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	<title>Kommentare zu: Referentenentwurf der Richtlinie zur Durchsetzung Geistigen Eigentums</title>
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	<description>Politik in der digitalen Gesellschaft</description>
	<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 18:02:27 +0000</pubDate>
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		<title>Von: Publicus</title>
		<link>http://netzpolitik.org/2005/referentenentwurf-der-richtlinie-zur-durchsetzung-geistigen-eigentums/#comment-22500</link>
		<dc:creator>Publicus</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 17:01:13 +0000</pubDate>
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		<description>"Der Referentenentwurf wird nun zun&#228;chst mit den beteiligten Ressorts der Bundesregierung und mit Verb&#228;nden besprochen." - das h&#228;tten sie gerne! Der geplante Auskunftsanspruch hier im Volltext:

Bundesministerium der Justiz
Stand: 3. Januar 2006

Referentenentwurf

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

§ 101
Anspruch auf Auskunft

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht wi­derrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverz&#252;gliche Auskunft &#252;ber die Her­kunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke oder sonsti­gen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In F&#228;llen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in F&#228;llen, in denen der Verletzte ge­gen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausma&#223;
1.    rechtsverletzende Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke in ihrem Besitz hatte,
2.    rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.    f&#252;r rechtsverletzende T&#228;tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.    nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Person an der Herstel­lung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke, sonstigen Er­zeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person w&#228;re nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anh&#228;ngigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus­kunftsanspruchs gef&#252;hrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der f&#252;r die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendun­gen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen &#252;ber
1.    Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Ver­vielf&#228;ltigungsst&#252;cke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f&#252;r die sie bestimmt waren, und
2.    die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielf&#228;lti­gungsst&#252;cke oder sonstigen Erzeugnisse sowie &#252;ber die Preise, die f&#252;r die betref­fenden Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Anspr&#252;che nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig falsch oder unvollst&#228;ndig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder 2 verpflichtet ge­wesen zu sein, haftet Dritten gegen&#252;ber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftser­teilung nicht verpflichtet war.

(7) In F&#228;llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilpro­zessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse d&#252;rfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz &#252;ber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh&#246;rigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Tele­kommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist f&#252;r ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. F&#252;r den Erlass dieser Anordnung ist das Landge­richt, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne R&#252;cksicht auf den Streitwert ausschlie&#223;lich zust&#228;ndig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. F&#252;r das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes &#252;ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tr&#228;gt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlan­desgericht statthaft. Sie kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf ei­ner Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unan­fechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im &#220;brigen unber&#252;hrt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldege­heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschr&#228;nkt.

...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Der Referentenentwurf wird nun zun&#228;chst mit den beteiligten Ressorts der Bundesregierung und mit Verb&#228;nden besprochen.&#8221; - das h&#228;tten sie gerne! Der geplante Auskunftsanspruch hier im Volltext:</p>
<p>Bundesministerium der Justiz<br />
Stand: 3. Januar 2006</p>
<p>Referentenentwurf</p>
<p>Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums</p>
<p>§ 101<br />
Anspruch auf Auskunft</p>
<p>(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz gesch&#252;tztes Recht wi­derrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverz&#252;gliche Auskunft &#252;ber die Her­kunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke oder sonsti­gen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.</p>
<p>(2) In F&#228;llen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in F&#228;llen, in denen der Verletzte ge­gen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausma&#223;<br />
1.    rechtsverletzende Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke in ihrem Besitz hatte,<br />
2.    rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,<br />
3.    f&#252;r rechtsverletzende T&#228;tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder<br />
4.    nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder 3 genannten Person an der Herstel­lung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke, sonstigen Er­zeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,<br />
es sei denn, die Person w&#228;re nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anh&#228;ngigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Aus­kunftsanspruchs gef&#252;hrten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der f&#252;r die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendun­gen verlangen.</p>
<p>(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen &#252;ber<br />
1.    Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Ver­vielf&#228;ltigungsst&#252;cke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f&#252;r die sie bestimmt waren, und<br />
2.    die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielf&#228;lti­gungsst&#252;cke oder sonstigen Erzeugnisse sowie &#252;ber die Preise, die f&#252;r die betref­fenden Vervielf&#228;ltigungsst&#252;cke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.</p>
<p>(4) Die Anspr&#252;che nach den Abs&#228;tzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist.</p>
<p>(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig falsch oder unvollst&#228;ndig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p>(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder 2 verpflichtet ge­wesen zu sein, haftet Dritten gegen&#252;ber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftser­teilung nicht verpflichtet war.</p>
<p>(7) In F&#228;llen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilpro­zessordnung angeordnet werden.</p>
<p>(8) Die Erkenntnisse d&#252;rfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz &#252;ber Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh&#246;rigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.</p>
<p>(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 des Tele­kommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist f&#252;r ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. F&#252;r den Erlass dieser Anordnung ist das Landge­richt, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne R&#252;cksicht auf den Streitwert ausschlie&#223;lich zust&#228;ndig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. F&#252;r das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes &#252;ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3 entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung tr&#228;gt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlan­desgericht statthaft. Sie kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf ei­ner Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unan­fechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im &#220;brigen unber&#252;hrt.</p>
<p>(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldege­heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschr&#228;nkt.</p>
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		<title>Von: rSl</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2005 16:17:54 +0000</pubDate>
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		<description>danke f&#252;r die info

so kann das echt nicht weitergehen!!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>danke f&#252;r die info</p>
<p>so kann das echt nicht weitergehen!!</p>
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