Telemediengesetz

Es gibt die ersten Reaktionen auf den Entwurf zum Telemediengesetz: Bundesregierung will Kundendaten für vorbeugende Straftatenbekämpfung.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf zunächst festgeschrieben, dass die Anbieter von Tele- und Mediendiensten „für Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“ zur Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten verpflichtet werden sollen. Dies ging den Ländern nicht weit genug, da auf Internetplattformen auch „Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen, Blankoformulare für Dienstausweise der Polizei oder Zugangsberechtigungen für einen bestimmten Flughafen angeboten werden“ könnten und dagegen im Vorfeld eingeschritten werden müsse. Die Anregung passt zum Konzept von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, im Kampf gegen den Terrorismus die anlassunabhängige Überwachung der Internetnutzer durch Polizeibehörden und Geheimdienste mit viel Geld auszubauen.

Abgesehen von allen weiteren nicht akzeptablen Einschränkungen von Bürgerrechten mit diesem Gesetz ist die genaue Definition wichtig, was denn ein Telemediendienst ist. Soweit ich als juristischer Laie das Gestz interpretiere, ist die Definition so breit ausgelegt, dass jedes Blog mit Google-Ads oder einem Banner schon als „geschäftsmässig“ und demnach als Telemediendienst definiert wird. Selbst Werbe-freie Blogs von Freelancern könnten schon darunter fallen. Mit allen Konsequenzen, wenn der Verfassungsschutz oder die Musikindustrie Nutzerdaten haben möchte!

Neben dem Providerlobby hat sich auch die „Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung“ kritisch zu Wort gemeldet: Bundesrat verkennt Reichweite des Fernmeldegeheimnisses.

Aus Sicht der GDD enthält die Stellungnahme des Bundesrates zu Artikel 1 des Gesetzentwurfs (Telemediengesetz – TMG) an verschiedenen Stellen Ungenauigkeiten und zum Teil rechtlich unzutreffende Ausführungen. Insbesondere kritisiert die GDD, dass der Bundesrat in seiner Begründung Bestands- und Nutzungsdaten über einen Kamm schert, obwohl bei staatlichen Zugriffen auf Nutzungsdaten eine erhöhte Eingriffsidentität besteht. In diesem Zusammenhang verkennt der Bundesrat nach Ansicht der GDD auch die Reichweite des Fernmeldegeheimnisses.

Hier ist die Stellungnahme des GDD als PDF.

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