, bei Flatrates.... !

b) Ab 1.1.08 Speicherung aller Daten (also auch der Flatrate-Verbindungsdaten) wegen § 113a/b TKG.

c) 19.03.2008, gem. § 113a/b TKG gespeicherte Daten nur bei Katalogtaten verwenden!

Ich finde diesen &quot;Dreischritt&quot; sehr klar und einfach nachzuvollziehen. Wo man dort immer noch eine Ermächtigung zur Datenabrfrage durch StA respektive MI erkennen kann, ist mir schleierhaft.

Nochmal aus anderer Perspektive:
&lt;blockquote&gt;
§ 113a TKG Abs. 4
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:
1.die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2.eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,
3.den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
&lt;/blockquote&gt;

Mit dieser ausdrücklichen Regelung, die auch die &quot;IP-Verbindungsdaten&quot;(Nr.1) erfasst, hebt der Gesetzgeber die hier angeführten weniger schützenswerten Bestandsdaten quasi auf das Niveau von Verkehrsdaten. Und damit unterliegen auch diese Daten den verschärften Anforderungen der Verkehrsdatenabfrage, die nach diesem Beschluss bei UrhR-Verletzungen nicht mehr zulässig wäre.

In einem Punkt hat brodo allerdings Recht - Praktisch hat die Eilentscheidung nicht viel verändert. Die Datenabfrage durch die StA war vor der VDS unzulässig und ist es seit dem 19.03.2008 auch wieder.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man es schon für nötig hält, hier so großmäulig aufzutreten, dann entgegne ich mal, dass mich ein Berliner Kammergerichtsurteil wenig interessiert. Ich richte mich bei der Beurteilung hier ausschließlich nach der Ansicht des BVerfG bzw. dem was im Gesetz steht.</p>
<blockquote><p>
Ein Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten hatte bisher jedoch nur dann Erfolg, wenn der ersuchte Diensteanbieter die Daten zu eigenen Zwecken gespeichert hatte, etwa gemäß § 97 TKG zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung.
</p></blockquote>
<p>a) Bis zum 31.12.2007 also keine Speicherung und damit keine Daten an die StA, bei Flatrates&#8230;. !</p>
<p>b) Ab 1.1.08 Speicherung aller Daten (also auch der Flatrate-Verbindungsdaten) wegen § 113a/b TKG.</p>
<p>c) 19.03.2008, gem. § 113a/b TKG gespeicherte Daten nur bei Katalogtaten verwenden!</p>
<p>Ich finde diesen &#8220;Dreischritt&#8221; sehr klar und einfach nachzuvollziehen. Wo man dort immer noch eine Ermächtigung zur Datenabrfrage durch StA respektive MI erkennen kann, ist mir schleierhaft.</p>
<p>Nochmal aus anderer Perspektive:</p>
<blockquote><p>
§ 113a TKG Abs. 4<br />
Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern:<br />
1.die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,<br />
2.eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,<br />
3.den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
</p></blockquote>
<p>Mit dieser ausdrücklichen Regelung, die auch die &#8220;IP-Verbindungsdaten&#8221;(Nr.1) erfasst, hebt der Gesetzgeber die hier angeführten weniger schützenswerten Bestandsdaten quasi auf das Niveau von Verkehrsdaten. Und damit unterliegen auch diese Daten den verschärften Anforderungen der Verkehrsdatenabfrage, die nach diesem Beschluss bei UrhR-Verletzungen nicht mehr zulässig wäre.</p>
<p>In einem Punkt hat brodo allerdings Recht &#8211; Praktisch hat die Eilentscheidung nicht viel verändert. Die Datenabfrage durch die StA war vor der VDS unzulässig und ist es seit dem 19.03.2008 auch wieder.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Fuchs</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198679</link>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Mar 2008 18:04:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://netzpolitik.org/2008/auswirkungen-auf-auskunftsanspruch/#comment-198679</guid>
		<description>@Simon: Aber die Logik der Gerichte ist doch verkehrt. Wenn die IP-Adressen ohne die zum Zwecke der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten nicht vorhanden wäre, dann wäre in dem Fall auch eine Zuordnung der IP-Adresse zum Namen über den Zeitraum der Speicherung zu Abrechnungszwecken (soweit die IP-Adresse hierfür überhaupt von Nöten ist) hinaus nicht möglich.

Es ist also egal, ob man das Datum IP-Adresse+Zeit herausgibt oder nicht, es darf nur unter den Bestimmungen der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung &lt;strong&gt;verwendet&lt;/strong&gt; werden. Dabei sollte es unerheblich sein ob diese Verwendung im Rahmen der Suche zur Beantwortung einer Anfrage beim Provider oder bei der Staatsanwaltschaft erfolgt.

Ansonsten könnte man alle möglichen indirekten Konstruktionen bauen, z.B. &lt;i&gt;&#039;wir haben hier E-Mail-Adresse a@b.de, mit der um 11:11 am 11.11. eine Mail verschickt wurde und hätten jetzt gerne im Rahmen eines manuellen Auskunftersuchens nach § 113 TKG Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses über den diese Mail versendet wurde&#039;&lt;/i&gt;.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Simon: Aber die Logik der Gerichte ist doch verkehrt. Wenn die IP-Adressen ohne die zum Zwecke der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten nicht vorhanden wäre, dann wäre in dem Fall auch eine Zuordnung der IP-Adresse zum Namen über den Zeitraum der Speicherung zu Abrechnungszwecken (soweit die IP-Adresse hierfür überhaupt von Nöten ist) hinaus nicht möglich.</p>
<p>Es ist also egal, ob man das Datum IP-Adresse+Zeit herausgibt oder nicht, es darf nur unter den Bestimmungen der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung <strong>verwendet</strong> werden. Dabei sollte es unerheblich sein ob diese Verwendung im Rahmen der Suche zur Beantwortung einer Anfrage beim Provider oder bei der Staatsanwaltschaft erfolgt.</p>
<p>Ansonsten könnte man alle möglichen indirekten Konstruktionen bauen, z.B. <i>&#8216;wir haben hier E-Mail-Adresse <a href="mailto:a@b.de">a@b.de</a>, mit der um 11:11 am 11.11. eine Mail verschickt wurde und hätten jetzt gerne im Rahmen eines manuellen Auskunftersuchens nach § 113 TKG Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses über den diese Mail versendet wurde&#8217;</i>.</p>
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