Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat wieder zugeschlagen und die Rasterfahndung kritisiert. Aus der Pressemitteilung: Rasterfahndung nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig.

Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur vereinbar, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Als bloße Vorfeldmaßnahme entspricht eine solche Rasterfahndung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Daher reichen eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie in Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.

Also einfach mal alles durchrastern geht überhaupt nicht, sondern nur bei konkreter Gefahr. Und die Zeit nach dem 11. September war keine konkrete Gefahr. Kann man jetzt eigentlich mal Herrn Schily verklagen?

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2 Kommentare

  1. Mark
    Erstellt am 23. Mai 2006 um 17:06 | Permanent-Link

    Ich glaube nicht, dass sich Konsorten wie Schily, Beckstein und Schäuble um die in der Verfassung garantierten Grundrechte scheren. Ganz im Gegenteil.

  2. Lucomo
    Erstellt am 24. Mai 2006 um 14:08 | Permanent-Link

    Die berüchtigten (Un-)Sicherheitspolitiker dieser Republik jammern ja auch schon, dass Deutschland jetzt völlig schutzlos dem Terrorismus ausgeliefert sei. Oder so ungefähr (http://www.netzeitung.de/deutschland/400599.html).

    Aber das Urteil macht große Hoffnung, dass die geplante Vorratsdatenspeicherung aller Telekommunikationverbindungsdaten aller Bürger ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht einkassiert wird.

    Offen bleibt aber, ob und wann der Lernprozess bei Beckstein, Bouffier, Schäuble & Co. einsetzt. Denn wenn das Bundesverfassungsgericht immer wieder die Ansätze einschränkt, die Bevölkerung umfangreicher zu überwachen, müssen diese Leute sich doch fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, ihren bei ihrer Amtsvereidigung geleisteten Schwur auf die Verfassung zurückzunehmen. Das wäre dann zumindest konsequent.

Ein Trackback

  1. [...] Es gibt ein Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Rasterfahndung. Wir bloggen die vielen Reaktionen darauf. [...]

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