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	<title>Kommentare zu: Zypries h&#228;lt Klage gegen Vorratsdatenspeicherung geheim</title>
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	<description>Politik in der digitalen Gesellschaft</description>
	<pubDate>Wed, 03 Dec 2008 21:52:42 +0000</pubDate>
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		<title>Von: thomas reinhardt</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2007/zypries-haelt-klage-gegen-vorratsdatenspeicherung-geheim/#comment-163647</link>
		<dc:creator>thomas reinhardt</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jan 2008 15:16:44 +0000</pubDate>
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		<description>man verweigert mir aus denkmalpflegerischen gr&#252;nden die montage einer sat .anlage.kabelanschluss nicht m&#246;glich.wer kennt urteile dazu,oder kann mir anderweitig helfen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>man verweigert mir aus denkmalpflegerischen gr&#252;nden die montage einer sat .anlage.kabelanschluss nicht m&#246;glich.wer kennt urteile dazu,oder kann mir anderweitig helfen.</p>
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		<title>Von: Simon</title>
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		<dc:creator>Simon</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2007 12:43:46 +0000</pubDate>
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		<description>Ach so. Ich war nur verwirrt, weil die Webseite des EuGH auf eben dieses Dokument als "Klageschrift" verweist. Gest&#252;tzt auf das Informationsfreiheitsgesetz d&#252;rftet ihr aber keine Chance haben: Die Verfahren vor dem EuGH unterstehen nicht dem einfachen deutschen Recht. Schon gar nicht, wenn die BRD nicht am Verfahren beteiligt ist.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ach so. Ich war nur verwirrt, weil die Webseite des EuGH auf eben dieses Dokument als &#8220;Klageschrift&#8221; verweist. Gest&#252;tzt auf das Informationsfreiheitsgesetz d&#252;rftet ihr aber keine Chance haben: Die Verfahren vor dem EuGH unterstehen nicht dem einfachen deutschen Recht. Schon gar nicht, wenn die BRD nicht am Verfahren beteiligt ist.</p>
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		<title>Von: Ralf Bendrath</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2007/zypries-haelt-klage-gegen-vorratsdatenspeicherung-geheim/#comment-124936</link>
		<dc:creator>Ralf Bendrath</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2007 12:08:22 +0000</pubDate>
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		<description>Das ist nicht die Klageschrift, sondern nur eine ganz kurze Zusammenfassung (auf die ja auch das BMJ verweist). Wir h&#228;tten gerne den Volltext.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist nicht die Klageschrift, sondern nur eine ganz kurze Zusammenfassung (auf die ja auch das BMJ verweist). Wir h&#228;tten gerne den Volltext.</p>
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		<title>Von: Simon</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2007/zypries-haelt-klage-gegen-vorratsdatenspeicherung-geheim/#comment-124929</link>
		<dc:creator>Simon</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Oct 2007 11:52:18 +0000</pubDate>
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		<description>H&#228;? Die Klageschrift ist bekannt und &lt;a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&#38;newform=newform&#38;Submit=Suchen&#38;alljur=alljur&#38;jurcdj=jurcdj&#38;jurtpi=jurtpi&#38;jurtfp=jurtfp&#38;alldocrec=alldocrec&#38;docj=docj&#38;docor=docor&#38;docop=docop&#38;docav=docav&#38;docsom=docsom&#38;docinf=docinf&#38;alldocnorec=alldocnorec&#38;docnoj=docnoj&#38;docnoor=docnoor&#38;typeord=ALLTYP&#38;allcommjo=allcommjo&#38;affint=affint&#38;affclose=affclose&#38;numaff=C-301%2F06&#38;ddatefs=&#38;mdatefs=&#38;ydatefs=&#38;ddatefe=&#38;mdatefe=&#38;ydatefe=&#38;nomusuel=&#38;domaine=&#38;mots=&#38;resmax=100" rel="nofollow"&gt;steht auf der Webseite des EuGH&lt;/a&gt;. Der Einfachheit halber als fullquote:

 
&lt;blockquote&gt;Antr&#228;ge des Kl&#228;gers 
Irland beantragt, 
— die Richtlinie 2006/24/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 15. Ma&#776;rz 2006 &#252;ber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung &#246;ffentlich zug&#228;nglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder &#246;ffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur &#196;nderung der Richtlinie 2002/58/EG (1) f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist; — dem Rat der Europ&#228;ischen Union und dem Europ&#228;ischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegr&#252;nde und wesentliche Argumente

Irland macht geltend, dass die Wahl von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage f&#252;r die Richtlinie 2006/24/EG (im Folgenden: Richtlinie) mit einem wesentlichen Formfehler behaftet sei. Weder Artikel 95 EG noch eine andere Bestimmung des Vertrages k&#246;nne eine geeignete Rechtsgrundlage f&#252;r die Richtlinie darstellen. Der einzige, hilfsweise der Haupt- oder vorherrschende, Zweck der Richtlinie bestehe darin, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer Verbrechen, einschlie&#223;lich des Terrorismus, zu erleichtern. Unter diesen Umst&#228;nden sei die einzig zul&#228;ssige Rechtsgrundlage f&#252;r die in der Richtlinie enthaltenen Ma&#223;nahmen Titel VI EU, insbesondere die Artikel 30, 31 Absatz 1 Buchstabe c und 34 Absatz 2 Buchstabe b. 
Die Begr&#252;ndungserw&#228;gungen und die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie zeigten unbestreitbar, dass eine Berufung auf Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage v&#246;llig unangemessen und unhaltbar sei. Die Richtlinie sei klar und eindeutig auf die 
Bek&#228;mpfung schwerer Verbrechen gerichtet. Demgem&#228;&#223; sei dies ihr Haupt- oder vorherrschender Zweck und tat&#228;chlich ihr einziges Ziel. 
Es stehe fest, dass auf Artikel 95 EG gest&#252;tzte Ma&#223;nahmen die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schwerpunkt haben m&#252;ssten, die das Funktionieren des Binnenmarkts f&#246;rderten. Die Bestimmungen der Richtlinie betr&#228;fen die Bek&#228;mpfung schwerer Verbrechen und sollten keine M&#228;ngel des Binnenmarkts beheben. 
Ein Mangel aufgrund von Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften sei behauptet, jedoch nicht bewiesen worden.

Hilfsweise, f&#252;r den Fall, dass entgegen dem grundlegenden Vorbringen Irlands eines der Ziele der Richtlinie in der Verh&#252;tung von Verzerrungen des Binnenmarkts oder von Hindernissen f&#252;r diesen bestehe, sei dieses Ziel als reines Nebenziel im Vergleich zu dem bestehenden Haupt- oder vorherrschenden Ziel der Verbrechensbek&#228;mpfung zu betrachten. &lt;/blockquote&gt;</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>H&#228;? Die Klageschrift ist bekannt und <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;newform=newform&amp;Submit=Suchen&amp;alljur=alljur&amp;jurcdj=jurcdj&amp;jurtpi=jurtpi&amp;jurtfp=jurtfp&amp;alldocrec=alldocrec&amp;docj=docj&amp;docor=docor&amp;docop=docop&amp;docav=docav&amp;docsom=docsom&amp;docinf=docinf&amp;alldocnorec=alldocnorec&amp;docnoj=docnoj&amp;docnoor=docnoor&amp;typeord=ALLTYP&amp;allcommjo=allcommjo&amp;affint=affint&amp;affclose=affclose&amp;numaff=C-301%2F06&amp;ddatefs=&amp;mdatefs=&amp;ydatefs=&amp;ddatefe=&amp;mdatefe=&amp;ydatefe=&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100" rel="nofollow">steht auf der Webseite des EuGH</a>. Der Einfachheit halber als fullquote:</p>
<blockquote><p>Antr&#228;ge des Kl&#228;gers<br />
Irland beantragt,<br />
— die Richtlinie 2006/24/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 15. Ma&#776;rz 2006 &#252;ber die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung &#246;ffentlich zug&#228;nglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder &#246;ffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur &#196;nderung der Richtlinie 2002/58/EG (1) f&#252;r nichtig zu erkl&#228;ren, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist; — dem Rat der Europ&#228;ischen Union und dem Europ&#228;ischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</p>
<p>Klagegr&#252;nde und wesentliche Argumente</p>
<p>Irland macht geltend, dass die Wahl von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage f&#252;r die Richtlinie 2006/24/EG (im Folgenden: Richtlinie) mit einem wesentlichen Formfehler behaftet sei. Weder Artikel 95 EG noch eine andere Bestimmung des Vertrages k&#246;nne eine geeignete Rechtsgrundlage f&#252;r die Richtlinie darstellen. Der einzige, hilfsweise der Haupt- oder vorherrschende, Zweck der Richtlinie bestehe darin, die Ermittlung, Entdeckung und Verfolgung schwerer Verbrechen, einschlie&#223;lich des Terrorismus, zu erleichtern. Unter diesen Umst&#228;nden sei die einzig zul&#228;ssige Rechtsgrundlage f&#252;r die in der Richtlinie enthaltenen Ma&#223;nahmen Titel VI EU, insbesondere die Artikel 30, 31 Absatz 1 Buchstabe c und 34 Absatz 2 Buchstabe b.<br />
Die Begr&#252;ndungserw&#228;gungen und die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie zeigten unbestreitbar, dass eine Berufung auf Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage v&#246;llig unangemessen und unhaltbar sei. Die Richtlinie sei klar und eindeutig auf die<br />
Bek&#228;mpfung schwerer Verbrechen gerichtet. Demgem&#228;&#223; sei dies ihr Haupt- oder vorherrschender Zweck und tat&#228;chlich ihr einziges Ziel.<br />
Es stehe fest, dass auf Artikel 95 EG gest&#252;tzte Ma&#223;nahmen die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schwerpunkt haben m&#252;ssten, die das Funktionieren des Binnenmarkts f&#246;rderten. Die Bestimmungen der Richtlinie betr&#228;fen die Bek&#228;mpfung schwerer Verbrechen und sollten keine M&#228;ngel des Binnenmarkts beheben.<br />
Ein Mangel aufgrund von Unterschieden der nationalen Rechtsvorschriften sei behauptet, jedoch nicht bewiesen worden.</p>
<p>Hilfsweise, f&#252;r den Fall, dass entgegen dem grundlegenden Vorbringen Irlands eines der Ziele der Richtlinie in der Verh&#252;tung von Verzerrungen des Binnenmarkts oder von Hindernissen f&#252;r diesen bestehe, sei dieses Ziel als reines Nebenziel im Vergleich zu dem bestehenden Haupt- oder vorherrschenden Ziel der Verbrechensbek&#228;mpfung zu betrachten. </p></blockquote>
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